Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen durch A.____, B.____ und C.____
E. 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 21. August 2019 wirft die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten in allgemeiner Weise vor, sie hätten sich gemäss ihrem vorgefassten Plan und in der Hoffnung auf möglichst reiche Beute ab dem 6. November 2018 in der Absicht in die Schweiz begeben, hier in mittäterschaftlichem Zusammenwirken eine nicht näher bestimmte Vielzahl von Einbruchdiebstählen zu begehen. Die drei Beschuldigten hätten sich dabei in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der Beteiligten der Wille bestanden habe, inskünftig gemeinsam nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Zudem hätten sich die drei Beschuldigten, alle ohne feste Arbeit, darauf eingestellt, inskünftig bei allen sich bietenden Gelegenheiten nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung des Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Bei ihren Einbruchdiebstählen seien die drei Beschuldigten grundsätzlich so vorgegangen, dass sie in der Regel unter Verwendung von Brech- bzw. Flachwerkzeugen und somit zumindest unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen die Fenster bzw. Türen der ausgewählten Liegenschaften gewaltsam aufgebrochen und sich so gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt verschafft hätten. In den Gebäuden hätten sie die Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht, welche bei Bedarf gewaltsam aufgebrochen worden seien, und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld, Schmuck etc. zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten behändigt. In der Zeit vom 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis zum 24. November 2018, 01:00 Uhr, hätten die Beschuldigten insgesamt 20 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu in Wohnliegenschaften in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau verübt. Insgesamt sei den Beschuldigten ein Deliktsbetrag von Fr. 115'142.81 sowie ein Sachschaden von Fr. 38'405.50 anzulasten. Die Beschuldigten hätten sich demgemäss des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. S. 3-13 der Anklageschrift). 1.2.1 Das Strafgericht ging in tatsächlicher Hinsicht zunächst mit der Vorbemerkung davon aus, dass in sämtlichen Anklagefällen von der Richtigkeit der seitens der Geschädigten gemachten Angaben zu den jeweils gestohlen gemeldeten Wertgegenständen und den angegebenen Schadensbeträgen auszugehen sei (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils). In den Anklagefällen 1 (Tatort: […]; Tatzeit: 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis 8. November 2018, 16:00 Uhr), 2 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 14:30-19:20 Uhr) und 3 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 17:00-20:10 Uhr) hätten die Beschuldigten die Taten bestritten. Zwar sei der Personenwagen von B.____ am 7. November 2018 um 18:28 Uhr bei der Ausreise über den Zollübergang H.____ erfasst worden und der Tatort im Fall 1 mit einer angegebenen Tatzeit von 16:00-18:00 Uhr befinde sich nur ca. 2 km davon entfernt. Zudem bestehe ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu den Anklagefällen 2 und 3, so dass von derselben Täterschaft in allen drei Fällen auszugehen sei. Hingegen liege mit Blick auf die hierzu gesicherte Schuhspur BL S18-071 kein Originalschuhabdruck der Beschuldigten vor, so dass eine Zuordnung zu einem der Beschuldigten gestützt auf die Schuhsohlenvergleiche nicht möglich sei. Zudem werde diese Schuhspur gemäss Forensikbericht mit der Stufe 4 gemäss ENFSI bewertet, womit eine Übereinstimmung zu den in den Fällen 2, 4, 5, 7 und 13 sichergestellten Schuhspuren weder ausgeschlossen noch bestätigt werden könne. Dass die Täterschaft von A.____ und B.____ im Fall 13 nachgewiesen werden könne und im Fall 5 die DNA von C.____ am Tatort erhoben worden sei, ändere an der Beweiswürdigung nichts. Zwischen dem Fall 1 und dem Fall 13 könne gerade keine sichere Verbindung hergestellt werden. Weitere Belastungstatsachen, welche die Beschuldigten mit der Tat in Verbindung bringen würden, fehlten. Als Fazit seien nicht sämtliche vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten auszuräumen, weshalb sie in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Die Taten gemäss Anklagefall 4 (Tatort: […]; Tatzeit: 14. November 2018, 16:30-17:55 Uhr) würden ebenfalls durch die Beschuldigten bestritten. Im Fahrzeug von B.____ sei zwar eine Quittung gefunden worden, welche den Kauf von zwei Paar Arbeitshandschuhen, einem Schraubenzieher sowie vier Batterien im Baumarkt "I.____", F-J.____, erfolgt am 14. November 2018 um 16:12 Uhr, belege. Zudem sei das Fahrzeug von B.____ am 14. November 2018 um 17:11 Uhr bei der Einreise über den Grenzübergang K.____ sowie gleichentags um 18.13 Uhr an derselben Stelle bei der Ausreise festgestellt worden. Die Fahrt vom Baumarkt zum Zollübergang dauere gemäss Routenplaner ungefähr eine Stunde und von dort bis zum Tatort weitere rund 20 Minuten. Da sich die Beschuldigten gemäss Überwachung am Grenzübergang ungefähr eine Stunde in der Schweiz aufgehalten hätten, seien ihnen für die allfällige Begehung des Einbruchs in L.____ bestenfalls 20 Minuten verblieben, was durchaus realistisch erscheine. Demgegenüber sei die Schuhspur BL S18-071 nicht aussagekräftig. Aufgrund dieser Umstände sei die Begehung des Einbruchs durch die Beschuldigten, zumindest durch A.____ und B.____, zwar überwiegend wahrscheinlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe dies jedoch nicht fest. Deshalb seien die Beschuldigten auch hier im Zweifel vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Auch im Anklagefall 5 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 18:00-19:20 Uhr) würden die Vorwürfe durch die Beschuldigten bestritten. Zwar sei am Tatort an der Aussenseite der Sitzplatztüre die DNA von C.____ erhoben worden, wobei es sich um ein komplexes Mischprofil mit mindestens vier Spurengebern handle und bei der Fundstelle zudem ein Textilmuster erkannt worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2016, SB.2015.10, Erw. 2.5, sowie der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, SB150444-O/U, Erw. 14.4 f., welche sich zusammenfassend für die Möglichkeit einer Sekundärübertragung von biologischem Material, insbesondere auf textilen Materialien wie Handschuhe oder andere Kleidungsstücke, aussprachen, sah es das Strafgericht zwar als erstellt an, dass einer der drei Beschuldigten die DNA von C.____ am Tatort deponiert habe, womit zumindest einer der drei Beschuldigten an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, welcher der Beschuldigten es gewesen sei, weshalb in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" alle drei Beschuldigten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso werde die Begehung des Einbruchs gemäss Anklagefall 6 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 19:00-19:10 Uhr) seitens der Beschuldigten bestritten. Zwar bestehe eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort gemäss Anklagefall 5. Hieraus könne aber lediglich abgeleitet werden, dass einer der drei Beschuldigten im Fall 6 beteiligt gewesen sein müsse, wobei nicht feststehe, welcher. Daher seien alle drei Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 7 (Tatort: […]; Tatzeit: 17. November 2018, 18:45-19:20 Uhr) liege ebenfalls ein Bestreiten der Beschuldigten vor. Das einzige Indiz der Schuhspur BL S18-071, welche sich ebenso in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 13 finden lasse, genüge indes keinesfalls, um den Beschuldigten die Teilnahme an diesem Einbruch rechtsgenügend nachzuweisen. Darum seien sie vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Sodann liege betreffend den Anklagefall 8 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 06:50-21:45 Uhr) ein (Teil-)Schuhabdruck, welcher formaltechnisch nicht von der Schuhsohle des linken Schuhs von A.____ unterschieden werden könne, und für welchen in der ENFSI-Skala eine Bewertung mit 3 erfolgt sei, vor, was die Spurenverursachung wahrscheinlich mache. A.____ habe diesen Einbruch eingestanden, allerdings nicht angegeben, wer draussen Schmiere gestanden sei. Hinsichtlich einer möglichen Mittäterschaft von B.____ habe A.____ angegeben, dies nicht zu wissen. B.____ bestreite eine Tatbeteiligung. Für seine Täterschaft spreche aber, dass dessen Fahrzeug anlässlich dieses Einbruchs (wie auch der übrigen) benutzt worden sei. Überdies seien anlässlich der am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps erfolgten Anhaltung neben A.____ auch C.____ und B.____ im Fahrzeug festgestellt worden, wobei letzterer das Fahrzeug gelenkt habe. Ebenfalls seien alle drei Beschuldigten schon mit diesem Fahrzeug zusammen von F-Paris nach F-N.____/W.____ gefahren und man habe zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet. B.____ habe bestätigt, sein Fahrzeug ausgeliehen zu haben, ohne jedoch die Frage zu beantworten, an wen. B.____ habe sich zugestandenermassen an mehreren der angeklagten Einbruchsdelikten beteiligt. Alle diese Umstände sprächen in ihrer Gesamtheit ohne vernünftigen Zweifel dafür, dass die Einbrüche (sofern sie einem der drei Beschuldigten angelastet werden könnten) immer in derselben Zusammensetzung begangen worden seien, womit eben auch B.____ dabei gewesen sei. B.____ hätte sich entlasten können, wenn er angegeben hätte, wem er sein Fahrzeug geliehen habe. Es sei unglaubhaft, dass er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person geliehen habe, wenn er doch laut eigenen Aussagen für das Fahrzeug bei Kollegen aufgenommene 1'350 Euro bezahlt habe, weshalb hier von einer Schutzbehauptung auszugehen sei. Somit sei erstellt, dass auch B.____ an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei, wobei ihm gestützt auf die Aussagen von A.____ die Rolle des Schmierestehers zugekommen sei. C.____ schliesslich habe eine Tatbeteiligung bestritten und werde auch von A.____ und B.____ ausdrücklich entlastet. Als Zweck seiner Reise in die Schweiz habe C.____ angegeben, er habe nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Diese Erklärung erscheine mit Blick auf die lange Reise von Albanien in die Schweiz und das hier herrschende Preisniveau freilich als absurd, zumal eine solche Therapie eines längerfristigen Aufenthalts in der Schweiz bedurft hätte, wofür die Finanzierung seitens von C.____ völlig im Dunkeln geblieben sei. Schliesslich sei C.____ auch nicht bei einem Physiotherapeuten aufgegriffen worden, sondern von der Grenzwache aus einem Fahrzeug heraus, in welchem sich die Beute aus Einbrüchen befunden habe. Dennoch sei nicht bewiesen, dass sich C.____ in irgendeiner Weise an den von seinen Kollegen begangenen Einbrüchen beteiligt habe. Das einzige objektive Indiz bilde seine im Fall 5 gefundene DNA-Spur, wobei eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne. Als weiteres Indiz sei zu nennen, dass C.____ am 23. November 2018 zusammen mit den beiden Mitbeschuldigen durch die Grenzwache festgenommen worden sei, wobei er im wahrsten Sinne des Wortes auf der Beute gegessen sei. Auf dem Mobiltelefon von C.____ seien Bilder gefunden worden, auf welchen die Mitbeschuldigten sowie offensichtlich aus Einbruchdiebstählen stammende Wertgegenstände zu sehen seien. Dass diese Bilder, wie von C.____ behauptet, durch eine Drittperson ohne sein Wissen aufgenommen worden seien, sei praktisch ausgeschlossen, zumal das Mobiltelefon passwortgeschützt gewesen sei. Lebensfremd erscheine auch die Aussage von C.____, wonach diese Person gesehen habe, wie C.____ den Sicherheitscode in sein Telefon eingegeben habe. Schliesslich dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass C.____ unter anderem Namen einschlägig vorbestraft sei. Jedoch gebe es auch ein Indiz, welches C.____ entlaste; so seien in den Fällen 10, 11, 12, 13 und 18 von Anwohnern jeweils lediglich zwei Personen gesehen worden, welche in Zusammenhang mit den Einbrüchen hätten stehen können. Deshalb sei zu Gunsten von C.____ davon auszugehen, dass er jeweils im Fahrzeug verblieben sei, sofern er tatsächlich mitgefahren sei. Dieser Nachweis könne lediglich in den Fällen 14-20 erbracht werden, denn diese seien allesamt an demselben Abend begangen worden, mit anschliessender Festnahme. Dass C.____ auch in diesem und im vorhergehenden Fall mitgefahren sei, sei zwar wahrscheinlich, jedoch nicht erstellt. Als Fazit stehe nicht mit genügender Sicherheit fest, dass sich C.____ im Fall 8 während des Einbruchs überhaupt im Fahrzeug aufgehalten habe. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte ihm die Rolle eines Schmierestehers jedoch nicht nachgewiesen werden. Es sei zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschliessen, dass C.____ mangels besserer Beschäftigungsmöglichkeit im Fahrzeug mitgefahren sei, ohne selber einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Dass er dabei gewusst habe, womit sich die beiden Mitbeschuldigten beschäftigten, könne nicht zweifelhaft sein. Dies alleine sei indessen nicht strafbar, solange dem Betroffenen keine Garantenstellung zukomme, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die einzige nachweisbare aktive Handlung von C.____ sei das Fotografieren der Beute, was ihn jedoch noch nicht zum Mitbeschuldigten der Einbrüche mache. Somit könne C.____ eine Beteiligung am Einbruch in diesem Fall nicht nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 10-13 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 9 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 07:10-17:53 Uhr) liege ein Geständnis von A.____ vor, währenddem B.____ und C.____ die Tat bestreiten würden. Laut A.____ habe er diesen Einbruch allein begangen. Gemäss dem Durchfahrtsbericht des Zollamts O.____ habe das Fahrzeug von B.____ am 19. November 2018, 17:31 Uhr, die Grenze passiert, womit es sich im Zeitraum des Einbruchversuchs in unmittelbarer Nähe befunden habe. Fest stehe des Weiteren, dass B.____ das Fahrzeug gelenkt habe. B.____ habe nie behauptet, dass er das Fahrzeug A.____ zur alleinigen Verwendung ausgeliehen habe. A.____ habe denn auch angegeben, dieses Fahrzeug nie selber gelenkt zu haben. Als Fazit sei in Bezug auf A.____ und B.____ der angeklagte Sachverhalt erstellt, währenddem in Bezug auf C.____ Zweifel bestünden. Letzterer sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 10 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 19:55-20:02 Uhr) sei mit Blick auf die zwei (Teil-)Schuhabdruckspuren von A.____ und dessen Geständnis der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich A.____ erstellt. Dies gelte ebenso für B.____, auch wenn A.____ die Mittäterschaft von B.____ und C.____ verneine. Die Beteiligung von zwei Personen an diesem Einbruch ergebe sich auch aus den Depositionen eines Nachbarn, welcher zwei Personen Richtung Frankreich davonrennen gesehen habe. Es sei erstellt, dass es sich bei der zweiten Person um B.____ handle. Lediglich in Bezug auf C.____ bestünden Zweifel, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren würde der Einbruch gemäss Anklagefall 11 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 17:30-22:20 Uhr) durch alle drei Beschuldigten bestritten. B.____ werde jedoch durch den Augenzeugen P.____ belastet, welcher angegeben habe, er habe nahe seines Wohnortes zwei "Arabertypen" angesprochen, welche angeblich ein Hotel suchen würden, wobei einer der beiden eine Glatze gehabt habe. Anlässlich einer Fotoauswahlkonfrontation habe P.____ B.____ wiedererkannt und A.____ als typähnlich bezeichnet, währenddem er C.____ überhaupt nicht wiedererkannt habe. Somit sei erstellt, dass B.____ eine der beiden Personen gewesen sei, wobei es sich bei der anderen Person nicht um C.____ gehandelt habe. A.____ habe als markantes Erkennungsmerkmal eine Glatze. Er sei nachgewiesenermassen zusammen mit B.____ in die Schweiz eingereist, habe mit ihm mehrere Tage im selben Hotel übernachtet, eingestandenermassen zusammen mit ihm Einbrüche in der Schweiz begangen und sei schliesslich im selben Fahrzeug angehalten und festgenommen worden. Es bestehe daher kein vernünftiger Zweifel, dass A.____ die zweite Person sei, welche P.____ als typähnlich bezeichnet habe. Der Einbruch habe zwischen 17:30 Uhr und 22:00 Uhr stattgefunden, als sich die beiden Beschuldigten wenige hundert Meter vom Tatort entfernt aufgehalten hätten. Ein unverdächtiger Grund für ihre Anwesenheit in diesem Wohnquartier von H.____ ohne Sehenswürdigkeiten sei nicht ersichtlich. Es könne somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die beiden Beschuldigten für den Einbruch verantwortlich seien. C.____ hingegen sei unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 8 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 14 f. des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 12 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:45 Uhr) werde der Vorwurf von allen drei Beschuldigten bestritten. Dieser Einbruch habe in demselben Zeitraum wie im Fall 11 und lediglich wenige hundert Meter davon entfernt stattgefunden. Der Nachbar Q.____ habe zudem zwei Personen an der Kellertüre hantieren gesehen, was mit den Beobachtungen von P.____ übereinstimme. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Nicht nachgewiesen sei er hingegen in Bezug auf C.____, weshalb dieser vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Einbruch gemäss Anklagefall 13 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:50-20:02 Uhr) sodann sei im selben zeitlichen Rahmen wie die Fälle 11 und 12 und überdies in deren näheren Umgebung erfolgt. Wiederum seien die Beobachtungen von P.____ betreffend zwei "Arabertypen" zu berücksichtigen, währenddem der Schuhspur BL S18-071 kein Beweiswert zukomme. Es bestehe kein Zweifel daran, dass A.____ und B.____ diesen Einbruch begangen hätten. Demgegenüber bestünden betreffend C.____ nicht zu überbrückende Zweifel an dessen Täterschaft, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 14 (Tatort: […]; Tatzeit: 22. November 2018, 13:00 Uhr, bis 23. November 2018, 19:00 Uhr) liege ein Bestreiten seitens von A.____ und C.____ vor, währenddem sich B.____ angeblich nicht mehr habe erinnern können. Weitere Beweise, welche die Beschuldigten unmittelbar mit diesem Einbruch in Verbindung bringen würden, fehlten. Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verschmutzung der Schuhe von B.____ mit Erde und Scherben vermöge nicht zu beweisen, dass er gerade diesen Einbruch begangen habe. Jedoch sei diese Tat im Zusammenhang mit den Fällen 15-20, insbesondere mit Fall 20, zu sehen, da die Distanz zwischen den beiden Tatorten lediglich ca. 1,8 km Fahrtweg betrage. A.____ habe seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl gemäss Fall 20 eingestanden, wobei sich beide Einbrüche in einem Zeitfenster von höchstens eineinhalb Tagen ereignet hätten. Angesichts der spezifischen geografischen Lage im Landesinnern könne hier vernünftigerweise nicht mehr von einem Zufall ausgegangen werden, sei es doch gerichtsnotorisch, dass Einbrüche im grenznahen Raum gehäufter vorkämen. Unter weiterer Berücksichtigung der von A.____ und teilweise B.____ eingestandenen Fälle 15-17, bei welchen ein 10 mm-Flachwerkzeug eingesetzt worden sei, um Türen resp. Fenster aufzuwuchten, bestehe kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der betreffende Einbruch von derselben Täterschaft begangen worden sei wie derjenige in den Fällen 20 und 15-17. Es stehe dabei fest, dass sich A.____ und B.____ gemeinsam an diesem Einbruch beteiligt hätten. Anlässlich desselben "Raubzugs" hätten sie zugestandenermassen gemeinsam Einbrüche begangen. Es erscheine deshalb lebensfremd, an diesem Einbruch hätte sich nur einer der beiden Beschuldigten beteiligt und der andere sei passiv geblieben. Selbst in der Rolle als Fahrer und Wachhabender wäre B.____ am Einbruch beteiligt gewesen. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der angeklagte Sachverhalt somit erstellt. Bei C.____ gelte demgegenüber das zum Fall 8 Ausgeführte. Es stehe lediglich fest, dass er sich anlässlich des Einbruchs im Fahrzeug von B.____ befunden habe. Allerdings sei auch hier nicht bekannt, ob und in welcher Weise er einen Beitrag zum Einbruch geleistet habe. Deshalb sei C.____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 15 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 10:30 Uhr, bis 24. November 2018, 12:43 Uhr) liege hingegen ein Geständnis von A.____ vor, wonach er allein in die Wohnung eingebrochen sei, währenddem ihm B.____ bloss mit Schmierestehen geholfen habe. B.____ habe hingegen seine Beteiligung bestritten. Jedoch sei seine Beteiligung gestützt auf die Aussagen von A.____ erwiesen, zumal keine Gründe für eine zu Unrecht erfolgte Belastung ersichtlich seien. Im Übrigen wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, B.____ habe sich hier, anders als in anderen Fällen, völlig passiv verhalten. Selbst wenn B.____ lediglich das Fluchtfahrzeug gefahren und Schmiere gestanden hätte, würde ein rechtserheblicher Tatbeitrag vorliegen. Daher sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt. Bezüglich C.____ könne unter Hinweis auf Fall 8 eine Tatbeteiligung hingegen nicht nachgewiesen werden, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils). Sodann habe betreffend den Anklagefall 16 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 13:30-19:10 Uhr) anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug diverses Deliktsgut aufgefunden werden können, welches von der Geschädigten als ihr Eigentum erkannt worden sei. A.____ habe diesen Einbruch nach Vorhalt der Wertgegenstände eingestanden und dabei B.____ als Mittäter angegeben, welcher demgegenüber eine Beteiligung bestreite. Wiederum sei auch hier der angeklagte Sachverhalt bezüglich A.____ und B.____ als erstellt zu erachten, währenddem bei C.____ unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 ein Tatbeitrag nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen habe (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren hätten sowohl A.____ als auch B.____ gestanden, den Einbruch im Anklagefall 17 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 15:30-19:45 Uhr) begangen zu haben. Hinzu kämen Schuhspuren, welche einem Teilausschnitt der von A.____ und B.____ getragenen Schuhe entsprochen hätten, wobei eine sichere Identifikation der beiden Beschuldigten als Spurengeber gestützt darauf nicht möglich sei. Gestützt auf das Beweisergebnis sei das Geständnis der beiden Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Demgegenüber erfolge unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 für C.____ ein Freispruch (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Auch betreffend den Einbruch im Anklagefall 18 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 16:45 Uhr, bis 24. November 2018, 00:00 Uhr) sei anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug ein Teil des Deliktsgutes gefunden worden, welches vom Geschädigten als sein Eigentum bezeichnet worden sei. Zudem hätten am Tatort Schuhspurenteile festgestellt werden können, welche dem Muster und der Schuhgrösse des linken Schuhs von B.____ entsprochen hätten. Sowohl A.____ als auch B.____ hätten ein Geständnis abgelegt, wobei A.____ auch eingestanden habe, diesen Einbruch zusammen mit B.____ begangen zu haben. In Bezug auf diese beiden Beschuldigten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Demgegenüber sei C.____ unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Ebenso sei bezüglich des Anklagefalls 19 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 17:45-22:25 Uhr) im Fahrzeug der drei Beschuldigten Deliktsgut gefunden worden, welches von den Geschädigten als ihr Eigentum wiedererkannt worden sei. Zudem seien am Tatort Schuhspuren festgestellt worden, welche mit den von A.____ und B.____ getragenen Schuhen übereinstimmen könnten, wobei der Beweiswert hinsichtlich A.____ höher sei. A.____ habe denn auch nach Vorhalt der aufgefundenen Wertgegenstände ein Geständnis abgelegt. B.____ habe sich nicht erinnern können, seine Beteiligung aber auch nicht abgestritten. Dieser Einbruch sei in demselben Mehrfamilienhaus wie derjenige gemäss Fall 17 begangen worden, in welchem B.____ seine Beteiligung zugestanden habe. Dass B.____ im vorliegenden Fall untätig geblieben sei, erscheine lebensfremd. Somit sei erstellt, dass er auch in diesem Fall A.____ bei seinem Tun unterstützt habe. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit hinsichtlich A.____ und B.____ erwiesen. Demgegenüber habe bei C.____ gestützt auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich seien auch bezüglich des Anklagefalls 20 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 18:40 Uhr, bis 24. November 2018, 01:00 Uhr) mehrere entwendete Wertgegenstände aus dem Einbruch im Fahrzeug der drei Beschuldigten gefunden worden. A.____ habe die Tat gestanden und B.____ habe sich nicht mehr erinnern können, ohne den Vorwurf jedoch abzustreiten. Wiederum mit derselben Begründung wie im Fall 19 sei von einer Beteiligung von B.____ auszugehen. Demnach sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt, währenddem C.____ unter Verweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen sei (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Zusammenfassend hätten sich A.____ und B.____ somit in den Anklagefällen 8-20 beteiligt und dabei Wertgegenstände im Gesamtbetrag von ca. Fr. 60'000.-- erbeutet sowie einen Sachschaden in der Gesamthöhe von Fr. 18'000.-- verursacht. In den Anklagefällen 1-7 seien sie hingegen freizusprechen. C.____ sei vollumfänglich freizusprechen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht zunächst betreffend die Mittäterschaft fest, dass die erstellten Tathandlungen ohne Weiteres die Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllten. Unzweifelhaft hätten A.____ und B.____ die Taten zusammen geplant, denn sie seien ausschliesslich zu diesem Zweck gemeinsam in die Schweiz gereist. Sie hätten auch bei der Tatausführung arbeitsteilig zusammengewirkt, indem A.____ derjenige gewesen sei, der in die Liegenschaften eingestiegen sei, währenddem B.____ in der Regel das Schmierestehen und das Lenken des Fluchtwagens übernommen habe. Aufgrund entsprechender Fussspuren in den Tatobjekten sei jedoch davon auszugehen, dass B.____ teilweise selber auch in die Tatobjekte eingedrungen sei. Seine Tatbeiträge seien im konkreten Fall derart wesentlich gewesen, dass sie nicht bloss Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft begründeten, wie sie bei international agierenden Kriminaltouristen offensichtlich gegeben sei. A.____ und B.____ hätten somit die Einbrüche gemäss den Anklagefällen 8-20 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, weshalb ihnen die Tatbeiträge des jeweils anderen zuzurechnen seien (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erwog sodann die Vorinstanz, die drei konstituierenden Elemente (1.) des mehrfachen Delinquierens, (2.) der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und (3.) der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art seien vorliegend erfüllt. So hätten die Beschuldigten im Zeitraum vom 19. bis zum 23. November 2018 insgesamt 13 Diebstähle resp. Versuche dazu begangen. Auch hätten die Beschuldigten Wertgegenstände im Gesamtwert von ungefähr Fr. 60'000.-- erbeutet. Unter Annahme eines Schwarzmarktpreises von einem Fünftel des legalen Marktpreises sowie einer Aufteilung des Erlöses untereinander sei davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten innerhalb weniger Tage ein "Einkommen" von je Fr. 6'000.-- erzielt hätten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hätten die beiden Beschuldigten über keinerlei legales Einkommen und höchstens über unbedeutende Vermögenswerte verfügt, weshalb dieser Deliktserlös mindestens einen bedeutenden Beitrag an die Lebenshaltungskosten geleistet habe. Zumal ein "Nebeneinkommen" genüge, hätten die beiden Beschuldigten somit mit der Absicht gehandelt, durch ihre Delinquenz ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund der beachtlichen Anzahl bereits begangener Einbruchdiebstähle sei auch das letzte Begriffselement der Gewerbsmässigkeit, die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, gegeben. Allerdings bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschuldigten weitere Einbruchdiebstähle begangen hätten, wenn sie nicht vom Grenzwachtkorps bei der Ausreise nach Frankreich festgenommen worden wären. Die Beschuldigten seien somit des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 20-22 des angefochtenen Urteils). Schliesslich führte die Vorinstanz betreffend den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB aus, die Beschuldigten hätten sämtliche Diebstähle zu zweit begangen, wobei sie eine eigentliche Arbeitsteilung befolgt hätten. Währenddem A.____ in die Häuser eingedrungen sei, sei B.____ teilweise Schmiere gestanden und habe seinen Mittäter zu den Tatorten gefahren sowie die Flucht sichergestellt. Mit Blick auf die an den Tatorten aufgefundenen Schuhsohlenspuren sei B.____ teilweise auch in die Liegenschaften eingedrungen. Es liege auf der Hand, dass ein Täter alleine eine solch ausgedehnte "Diebestour" nur mit Mühe hätte ausführen können. Unzweifelhaft hätten die Beschuldigten ohne ihre Verhaftung weitere Vermögensdelikte begangen. Sie hätten somit eine Bande gebildet, weshalb sie des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen seien (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____, dass die vorliegenden Indizien und Beweise in den vom Strafgericht freigesprochenen Fällen 1-7 nicht richtig gewürdigt worden seien und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu ergehen. Betreffend den Beschuldigten C.____ werde die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angefochten. Diesbezüglich würden die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und als Konsequenz davon Rechtsverletzungen gerügt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die vorliegenden Indizien und Beweise in den angeklagten Fällen 1-20 durch das Strafgericht nicht korrekt gewürdigt und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, die Umstände der Anhaltung der drei Beschuldigten, ihre gemeinsame Einreise in die Schweiz am 6. November 2018, ihr gemeinsamer Aufenthalt im Hotel M.____ in F-N.____, die Fotos auf dem Handy von C.____ sowie die Vorstrafen von A.____ und C.____ würden allesamt für eine klare Beteiligung von C.____ an allen 20 Einbruchdiebstählen sprechen. Die Angaben von C.____ zur Ausleihe seines Handys an andere Personen seien unglaubhaft. C.____ sei wohl eher eine untergeordnete Rolle wie diejenige des Schmierestehens zugekommen, wogegen die Beobachtung von lediglich zwei Personen keineswegs spreche. Der Freispruch von C.____ sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn doch das Strafgericht dessen Aussagen grundsätzlich keinen Glauben schenke. Hier habe die Vorinstanz den Beweismassstab zu hoch angesetzt, lägen doch nicht nur Indizien vor, sondern objektive Beweise, wie insbesondere die DNA von C.____ im Fall 5. Hinsichtlich der Fälle 1-7 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, es bestehe zwischen diesen ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, was für dieselbe Täterschaft spreche. Zudem liege ein nachgewiesener Zollübergang am 6. und 7. November 2018 vor, womit erwiesen sei, dass sich die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Tatorte befunden hätten. Auch wenn betreffend die Schuhspuren ein Originalschuh fehle, gebe es immer noch eine formaltechnische Übereinstimmung. Die Feststellung des Strafgerichts, wonach unklar sei, ob es sich immer um dieselbe Schuhspur handle, sei in dieser Absolutheit nicht richtig. Somit liege zusammenfassend mehr als ein blosser Verdacht vor. Im Fall 4 sei mit dem Fahrzeug von B.____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort ein Grenzübertritt bei Roggenburg erfolgt. Zudem habe sich eine Kaufquittung im Fahrzeug befunden, welche den Kauf von Einbruchswerkzeug belege. Zeitlich gehe die Fahrt mit dem Einbruch nahtlos auf; hinzu komme dieselbe Schuhspur, wie sie im Fall 5 gefunden worden sei. Sodann liege zwischen den Fällen 5 und 6 wieder ein offensichtlicher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang vor; dazu geselle sich die DNA von C.____. Das Strafgericht halte einen indirekten Transfer der DNA für möglich, doch handle es sich hierbei bloss um eine theoretische Möglichkeit. Viel naheliegender und plausibler sei, dass C.____ selbst seine DNA am Tatort zurückgelassen habe, da er für einmal vom Back- zum Frontoffice gewechselt habe. Da Banden in Arbeitsteilung operierten, sei dies ohnehin unerheblich. Die DNA des einen Beschuldigten genüge für eine Verurteilung auch der anderen Beschuldigten. Im Fall 7 liege sowohl dieselbe Schuhspur wie in den Fällen 4 und 5 als auch eine am Tatort ausgeschüttete Flüssigkeit wie in den Fällen 8, 10 und 13 vor. Hierbei handle es sich um einen spezifischen Modus operandi. Hinzu komme das von den Beschuldigten häufig verwendete Flachwerkzeug von 8 oder 10 mm (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35-37). 1.4.1 Der Beschuldigte A.____ macht in seiner summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 geltend, dass er im Gegensatz zu den Mittätern von sich aus ein vollumfängliches Geständnis in den Fällen 8-10 und 15-20 abgelegt habe, notabene ohne dass ihm irgendwelche Beweise vorgehalten worden seien. Es sei daher nicht ersichtlich, warum er nicht auch gleich die Fälle 11-14 gestanden hätte. Hier gebe es keine konkreten Indizien, die eine Teilnahme seiner Person nahelegen würden. Wenn jeweils zwei Männer - wovon einer B.____ - erkannt worden sein sollen, heisse das genauso wenig, dass der Beschuldigte jedes Mal dabei gewesen sei, wie wenn das Fahrzeug von B.____ irgendwo gesichtet worden sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass Einbrecherbanden aus dem Elsass regelmässig in wechselnder Besetzung, aber auch mit gleichen Fahrzeugen aufträten (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 führt der Beschuldigte A.____ ergänzend aus, entgegen der Behauptung des Zeugen P.____ und der Vorinstanz weise er keine Glatze auf, sondern sei lediglich kurz geschoren wie auch die übrigen Personen auf dem P.____ vorgelegten Fotobogen. Die von diesem einen Monat nach der Tat weiter als typähnlich bezeichneten Personen unterschieden sich erheblich von ihm. Von "Arabertypen" könne auch keine Rede sein. Der Beschuldigte sei zudem nicht eindeutig erkannt worden, ebenso habe nie eine Gegenüberstellung stattgefunden. Dass das Auto von B.____ tags zuvor in R.____ gesichtet worden sei, bilde keinen Beweis. Hinzu komme, dass auch der Nachbar Q.____ im Dunkeln bloss zwei Personen bemerkt habe, aber nicht einmal klar habe angeben können, ob es sich um Männer handle. Irgendwelche Beweise wie DNA- oder Schuhspuren existierten jedenfalls nicht, weshalb in den Fällen 11-13 ein Freispruch zu erfolgen habe. Das Gleiche gelte für den Fall 14, in welchem die Vorinstanz die Verwendung eines - praktisch bei jedem Einbruch eine Rolle spielenden - Flachwerkzeugs und ein Zeitfenster von eineinhalb Tagen im Vergleich zum Fall 20 genügen lasse. Eine geschlossene Indizienkette stelle dies nicht dar (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht schliesslich präzisiert der Verteidiger, die Vor-instanz habe A.____ zu Recht in den Fällen 1-7 freigesprochen. Neben dem Auto hätten auch die Schuhspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Selbst die DNA-Spur im Fall 5 stelle keinen Beweis dar, zumindest nicht für A.____. Dieser habe als Mittäter nur B.____ und keine weiteren Namen genannt. Mit den Fällen 8-10 und 15-20 habe A.____ immerhin ein paar schwerwiegende Fälle zugestanden. Im Fall 14 hingegen werde die Täterschaft bestritten, da diese nicht erstellt sei; insbesondere habe das Werkzeug nicht diesem Einbruch zugeordnet werden können. Zu guter Letzt sei zu beachten, dass neben Autos selbst Kleidung und Handschuhe unter Einbrechern ausgetauscht würden. Aus diesem Grund habe in den Fällen 11-14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37 f.). 1.4.2 Der Beschuldigte B.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 in tatsächlicher Hinsicht zunächst ins Feld, dass er in den Anklagefällen 15-20 angesichts der Beweislage völlig zu Recht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Demgegenüber sei die Vorinstanz in den Anklagefällen 8-14 zu Unrecht zu einem Schuldspruch gelangt. Die Anklagefälle 8-10, begangen am 19. November 2018, würden vom Beschuldigten bestritten. Der Mitangeklagte A.____ habe diese Fälle eingestanden, allerdings nicht angegeben, mit wem er an den Tatorten gewesen sei. Es sei zwar zu vermuten, dass es einer der Mitangeklagten gewesen sei, doch für einen Schuldspruch des Beschuldigten B.____ genügten die vorliegenden Indizien nicht. A.____ habe in der Voruntersuchung ausgesagt, dort zu zweit gewesen zu sein; mit wem dies geschehen sei, habe er aber nicht darlegen wollen und dies damit begründet, dass er sonst Probleme bekommen könnte. In Bezug auf die Einbrüche im Kanton Aargau am 23. November 2018 habe er keine Bedenken gehabt, B.____ als Mittäter zu bezeichnen, und es sei sehr wohl möglich, dass er die Einbrüche vom 19. November 2018 nicht mit ihm, sondern mit jemandem begangen habe, von dem er tatsächlich etwas zu befürchten gehabt habe. Die Registrierung des Kennzeichens des Autos von B.____ am 19. November 2018 beim Zollamt R.____ möge zwar den Verdacht gegenüber dem Beschuldigten bestätigen; sehr wohl könne aber A.____ an jenem Abend mit jemand anderem unterwegs gewesen sein, sei es mit dem von B.____ ausgeliehenen Peugeot, sei es mit einem anderen Auto, welches das fragliche Kontrollschild getragen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass in gewissen Milieus gefälschte Kennzeichen verwendet würden. Dass der Beschuldigte B.____ nicht zu seiner Entlastung angegeben habe, wem er das Fahrzeug, wie von ihm geltend gemacht, geliehen habe, heisse im Gegensatz zum Strafgericht nicht, dass er an jenem Abend der Fahrzeuglenker und an den Einbrüchen gemäss den Fällen 8-10 beteiligt gewesen sein müsse. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldigten; es könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er zu seiner Entlastung andere denunziere. Eine Beteiligung des Beschuldigten an diesen drei Fällen sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb er freizusprechen sei (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Was die Anklagefälle 11-13, begangen am 20. November 2018, betreffe, so würden diese von allen drei Beschuldigten bestritten und auch hier rechtfertigten die vorliegenden Indizien keine Schuldsprüche. Mit Blick auf die Angaben der beiden Augenzeugen P.____ und Q.____ sei entgegen dem Strafgericht darauf hinzuweisen, dass P.____ den Beschuldigten B.____ zwar richtig erkannt haben könne. Er könne sich aber auch, einen ganzen Monat nach der kurzen Begegnung mit zwei ihm verdächtig erschienen Personen, geirrt haben; so könnten mehrere Männer, die ihm bei der Fotokonfrontation gezeigt worden seien, als "Arabertypen" bezeichnet werden. Selbst wenn er B.____ zu Recht wiedererkannt haben sollte und die von den beiden Angesprochenen angegebene Hotelsuche nicht sehr glaubhaft erscheine, sei damit noch lange nicht erstellt, dass er es gewesen sei, der die drei Einbrüche mit A.____ oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson begangen habe. Darum hätten auch in diesen Fällen Freisprüche zu erfolgen (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Betreffend den Anklagefall 14 sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass A.____ und B.____ die Täter gewesen seien. So wie bei den zur Diskussion stehenden Einbrüchen vorgegangen worden sei, würden Täter häufig vorgehen und könnten an jenem Abend in S.____ und T.____ sehr wohl verschiedene Einbrecher unterwegs gewesen sein. Auch wenn in Grenzregionen öfter eingebrochen werde als im Landesinnern, würden in unserem Land nicht nur vom grenznahen Ausland aus Tätige, sondern auch "Einheimische" Einbrüche begehen. Dass es durchaus möglich sei, dass B.____ an jenem Abend nicht an sämtlichen in und um U.____ begangenen Einbrüchen beteiligt gewesen sei, gehe schliesslich auch aus dem Umstand hervor, dass sich bei der Grenzkontrolle bei der Rückfahrt nach Frankreich in seinem Auto nicht Wertgegenstände befunden hätten, die aus dem Einbruch in S.____ stammten. Daher sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" freizusprechen. Demgegenüber erachte der Beschuldigte die Schuldsprüche in den Fällen 16, 18, 19 und 20 mit Blick auf die vorliegenden Beweise als zur Recht erfolgt. Ausdrücklich zugestanden habe er die Fälle 17 und 18, obwohl die Schuhspuren keine geeigneten Indizien darstellten (vgl. S. 10-12 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte B.____ geltend, die Qualifikation der Vorinstanz als Mittäterschaft bei den Delikten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sei nicht zu beanstanden (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). Was den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit angehe, so sei die Annahme des Strafgerichts, der Beschuldigte hätte weitere Einbrüche begangen, wenn er am 23. November 2018 nicht festgenommen worden wäre, nicht gerechtfertigt. Sehr wohl könne es sein, dass er nach den Einbrüchen am 23. November 2018 unverzüglich zu seiner auf ihn wartenden Familie in Albanien zurückgekehrt wäre. Könnten B.____ nur die an einem Tag, am Abend des 23. November 2018, begangenen Einbrüche zur Last gelegt werden, sei nicht von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (vgl. S. 13 f. der Berufungsbegründung). Was sodann den Vorwurf der Bandenmässigkeit betreffe, so könne von einer Stabilität oder Festigkeit der Verbindung zwischen den beiden Beschuldigten nicht die Rede sein. Wenn sich der bis anhin noch nie straffällig gewordene B.____ einmal, am 23. November 2018, dazu habe hinreissen lassen, mit A.____ Einbrüche zu begehen, lasse sich nicht daraus schliessen, dass er weitere Einbrüche mit ihm geplant und durchgeführt hätte, wenn er nicht im Anschluss an die Diebstähle im Kanton Aargau festgenommen worden wäre (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht schliesslich wiederholt der Verteidiger von B.____ zusammenfassend, dass die Fälle 15-20 zugegeben seien, währenddem alle anderen Fälle bestritten würden. Die Fälle 1-7 seien durch das Strafgericht sorgfältig geprüft worden und es sei zu Recht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gekommen. Auch in den Fällen 8-13 müsse im Zweifel ein Freispruch ergehen; es sei nicht festgestellt worden, wer draussen Schmiere gestanden sei. Es könne B.____ gewesen sein, müsse es aber nicht. Ebenso bestünden in den Fällen 11-14 ernst zu nehmende Zweifel. Was die Fälle 14-20 angehe, so erlaubten die von der Staatsanwaltschaft genannten Schuhspurenvergleiche keine Verbindung zwischen den Fällen im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Aargau. Im Fall 14 sei zusätzlich zu beachten, dass durchaus auch andere Gruppierungen zur Tatzeit und am Tatort unterwegs gewesen seien. Den Fall 15 habe der Beschuldigte vor Strafgericht und in der Berufungserklärung noch bestritten, da er sich nicht erinnern könne. Doch nunmehr werde der entsprechende Schuldspruch nicht mehr angefochten. Jedenfalls sei anzunehmen, dass der Beschuldigte in den Fällen 15-20 nicht die Federführung innegehabt habe. Schliesslich handle nicht gewerbs- und bandenmässig, wer sich einmal an einem Abend aus finanzieller Not zu Einbrüchen habe hinreissen lassen; dies gelte selbst unter Annahme von einem oder mehreren anderen Einbrüchen zuvor (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 f.) 1.4.3 Der Verteidiger des von der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung dispensierten C.____ führt vor den Schranken des Kantonsgerichts in seinem Plädoyer aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Hypothese auf einige Indizien wie das Hotel und das Auto, welche aber noch keine geschlossene Indizienkette bedeuteten. Es sei heute nicht bekannt, warum C.____ im Auto mitgefahren sei. Das blosse Mitfahren stelle jedenfalls noch kein erhöhtes Risiko dar, das zu einem Schuldspruch führen könne. A.____ und B.____ hätten C.____ von Anfang an entlastet, ohne dass sie sich untereinander hätten absprechen können. Dass der Jüngste in der Gruppierung geschützt werden solle, stelle eine reine Spekulation dar. Zudem werde C.____ durch seine Knieoperation entlastet. Als einziges belastendes Element liege eine DNA-Spur von C.____ vor, doch sei hier eine Sekundärübertragung über die Handschuhe nicht unwahrscheinlich. Die Schuhspuren seien C.____ nicht zuordenbar, nicht einmal dreckige Schuhe. Auch die beiden Augenzeugen hätten C.____ in keiner Weise belastet. Dass C.____ sein Handy, eines der neuesten Generation, ausgeliehen haben wolle, sei nicht ungewöhnlich, wenn man sich sogar Kleider ausleihe. Es stimme jedenfalls nicht, dass die Beschuldigten immer zu dritt gewesen seien. Insgesamt lägen zu viele Zweifel vor, weshalb C.____ zu Recht in allen Anklagepunkten "in dubio pro reo" freigesprochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). 1.5.1 Tatsächliches 1.5.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, Erw. 1.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Topkinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38, Erw. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; Esther Topkinke , a.a.O., N 82 f.; BGE 138 V 74, Erw. 7; 127 I 38, Erw. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, Erw. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Topkinke a.a.O., N 83, m.w.H.). 1.5.1.2 Nachfolgend gilt es, die in den einzelnen Anklagefällen jeweils vorhandenen Beweise und Indizien umfassend zu würdigen. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt dabei Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Vor der Prüfung der Einzelfälle gilt es zusätzlich, den Sachverhalt im Allgemeinen, d.h. hinsichtlich Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge, des Zwecks des Aufenthalts der Beschuldigten in der Schweiz resp. in Frankreich sowie hinsichtlich der Beziehung der Beschuldigten untereinander (Kennenlernen, Treffen, Anreise) und deren allfälligen Tatbeteiligung zu beleuchten. 1.5.1.3 Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 22. März 2019 (act. 1351-1393) geht hervor, dass das Auto Peugeot 607 mit dem französischen Kennzeichen V.____ vom Beschuldigten B.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft worden ist. Die Versicherungskarte für dieses Fahrzeug weist eine Gültigkeit vom 6. November 2018 bis zum 6. Dezember 2018 auf (vgl. act. 1369). Gemäss den entsprechenden Durchfahrtsberichten des Grenzwachtkorps (act. 1067-1085) überfuhr das auf B.____ eingelöste Fahrzeug vom 6. November 2018 bis zum 23. November 2018 insgesamt neunmal die schweizerisch-französische Grenze an den Grenzübergängen H.____, K.____ und O.____ (vgl. ebenso polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1365 f.), wobei alle drei Beschuldigten am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps mit B.____ als Lenker, A.____ als Beifahrer und C.____ als Mitfahrer hinten angehalten worden sind (vgl. ebenso polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff., sowie Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff.). Der Beschuldigte A.____ gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1467-1495) zu Protokoll, er habe die Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst einige Tage vor seiner Festnahme im Hotel M.____ in F-N.____ kennengelernt (vgl. act. 1471). In der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1511-1519) führte A.____ aus, er sei das erste Mal in der Schweiz, davor habe er sich in Frankreich im Hotel M.____ aufgehalten. Er habe kein Geld gehabt und die Einbrüche seien eine spontane Entscheidung gewesen; er wolle jedoch weiter nach Spanien reisen. Bei den Einbrüchen sei man nur zu zweit gewesen, der Dritte, C.____, sei nicht beteiligt gewesen. Da dessen Knie operiert gewesen sei, sei er jeweils im Auto geblieben. Man sei jeweils mit dem Auto ausgefahren, um einen Kaffee zu trinken. Man habe eigentlich nicht vorgehabt, einzubrechen (vgl. act. a.a.O.). In einer weiteren Einvernahme vom 17. Januar 2019 (act. 2011-2067) sagte A.____ aus, er sei zuerst von Albanien nach B-Brüssel gereist, um seine Verlobte zu treffen, dann sei er mit ihr mit dem Bus nach F-N.____ gefahren (act. 2015 f.). Er habe die beiden Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst im Hotel kennengelernt. Zweimal sei man zusammen "rausgefahren", wobei er selbst das oben genannte Auto nie gefahren sei. Erst beim zweiten Mal, d.h. am 23. November 2018, habe er Einbruchdiebstähle verübt (act. 2017). Vor dem 23. November 2018 habe er sich aber niemals in der Schweiz befunden (2019). Diese "Sachen" habe er zusammen mit B.____ gemacht; C.____ habe nichts mit diesen Einbrüchen zu tun (act. 2021). Letzterer habe im Auto geschlafen (act. 2017), sein Bein sei ja verletzt gewesen (act. 2043). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2019 (act. 2711-2757) schilderte A.____ demgegenüber, er sei von E-Madrid nach B-Brüssel geflogen und habe dort zufällig B.____ und C.____ getroffen. In der Folge sei er mit ihnen von einem albanischen Freund mit dessen Auto von B-Brüssel nach F-Paris gebracht worden. Anschliessend seien sie am 6. November 2018 zu dritt mit dem Auto mit B.____ am Steuer von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2717). Vor den Schranken des Strafgerichts sagte A.____ wiederum abweichend dazu aus, er habe B.____ in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits seit einem Jahr kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 197). Schliesslich gibt der Beschuldigte A.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich und in der Schweiz im Oktober/November 2018 befragt an, er habe sich in B-Brüssel mit einem albanischen "Mädchen" treffen wollen. Er sei zuerst von Albanien aus nach E-Madrid gereist, wo er sich bereits einmal aufgehalten habe und über Familienangehörige verfüge. Da seine Freundin den Treffpunkt nach Frankreich verschoben habe, sei er von E-Madrid aus über F-Paris nach F-N.____ und danach in die Schweiz gereist. In F-N.____ habe er dann ca. fünf Tage mit seiner albanischen Freundin verbracht. Sein Ziel sei es gewesen, nach Spanien zurückzukehren, wäre er nicht verhaftet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12, 14 f.). Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit B.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte A.____ vor Kantonsgericht abermals abweichend an, er habe B.____ und C.____ per Zufall in B-Brüssel getroffen. Während er zuvor B.____ weder gekannt noch jemals gesehen habe, habe er C.____ bereits aus einem Gefängnis in Italien gekannt. Im Anschluss sei er mit diesen Beiden durch einen albanischen Freund mit dem Auto nach F-Paris gefahren worden und von dort nach F-N.____ wiederum mit B.____ und C.____ im Auto von B.____ gereist, wo man gemeinsam im Hotel M.____ abgestiegen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14). Der Beschuldigte B.____ sodann gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1421-1457) an, er habe A.____ und C.____ vom Sehen her aus Albanien gekannt, da sie aus der gleichen Gegend stammten. Per Zufall habe er sie dann in F-Paris getroffen (act. 1427, 1431). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1521 ff.) machte B.____ geltend, er habe mit den Einbrüchen "etwas Geld machen" wollen. Er habe vorher kein Geld gehabt und nach Albanien zurückfahren wollen. Den im Auto gefundenen Schmuck habe er zu verkaufen beabsichtigt. C.____ hingegen habe mit der "Sache" nichts zu tun, diesen habe B.____ in Frankreich kennengelernt. C.____ sei am Bein operiert worden. Er und A.____ hätten C.____ mit dem Auto mitgenommen, damit er nicht allein im Hotel zurückbleibe. C.____ habe nicht gewusst, dass B.____ und A.____ einbrechen würden (act. a.a.O.). Anlässlich der weiteren Einvernahme vom 10. Januar 2019 (act. 1529-1583) gab B.____ zu Protokoll, man sei zu dritt zusammen schon von F-Paris nach F-N.____/W.____ mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren (act. 1539). Sodann legte B.____ in der Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2471-2529) im Widerspruch zu früheren Aussagen dar, er sei mit C.____ mit dem Bus von Albanien nach B-Brüssel und von dort aus mit dem Bus nach F-Paris gereist, wo er dann erst A.____ getroffen habe (act. 2475). Vor Strafgericht führte B.____ aus, er habe für das Fahrzeug 1'350 Euro bezahlt; diesen Betrag habe er zuvor bei Kollegen aufnehmen müssen. Er habe A.____ erst in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits aus Albanien kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 199). Schliesslich gibt B.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz befragt an, er habe von seinem Arbeitgeber für zehn Tage frei bekommen, um günstig, d.h. für 1'350 Euro, ein Auto in Frankreich zu erwerben und teurer, d.h. für 600 bis 700 Euro mehr, in Albanien zu verkaufen. Er sei zuerst von Albanien aus mit dem Bus nach B-Brüssel gefahren, obwohl er eigentlich nach Frankreich habe fahren wollen. Das Geld für die Reise habe aus seinem Ersparten und einem Darlehen eines Freundes gestammt, so dass ihm ca. 2'000 Euro zur Verfügung gestanden seien. Wäre er nicht verhaftet worden, so wäre er mit dem fraglichen Auto allein wieder zurück zu seiner Familie und seiner Arbeit nach Albanien gefahren. Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit A.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte B.____ vor Kantonsgericht wiederum abweichend zu Protokoll, er sei zusammen mit C.____ von Albanien nach B-Brüssel gereist, währenddem er A.____ per Zufall kennengelernt habe. A.____ habe er zwar zuvor schon in Albanien gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Er habe A.____ erst in F-Paris getroffen bzw. er habe zuerst mit A.____ in F-Paris gesprochen und ihn dann in B-Brüssel getroffen. Das zufällige Treffen von A.____ habe in F-Paris im Hotel M.____ stattgefunden. Alle Albaner, die nach F-Paris reisten, würden in dieses Hotel gehen, da es elegant, aber besonders günstig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17-19, 35). Schliesslich gab der dritte Beschuldigte, C.____ , anlässlich seiner ersten Einvernahme in der Voruntersuchung vom 24. November 2018 (act. 1403-1417) an, nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation habe er zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen und er sei deswegen in die Schweiz gekommen (act. 1405 f.). Die beiden anderen Beschuldigten habe er erst im Hotel in F-N.____ kennengelernt (act. 1407). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1505-1509) bestritt C.____ jegliche Beteiligung an Einbrüchen. Auch in der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1525 ff.) blieb er dabei, dass er mit den Diebstählen nichts zu tun habe. Er sei lediglich mit A.____ und B.____ mitgefahren, um eine Klinik zu finden. Sein einziger Grund für die Mitfahrt sei somit die Suche nach einer günstigen Physiotherapie gewesen (vgl. act. a.a.O.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2019 (act. 1755-1801) bestritt C.____ weiterhin eine Beteiligung an Einbruchdiebstählen, selbst in Form von Schmierestehen bzw. verweigerte die Aussage. Er habe lediglich im Auto gewartet bzw. geschlafen. Dort habe er A.____ und B.____ bereits gekannt. Im Widerspruch zu früheren Aussagen sagte er nunmehr aus, er sei zusammen mit B.____ von Albanien ausgereist und mit ihm nach B-Brüssel gefahren. In F-N.____ habe er dann beide, d.h. A.____ und B.____, getroffen (vgl. a.a.O.). In der Einvernahme vom 19. Februar 2019 (act. 2267-2315) gab C.____ demgegenüber an, er sei zusammen mit "den anderen" von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2273). Man habe dann zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet (act. 2275). Vor den Schranken des Strafgerichts hielt C.____ daran fest, dass er zum Zwecke einer günstigen Physiotherapie in die Schweiz gekommen sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 203 f.). Mit Blick auf die obgenannten Beweismittel und Indizien stellt das Kantonsgericht zunächst in allgemeiner Weise fest, dass die Depositionen der drei Beschuldigten betreffend das gegenseitige Kennenlernen, das erste Treffen und die Anreise nach F-N.____ nicht nur teilweise in sich unstimmig sind, sondern auch im Laufe des Verfahrens immer wieder angepasst worden sind, was deren Glaubhaftigkeit per se erheblich schmälert. Auch im Verhältnis zueinander stehen die Aussagen der drei Beschuldigten grösstenteils in offensichtlichem Widerspruch. Übereinstimmung liegt lediglich darüber vor, dass sich A.____ und C.____ wohl bereits aufgrund eines gemeinsamen Gefängnisaufenthaltes in Italien im Jahr 2017 kannten und B.____ sowie C.____ im Jahr 2018 gemeinsam von Albanien aus zunächst nach B-Brüssel gereist sind. Belegt und unbestritten ist sodann, dass B.____ das Fahrzeug Peugeot 605 mit dem französischen Kennzeichen V.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft hat. Ebenso sagen die drei Beschuldigten übereinstimmend aus, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in F-Paris getroffen hätten und daraufhin im Fahrzeug von B.____ gemeinsam von F-Paris nach F-N.____ gefahren seien, wo sie bis zu ihrer Verhaftung am 23. November 2018 an der französisch-schweizerischen Grenze im Hotel M.____ zu dritt resp. zu viert mit der damaligen Freundin von A.____ in zwei Zimmer logiert hätten. Da sich diese Version mit den übrigen Ermittlungsergebnissen deckt, ist davon in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Ob darüber hinaus darauf abzustellen ist, dass im angeklagten Tatzeitraum immer nur B.____ der Lenker des fraglichen Fahrzeugs sowie A.____ und C.____ jeweils dessen Mitfahrer waren, wird nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. Was den Zweck des Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz betrifft, so gehen die Aussagen der drei Beschuldigten wiederum weit auseinander: Während A.____ das Treffen mit seiner damaligen Freundin und B.____ den günstigen Ankauf eines Autos in Frankreich und dessen teureren Weiterverkauf in Albanien angeben, will C.____ zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie seine Heimat Albanien verlassen haben. Allein schon mit Blick auf die Teilgeständnisse, welche A.____ und B.____ hinsichtlich der Einbruchdiebstähle abgelegt haben, können deren vorgenannte Aussagen zum Zweck der Einreise nicht gehört werden, wobei ebenfalls nachfolgend zu beleuchten sein wird, ob A.____ und B.____ noch weitere als die bereits zugestandenen Anklagefälle nachgewiesen werden können. Zusätzlich erscheint die Version von B.____ betreffend den An- und Verkauf von Fahrzeugen mit Blick auf das Preisniveau und die jeweiligen Lebenshaltungskosten in Frankreich und Albanien als unplausibel. Hervorzuheben ist die Erklärung von C.____ betreffend seine angebliche Suche nach einer günstigen Physiotherapie in Frankreich bzw. in der Schweiz, welche allein schon mit Blick auf die hiesigen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu denjenigen in Albanien als derart absurd daherkommt, dass sie als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist; zu dieser Schlussfolgerung ist bereits die Vorinstanz auf S. 11 des angefochtenen Urteils gekommen. Abgesehen davon stimmt die entsprechende Aussage von C.____ in keiner Weise mit den Depositionen von A.____ und B.____ überein, nannten diese doch als Grund für die gemeinsamen Autofahrten Spazieren gehen und Kaffeetrinken bzw. man habe C.____ nicht allein im Hotel lassen wollen. Übereinstimmung besteht lediglich hinsichtlich der vorangegangenen Meniskusoperation bei C.____, wobei auch hierfür jegliche objektiven Belege fehlen. Ebenso besteht bei den drei Beschuldigten darüber Einigkeit, dass C.____ in keiner Weise an den Einbrüchen mitgewirkt haben soll. Ob C.____ mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien dennoch eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird wiederum im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. In einem letzten Punkt besteht in Bezug auf die Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge mit Blick auf die Akten keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 5 des angefochtenen Urteils abzuweichen. 1.5.1.4 Anklagefälle 1-3 Hinsichtlich dieser drei Anklagefälle kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gemeinde H.____ um ein grosses Einzugsgebiet handelt, so dass eine Verübung der fraglichen Einbrüche durch andere Personen als die drei Beschuldigten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Auch liegt im Vergleich zu den übrigen Anklagefällen, in welchen rechtskräftige Verurteilungen erfolgt sind (vgl. nachfolgend), ein Abstand von mindestens einer Woche vor, weshalb kein zeitlicher Konnex hergestellt werden kann. Dass es sich bei den im Fahrzeug von B.____ befindlichen Personen, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um die drei Beschuldigten handelt, ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend anzunehmen, ergibt sich dies doch gerade nicht aus dem Durchfahrtsbericht (act. 1069). Das Kantonsgericht erachtet hingegen bereits an dieser Stelle als belegt, dass im gesamten angeklagten Tatzeitraum jeweils B.____ das fragliche Fahrzeug gelenkt hat: So sagte B.____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 klar und unmissverständlich aus, sein Fahrzeug sei in der Schweiz nicht von anderen Kollegen gefahren worden (act. 1433). Dies bekräftigte er am 10. Januar 2019, wonach er mit dem Auto in der Schweiz gefahren sei und niemand anderes (act. 1535). Bei diesen Aussagen ist B.____ zu behaften. Erst in der dritten Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2499, 2519) machte er - angepasst an die neue Beweislage - abweichend geltend, er habe das Auto anderen Albanern, deren Namen er jedoch nicht nennen könne, für Einkäufe geliehen (act. 2499, 2519). Dasselbe machte er in der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2019 im Widerspruch zu den früheren Aussagen geltend (vgl. act. 2893-2921, insb. 2903). Vor Kantonsgericht wartet B.____ sogar erstmals und noch weiter einschränkend mit der Version auf, er sei erst am Tag der Verhaftung, d.h. am 23. November 2018, selber gefahren, während das Fahrzeug an allen anderen Tagen durch andere Personen gelenkt worden sei. Er habe dabei nie befürchtet, dass die anderen Personen mit seinem Auto einen Unfall bauen oder es ihm entziehen würden; er habe volles Vertrauen gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27-35). Diese neueste Version ist als umso abwegiger zu verwerfen. Abgesehen vom krassen Widerspruch zu den früheren Aussagen erscheint sie zudem als besonders unglaubhaft, wenn man von B.____s eigenen Angaben ausgeht, wonach er gerade zwecks Kaufs eines Autos nach Westeuropa gereist ist und hierfür sogar Geld von Kollegen leihen musste (vgl. Erw. 1.5.1.3). Es wäre diesfalls höchst leichtsinnig von ihm gewesen, das frisch erworbene und für den Export bestimmte Fahrzeug an ihm namentlich nicht bekannte Personen auszuleihen. Zudem muss sich B.____ an dieser Stelle den Vorwurf gefallen lassen, dass er zu seiner eigenen Entlastung hätte angeben müssen, wem er wann sein Fahrzeug geliehen hat. Dies hat bereits die Vor-instanz im Anklagefall 8 (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils) zu Recht festgehalten. Im Übrigen sprechen auch die vier in den Akten befindlichen Radarfotos, welche diverse, in der Zeit vom 6. bis 17. November 2018 im Elsass begangene Geschwindigkeitsübertretungen mit dem fraglichen Fahrzeug belegen, jeweils für eine Lenkerschaft von B.____ (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1363) sowie in besonderem Masse die Verhaftungssituation (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff.). Schliesslich erscheint die seitens der Verteidigung von B.____ in den Raum geworfene Theorie eines Missbrauchs der Kontrollschilder des obgenannten Peugeot durch andere Personen als aus der Luft gegriffen, zumal weder die Untersuchungsergebnisse noch die Aussagen der Beschuldigten selbst in diese Richtung gehen. Nichtsdestotrotz kann in den vorliegenden Anklagefällen 1-3 nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchfahrt, sollte sie durch mindestens einen der drei Beschuldigten erfolgt sein, lediglich zu unverfänglichen Zwecken stattgefunden hat. Als Schlussfolgerung ist somit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" trotz einiger Anhaltspunkte die Täterschaft der drei Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch betreffend alle drei Beschuldigten zu bestätigen. 1.5.1.5 Anklagefall 4 Auch in diesem Fall schliesst sich das Kantonsgericht den Feststellungen der Vorinstanz auf S. 7 f. des angefochtenen Urteils an. Ergänzend ist wiederum unter Hinweis auf Erw. 1.5.1.4 von der Lenkerschaft von B.____ auszugehen. Zudem ist als weiteres belastendes Element anzufügen, dass das Grenzgebiet K.____ im Gegensatz zu H.____ kein Einzugsgebiet der Agglomeration X.____, sondern ein sehr ländliches Gebiet darstellt, so dass sich die naheliegende Frage stellt, zu welchem Zweck sich die drei Beschuldigten in dieser einsamen Gegend aufgehalten haben. Auch vor Kantonsgericht bestreiten A.____ und B.____ eine Täterschaft, wobei sie weder zur Quittung aus dem Baumarkt "I.____" in F-J.____ (act. 3309) noch zur Durchfahrt dieses sehr abgelegenen Grenzübergangs eine plausible Erklärung abgeben können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27 f.). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das in Art. 113 Abs. 1 StPO statuierte Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten nur das Recht auf Schweigen gewährleistet. Es schützt aber nicht davor, dass das Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird. Dabei darf die Verweigerung der Mitwirkung zusammen mit weiteren Beweisen als ein belastendes Element gewürdigt werden. Wenn die belastenden Indizien geradezu nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gibt keine mögliche Erklärung und die beschuldigte Person ist schuldig (vgl. Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 912, unter Hinweis auf BGer 6B_685/2015, Erw. 3 und 1P.641/2000, Erw. 2). Auch wenn in diesem Fall einerseits neben der bereits erwähnten Quittung betreffend den Kauf von offensichtlich typischen Einbruchsutensilien, dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 3313, 3317) und der daraus resultierenden zeitlichen Koinzidenz mit dem Einbruchdiebstahl in L.____ - gemäss Routenplan dauert die Fahrt vom Baumarkt bis zum Zollübergang K.____ 1 Stunde und weitere 20 Minuten von der Grenze bis L.____ sowie von dort zurück zum Zoll, womit 20 Minuten für den Einbruch zur Verfügung standen, was eine durchaus übliche Dauer bei einem Einbruch darstellt, zumal bei einschlägig erfahrenen Einbrechern wie A.____ (vgl. dazu Erw. 3.4.5.1) - im Vergleich zu den Anklagefällen 1-3 wesentlich mehr belastende Indizien vorliegen, vermögen diese in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" knapp nicht zum rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft der drei Beschuldigten zu genügen. So ist zu deren Entlastung zu berücksichtigen, dass nicht als erstellt angesehen werden kann, wer - neben B.____ - sonst noch in diesem Fahrzeug sass. Des Weiteren erscheint ein Zeitraum von lediglich 20 Minuten für die spezifische Tatbegehung im konkreten Fall insofern als zu kurz, als in casu das Tatobjekt ausgesprochen gründlich durchsucht worden ist: Laut dem polizeilichen Bericht vom 19. Januar 2019 (act. 3319 ff.) hat die Täterschaft zunächst unterhalb des Balkons ein Regenwasserfass umgeworfen, um auf diese Weise über den Balkon in die Liegenschaft einsteigen zu können. Danach öffnete und untersuchte sie in verschiedenen Zimmern im Erd- und Obergeschoss verschiedene Schränke und Behältnisse (vgl. act. a.a.O.). Selbst die im Fahrzeug von B.____ aufgefundene Quittung beweist letzten Endes nicht, wer das Werkzeug gekauft hat, sondern lediglich, dass der oder die Käufer wahrscheinlich einbrechen wollten oder eingebrochen sind. Da im Übrigen weder Geständnisse noch ein auffälliger Modus operandi vorliegen, ist der Schlussfolgerung des Strafgerichts, dass die Täterschaft der Beschuldigten, insbesondere von A.____ und B.____, "überwiegend wahrscheinlich" sei, jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, insgesamt zu folgen. Somit sind die drei Beschuldigten im Zweifel freizusprechen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend abzuweisen. 1.5.1.6 Anklagefall 5 In diesem Fall schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils mehrheitlich nicht an: Anders als in den übrigen Fällen der Anklage liegt in casu eine DNA-Spur vor, welche auf der Aussenseite der Sitzplatztüre des Einbruchsobjekts sichergestellt werden konnte. Diese stimmt in erster Linie mit dem DNA-Profil der Person PCN 13 514392 57 und damit mit C.____ überein. Gemäss der DNA-Auswertung konnte ein komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, welches auf mindestens vier Spurengeber zurückzuführen ist, wobei ein partielles Hauptprofil C.____ zugeordnet werden konnte. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass sich das DNA-Mischprofil ca. 604 Milliarden-mal besser erklären lasse, wenn man annehme, es stamme von der Person PCN 13 514392 57 (d.h. C.____) und drei unbekannten, mit C.____ nicht verwandten Personen, als wenn man davon ausgehe, es stamme von vier unbekannten, mit der Person PCN 13 514392 57 (d.h. C.____) nicht verwandten Personen (vgl. Gutachten des IRM Basel vom 19. August 2019 mit Beweiswertberechnung, act. 1997, act. 3416.9 ff., insb. act. 3416.15). Von diesem Beweisergebnis geht auch die Vorinstanz aus. Deren Schlussfolgerung aber, wonach denkbar sei, dass die Einbrecher einen Handschuh von C.____ benutzt hätten und damit zumindest einer der drei Beschuldigten am Einbruch beteiligt gewesen sei, jedoch nicht festgestellt werden könne, welche Person (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht rügt, hat das Strafgericht an dieser Stelle die Anforderungen an das Beweismass offensichtlich überdehnt. Angesichts der obgenannten bewiesenen DNA-Spur erachtet das Kantonsgericht - abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung - die höchstpersönliche Anwesenheit am Tatort und damit die Täterschaft von C.____ als zweifelsfrei erwiesen. Die seitens der Vorinstanz dargelegte Erklärung erscheint demgegenüber als zwar bloss theoretisch denkbar, jedoch aufgrund der konkreten Begebenheiten als letztlich lebensfremdes und unrealistisches Konstrukt. Dass die Beschuldigten A.____ und B.____ keinerlei Erklärung für die DNA-Spur von C.____ am Tatort abgeben können, aber nach wie vor daran festhalten, dass C.____ bei den Einbrüchen nicht dabei gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), steht diesem Beweisergebnis keineswegs entgegen. Eine Sekundärübertragung, wie sie die Vorinstanz in Erwägung gezogen hat, stellt für das Kantonsgericht vielmehr eine rein theoretische und abstrakte Möglichkeit dar, ist C.____ doch hier zweifelsfrei als Hauptspurengeber identifiziert worden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der fraglichen DNA-Spur um einen Abdruck eines Textils handeln könnte, was wiederum darauf hinweist, dass die Täterschaft möglicherweise Handschuhe getragen hat (vgl. E-Mail von Wm Y.____, Kriminalpolizei, Forensik, an die Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019, act. 3416.1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen hinsichtlich des Sachverhalts von den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Urteilen der Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2016, SB.2015.10, Erw. 2.5, und der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. Januar 2016, SB150444, Erw. 14.4 f. Die Konstellationen in jenen beiden Urteilen sind mit der vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dort neben der DNA-Spur jegliche weiteren Indizien fehlten (so im obgenannten Urteil des Obergerichts Zürich, Erw. 15.2) bzw. die DNA-Spur auf einem Stein und damit einer rauhen Oberfläche gefunden worden ist und der dortige Beschuldigte zusätzlich an Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) litt, womit er als "sehr guter DNA-Spender" galt. Dass eine Sekundärübertragung der DNA-Spur erfolgt sein könnte, stellte daher dort eine mehr als bloss theoretische Möglichkeit dar (so im obgenannten Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Erw. 2.5). Vorliegend wurde jedoch die C.____ zuordenbare DNA-Spur ab einer Sitzplatztüre und damit einer glatten Oberfläche gefunden. Abgesehen davon litt dieser, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht an einer besonderen Hautkrankheit, welche ihn zu einem "sehr guten DNA-Spender" machen würde. Schliesslich kommen in casu weitere C.____ belastende Indizien hinzu: So waren auf dem sichergestellten Handy von C.____ etliche Fotos abgespeichert, auf welchen Schmuckstücke, Geld und Körperpflegeprodukte sowie die Beschuldigten A.____ und B.____ bei der Begutachtung derselben auf dem Bett im Zimmer des Hotels M.____ in F-N.____ abgebildet sind (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 betreffend die durch die Forensik durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons Samsung SM-G925F Galaxy S6 Edge von C.____, act. 4949, 1303-1349; polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1373, Aktennotiz Nr. 25, act. 2539 ff.). Die seltsam anmutenden Erklärungen von C.____ dazu, wonach sein Mobiltelefon auch durch andere Personen benutzt worden sei (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2019, act. 2267-2315), diese Bilder auf dem Mobiltelefon von einer Drittperson ohne sein Wissen aufgenommen worden seien (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 213 f.), die Person den PIN kenne, da sie gesehen habe, wie C.____ den Sicherheitscode in sein Telefon eingegeben habe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 217) bzw. der Schmuck nicht aus Diebstählen, sondern von Hotelgästen stamme und man lediglich damit habe prahlen wollen (vgl. act. 2275 f. sowie act. 1383 ff.), sind allesamt als reine Schutzbehauptungen zu werten, wie im Übrigen bereits das Strafgericht im Zusammenhang mit dem Anklagefall 8 (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils) korrekt festgestellt hat. Des Weiteren verbrachte C.____ laut eigenen Aussagen mehrere Tage mit den beiden Mitbeschuldigten im Hotel M.____ in F-N.____, nachdem er zusammen mit diesen zumindest von F-Paris nach F-N.____ gefahren war. Schliesslich wurde C.____ zusammen mit A.____ und B.____ am 23. November 2018 beim Grenzübergang in H.____ im fraglichen Auto sitzend angehalten und festgenommen (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.). Demnach wurde am 23. November 2018, 21.25 Uhr, bei der Ausreise aus der Schweiz, beim Grenzübergang H.____, der Personenwagen Peugeot 607, grau mit den französischen Kontrollschildern V.____, besetzt mit drei Personen, durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Sie wiesen sich alle drei mit einem albanischen Reisepass aus. Der Personenwagen wurde von B.____ gelenkt, Beifahrer war A.____ und Mitfahrer hinten links C.____. Da die drei Personen zunächst keine Angaben zu ihrem aktuellen Reiseziel und Aufenthaltszweck in der Schweiz machen konnten, wurden sie sowie der Personenwagen auf dem Grenzübergang einer Kontrolle unterzogen. Die Schuhsohlen von B.____ wiesen Dreck auf, welcher mit Glasscherben gespickt war, die zu einem Einbruch in der Region passen könnten. Bei der oberflächlichen Sichtung des Fahrzeugs konnten diverse Taschenlampen, Handschuhe und Schraubenzieher gesichtet werden, welche als Einbruchswerkzeug dienen konnten. Sinngemäss machten die drei Beschuldigten die Aussage, sie seien als Touristen in der Schweiz. Sie seien kurz Kaffee trinken gegangen und gingen nun nach Frankreich zurück. Unter dem Rücksitzpolster konnten zwei Handschuhe aufgefunden werden, welche jeweils mit diversen Gold- und Silberstücken gefüllt waren. Zudem kamen weitere Schraubenzieher und zwei Brecheisen zum Vorschein. Weiter konnte auf der Rücksitzbank eine einzelne Schmuckmanchette und in der Seitentüre hinten links eine silberne Kette aufgefunden werden. Daraufhin wurden die drei Beschuldigten vorläufig festgenommen (vgl. act. a.a.O.). Damit kann C.____ in ein klares kriminelles Umfeld in personeller, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eingeordnet werden. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass C.____ laut Auskunft von Interpol I-Rom vom 30. November 2018 (act. 217) in Italien einschlägig vorbestraft ist. Aus dem italienischen Strafregisterauszug vom 27. November 2018 geht hervor, dass C.____ unter dem Ledignamen Z.____ immerhin zwei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, aufweist (vgl. act. 235 f.). Dass C.____ angesichts seiner Meniskusoperation - wofür wie bereits erwähnt jegliche objektiven Belege fehlen - womöglich nicht besonders gut zu Fuss gewesen ist, steht einer Tatbeteiligung keineswegs entgegen, war doch im vorliegenden Fall der Tatort ebenerdig, womit die Täterschaft nirgends hinaufzuklettern brauchte, um in das Tatobjekt zu gelangen. Wie nachfolgend (Erw. 1.5.2.2) zu zeigen sein wird, macht sich auch derjenige zum Gehilfen oder gar Mittäter, welcher bloss Schmiere steht oder das Fluchtfahrzeug lenkt, so dass die genaue Funktion des C.____ bei diesem Einbruch ohnehin nicht von Relevanz ist. Demgegenüber ist hinsichtlich einer Tatbeteiligung von A.____ und B.____ im Anklagefall 5 festzustellen, dass eine solche angesichts derselben Vorgehensweise (Benutzung von Flachwerkzeug zum Aufbrechen) wie in den Fällen 1, 2, 4, 7 und 13 sowie des Gesamtzusammenhangs zwar naheliegt, jedoch im konkreten Fall der blosse Nachweis der Tatbeteiligung von C.____ nicht zwingend auf eine solche von A.____ und B.____ schliessen lässt. Es bestehen mithin mehr als bloss theoretische Zweifel dergestalt, dass in diesem Fall auch andere Personen in die Tatbegehung von C.____ involviert sein könnten, liegen doch betreffend A.____ und B.____ keinerlei weitere belastende Indizien wie insbesondere ein Durchfahrtsbericht vor. Bei diesen beiden Beschuldigten wird der sehr hohe Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Täterschaft somit nicht erreicht. Im Ergebnis ist daher teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine Tatbeteiligung von C.____ nachgewiesen, währenddem in teilweiser Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freisprüche von A.____ und B.____ zu bestätigen sind. 1.5.1.7 Anklagefall 6 In diesem Fall liegt, wie das Strafgericht richtig konstatiert hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), einzig eine örtliche und zeitliche Nähe zum Anklagefall 5 vor. Abgesehen davon gibt es jedoch keinerlei weitere Indizien, nicht einmal einen vergleichbaren Modus operandi. Angesichts dessen kann betreffend keinen der Beschuldigten, nicht einmal betreffend C.____, dessen Tatbeteiligung im Anklagefall 5 nachgewiesen ist, der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Es ist daher in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der vorinstanzliche Freispruch aller drei Beschuldigten "in dubio pro reo" zu bestätigen. 1.5.1.8 Anklagefall 7 Auch in diesem Fall ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend konstatiert das Kantonsgericht, dass als weiteres Indiz eine über die Einbruchstelle geleerte Flüssigkeit am Tatort, mutmasslich zum Verwischen von Spuren, festgestellt werden konnte, und dass eine analoge Flüssigkeit ebenso in den von A.____ zugestandenen Fällen 8 und 10 vorhanden war (vgl. Erw. 1.5.1.9, 1.5.1.10). Vor Kantonsgericht dazu befragt, vermag A.____ betreffend diese Flüssigkeit keinerlei Erklärung abzugeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29). Die bereits durch die Vorinstanz erwähnte Schuhspur BL S18-071, welche mit derjenigen in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 13 übereinstimmt, allerdings von geringem Beweiswert ist, sowie die obgenannte, wenn auch als auffälliges Element zu bezeichnende Flüssigkeit allein genügen insgesamt jedoch nicht, um einen sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung des A.____ und der übrigen Beschuldigten in diesem Fall nachzuweisen. Darum hat in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch der drei Beschuldigten zu erfolgen. 1.5.1.9 Anklagefall 8 Wie das Strafgericht auf S. 10 des angefochtenen Urteils richtig festhält, liegt neben einem (Teil-)Schuhabdruck, welcher formaltechnisch nicht von der Schuhsohle des linken Schuhs von A.____ unterschieden werden kann, und dabei eine Bewertung 3 auf der ENFSI-Skala für eine "wahrscheinliche" Spurenverursachung spricht (vgl. act. 151), ein Geständnis von A.____ vor. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2019 führte dieser aus, er habe den Einbruch zusammen mit jemandem begangen, der draussen Schmiere gestanden sei; er wolle jedoch nicht sagen, wer dies gewesen sei (act. 2049 ff.). Auf Vorhalt, dass B.____ der Chauffeur gewesen sein könnte, antwortete A.____, er wisse nicht, wer gefahren sei (act. 2055). Damit ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass A.____ die Teilnahme von B.____ nicht explizit bestreitet. Wenn des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass A.____ in der Einvernahme vom 24. November 2018 ausgeführt hat, er habe das Fahrzeug von B.____ nie selber gefahren (act. 1475), und selbst B.____ nie angab, er habe das Fahrzeug an A.____ ausgeliehen, verdichtet sich allein schon deshalb die begründete Annahme, dass nur B.____ der Fahrzeuglenker gewesen sein kann. Es ist an dieser Stelle auf die Feststellung in Erw. 1.5.1.4 zu verweisen, wonach ohnehin von der Lenkerschaft von B.____ während des gesamten angeklagten Tatzeitraums auszugehen ist. B.____ selbst bestreitet allerdings in diesem Fall eine Tatbeteiligung und verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Das Kantonsgericht geht jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils) davon aus, dass neben der obgenannten Lenkereigenschaft von B.____ auch weitere gewichtige Indizien für dessen Tatbeteiligung sprechen. Hierzu gehört zunächst der Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps vom 28. November 2018 (act. 1077), wonach das Fahrzeug von B.____ am 19. November 2018, 17:31 Uhr, den Zollübergang O.____ passierte, auch wenn sich die konkrete Fahrtrichtung nicht daraus ergibt. B.____ konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern, was beweismässig zu seinen Lasten zu werten ist. Hinzu kommt wiederum der enge Bezug zwischen A.____ und B.____, welcher sich u.a. in der bereits mehrfach erwähnten Anhaltungssituation vom 23. November 2018 beim Grenzübergang in H.____ (vgl. act. 1041 ff., 1395 ff.), der gemeinsamen Fahrt von A.____, B.____ und C.____ zumindest von F-Paris nach F-N.____ (vgl. Aussagen B.____, act. 1539) und deren gemeinsamem Aufenthalt im Hotel M.____ in F-N.____ manifestiert. Schliesslich liegen Geständnisse von B.____ in weiteren Anklagepunkten vor (vgl. nachfolgend). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist festzustellen, dass der vorliegende Fall in einem besonders engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Anklagefall 10 steht, im welchem für B.____ belastende Beobachtungen seitens der Nachbarschaft vorliegen (vgl. Erw. 1.5.1.11). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass in casu sowohl betreffend A.____ als auch betreffend B.____ beweismässig eine andere Konstellation vorliegt als in den vorhergehenden Fällen. Darum ist auch das Kantonsgericht von einer Tatbeteiligung von B.____ zusammen mit A.____ überzeugt, und zwar in der Rolle als Schmieresteher. Was schliesslich den die Tatbeteiligung bestreitenden und auch von A.____ wie von B.____ ausdrücklich nicht belasteten C.____ angeht, so ist einerseits den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 11 des angefochtenen Urteils folgend wie auch unter Hinweis auf Erw. 1.5.1.3 hievor nicht von dessen Version, er sei zwecks Suche nach einer günstigen Physiotherapie mit A.____ und B.____ mitgefahren, auszugehen. Mit der Vorinstanz sieht das Kantonsgericht als weitere belastende Indizien sowohl die Anhaltungssituation vom 23. November 2018 (act. 1041 ff., 1395 ff.) als auch die Fotos von offensichtlichem Deliktsgut auf dem Handy von C.____ (act. 2539 ff.). Es kann insofern auf S. 12 des angefochtenen Urteils sowie auf Erw. 1.5.1.6 hievor verwiesen werden. Hinzu kommt die im Vergleich zur Vorinstanz erfolgte abweichende Beweiswürdigung hinsichtlich der DNA-Spur von C.____ im Anklagefall 5 (vgl. Erw. 1.5.1.6). Die am Tatort wiederum entdeckte Flüssigkeit sowie das abermals eingesetzte Flachwerkzeug (vgl. polizeilicher Bericht vom 5. Dezember 2018, act. 3521 ff.) stellen, wie schon in früheren Fällen festgestellt, ein bloss schwaches Indiz dar. Andererseits liegen auch für C.____ entlastende Elemente vor, wie das Strafgericht auf S. 12 des angefochtenen Urteils richtig konstatiert hat: In den Fällen 10-13 sowie 18, welche teilweise zeitlich und örtlich nicht weit vom vorliegenden Fall entfernt liegen, wurden seitens von Anwohnern jeweils lediglich zwei Personen beobachtet, die mit den Einbrüchen in Zusammenhang gebracht werden konnten. Wie bereits in Erw. 1.5.1.3 festgehalten, hat auch A.____ von Anfang an ausgesagt, dass man zu zweit - und nicht zu dritt - eingebrochen sei. Die These der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten seien immer zu dritt eingebrochen, lässt sich mit Blick auf die vorliegende Beweislage somit nicht erhärten. Im Einklang mit der Vor-instanz (vgl. S. 12 f. des angefochtenen Urteils) steht letztlich nicht mit genügender Sicherheit fest, dass sich C.____ zur Tatzeit überhaupt im Fahrzeug von B.____ befand. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, so liegen im vorliegenden Fall zu wenige Indizien bzw. Beweise für eine Beteiligung von C.____ vor. Insbesondere kann kein Konnex zum Anklagefall 5, in welchem C.____s Tatbeteiligung nachgewiesen ist, gezogen werden, liegt doch sowohl zeitlich eine Differenz von rund vier Tagen als auch in örtlicher Hinsicht (im Fall 5 H.____, im hiesigen Fall R.____) eine nicht unerhebliche Distanz vor. Dem Strafgericht nicht gefolgt werden kann schliesslich hinsichtlich der Feststellung auf S. 13 des angefochtenen Urteils, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass C.____ "mangels besserer Beschäftigungsmöglichkeit" im Fahrzeug mitgefahren sei. Denn wie nachfolgend (Erw. 1.5.1.13) zu zeigen sein wird, kann für das Kantonsgericht ein Mitfahren von C.____ im Auto des B.____ realistischerweise nur mit einer konkreten Tatbeteiligung erklärt bzw. in Verbindung gebracht werden. Eine solche Mitfahrt ist vorliegend aber, wie bereits erwähnt, nicht in genügendem Mass erstellt. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzliche Freispruch allein von C.____ zu bestätigen ist. 1.5.1.10 Anklagefall 9 Bezüglich dieses Falls ist vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 13 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Demnach ist mit dem Geständnis von A.____ (act. 2061 f.), dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 1077), dem örtlichen wie auch zeitlichen Konnex zu den Fällen 8 und 10 und nicht zuletzt angesichts derselben Vorgehensweise wie im Fall 8 die Täterschaft sowohl von A.____ als auch von B.____ als erstellt anzusehen. Was sodann C.____ betrifft, so ist mit der Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zum Anklagefall 8 seine Beteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher in Abweisung der Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzlich ausgefällte Freispruch nur von C.____ zu bestätigen. 1.5.1.11 Anklagefall 10 Auch in diesem Fall kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts auf S. 14 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Demnach ist die Täterschaft von A.____ und B.____ mit Blick auf das Geständnis von A.____ (act. 2057), die wahrscheinlichen (Teil-)Schuhabdruckspuren von A.____ (act. 1149 f.), die Beobachtungen des als Auskunftsperson befragten Nachbarn AA.____, wonach zwei Personen nach Ertönen des Alarmsignals das Einbruchsobjekt verlassen hätten und schnellen Schrittes in Richtung Frankreich geflüchtet seien (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. Dezember 2018, act. 3713) sowie den Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 1077) und im Übrigen unter Verweis auf die Beweislage und die Ausführungen zu den Anklagefällen 8 und 9 als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten. Demgegenüber ist aus den in den Anklagefällen 8 und 9 genannten Gründen eine Tatbeteiligung von C.____ nicht erstellt. Aus dem Genannten erhellt, dass in Abweisung sowohl der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzlich gefällte Freispruch ausschliesslich von C.____ zu bestätigen ist. 1.5.1.12 Anklagefälle 11-13 In diesen drei Fällen, welche von den Beschuldigten A.____ und B.____ bis vor Kantonsgericht bestritten werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), ist zunächst auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 14 f. des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen. Demnach ist bereits ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Fällen auszumachen. Hinzu kommen als weitere Beweise und Indizien Aussagen von gleich zwei unbeteiligten Dritten, welche sich sowohl in einen räumlichen als auch zeitlichen Kontext mit den Einbrüchen setzen lassen. So gab der Anwohner P.____ gegenüber der Polizei an, er habe am 20. November 2018 gegen 18:52 Uhr nahe seinem Wohnort zwei "Arabertypen" angesprochen, welche angeblich ein Hotel suchen würden, woraufhin sich diese die Treppe hoch Richtung Obertorweg bewegt hätten. Beide seien ca. 30 Jahre alt gewesen und einer habe eine Glatze gehabt (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 23. Mai 2019, act. 3875). Gemäss Fotokonfrontations-Protokoll vom 19. Dezember 2018 erkannte P.____, als Auskunftsperson befragt, B.____ als eine der damals angesprochenen Personen wieder und identifizierte A.____ zusammen mit zwei weiteren Personen als "typähnlich", währenddem er C.____ gar nicht erkannte (vgl. act. 2573-2577 bzw. act. 3879-3883, 3897). Dem Einwand der Beschuldigten, dass es sich bei A.____ und B.____ nicht um "Arabertypen" handle, ist zu entgegnen, dass sie zumindest nicht als einheimisch aussehende Personen beschrieben werden können. Ebenso wenig ist der von A.____ ins Feld geführte Hinweis, er habe keine Glatze, sondern lediglich kurz geschorene Haare, zu hören: Das Kantonsgericht erkennt in dieser Hinsicht optisch keinen Unterschied, ist doch mit Blick auf das Passfoto von A.____ (act. 7) wie auch nach eigener Wahrnehmung durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung festzustellen, dass jener aufgrund seiner kurz geschorenen Haare zumindest glatzenähnlich aussieht, womit die Beschreibung "typähnlich" ohne Weiteres auf ihn zutrifft. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, warum P.____ die Beschuldigten A.____ und B.____ zu Unrecht belasten sollte. Damit ist zusammenfassend auf die Aussagen von P.____ abzustellen. Ebenso beobachtete im Zusammenhang mit dem Anklagefall 12 ein weiterer Nachbar, Q.____, wie am Tattag um ca. 18.45 Uhr zwei Männer beim Kellerabgang zum Haus Nr. 22 an der Kellertüre am Hantieren gewesen seien. Als er sie angesprochen habe, seien beide in unbekannte Richtung davongelaufen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 31. Dezember 2018, act. 3921-3925). Auch hier sind keine Gründe für eine falsche Belastung ersichtlich, so dass von den zutreffenden Beobachtungen von Q.____ auszugehen ist. Hinzu kommen die auch von der Vorinstanz erwähnten und bereits oben dargestellten Gesamtumstände, wonach A.____ und B.____ zusammen von Frankreich in die Schweiz eingereist sind, sich mehrere Tage im Hotel M.____ in F-N.____ aufgehalten haben, zugestandenermassen in der Schweiz Einbrüche begangen haben und am 23. November 2018 gemeinsam angehalten worden sind. Nachdem sich des Weiteren der Tatort in einem Wohnquartier ohne Sehenswürdigkeiten, welche die Beschuldigten als Touristen hätten interessieren können, befindet, verdichtet sich der Verdacht, dass sich diese nur zum Zwecke des Einbrechens dort aufgehalten haben. Schliesslich ist ergänzend zum strafgerichtlichen Urteil darauf hinzuweisen, dass in allen drei Fällen wiederum die Tatobjekte mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet bzw. aufgebrochen worden sind, was für dieselbe Täterschaft spricht. Zudem hat die Täterschaft im Anklagefall 13 wiederum eine Flüssigkeit am Tatort (hier auf den Fussboden des Wintergartens) gegossen, wie dies bereits in den Fällen 7, 8 und 10 vorlag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass A.____ die Fälle 8 und 10 zugestanden hat. Zu dieser Flüssigkeit befragt, kann A.____ vor Kantonsgericht keine Erklärung abgeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), was zu seinen Lasten auszulegen ist. Richtig hält sodann die Vor-instanz betreffend den Anklagefall 13 fest, dass demgegenüber den Schuhspuren BL S18-071 kein Beweiswert zukommt. Insgesamt liegt jedoch eine geschlossene Beweiskette vor, welche zum Nachweis der Täterschaft von A.____ und B.____ in allen drei Anklagefällen 11-13 genügt. Demgegenüber kann mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hinsichtlich C.____ - wie vor-instanzlich korrekt festgehalten - nicht ausgeschlossen, aber auch nicht nachgewiesen werden, dass sich dieser zur Tatzeit im Auto befand, womit dessen Tatbeteiligung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Folglich sind sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Beschuldigten A.____ und B.____ abzuweisen, und es sind in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die jeweiligen Freisprüche allein von C.____ zu bestätigen. 1.5.1.13 Anklagefall 14 Die Beschuldigten A.____ und B.____ bestreiten die Tatbegehung in diesem Fall bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), wobei sich B.____ noch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2019 nicht mehr erinnern konnte und dabei auffallend unklar diesen Einbruch weder bestritt noch zugab (vgl. act. 2909). Das Kantonsgericht schliesst sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hinsichtlich dieser beiden Beschuldigten vollumfänglich den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 16 des angefochtenen Urteils an: Zwar liegen keine direkten Indizien bzw. Beweise vor; insbesondere ist die Verschmutzung der Schuhe von B.____, welche anlässlich dessen Anhaltung am 23. November 2018 (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.) wahrgenommen worden ist, nicht zwingend mit dem Fall 14 in Verbindung zu bringen. Dennoch hat das Strafgericht zu Recht auf den offensichtlichen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den Anklagefällen 15-20 hingewiesen, hinsichtlich welcher bereits rechtskräftige Verurteilungen der Beschuldigten A.____ und B.____ vorliegen und insbesondere erstellt ist, dass A.____, B.____ und C.____ mit dem Fahrzeug von B.____ unterwegs waren. So ergibt sich aus dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps vom 28. November 2018, dass das Fahrzeug von B.____ am 23. November 2018, 16:25 Uhr, den Zollübergang H.____ in Richtung Schweiz passierte (act. 1083) und selbentags um 21:25 Uhr über denselben Zollübergang nach Frankreich zurückkehrte (act. 1085). Eine plausible Erklärung hierfür im Zusammenhang mit dem Fall 14 vermögen A.____ und B.____ nicht zu geben, was zu deren Lasten auszulegen ist. Hervorzuheben ist, dass mit S.____ als Tatort im Anklagefall 14 eine räumliche Nähe zu U.____ (Fälle 15-19) sowie ein besonderer Konnex zum Fall 20 mit der Nachbargemeinde T.____ als Tatort vorliegt, befindet sich doch dieser von demjenigen im Fall 14 nur 1,8 km und zeitlich maximal eineinhalb Tage entfernt. Teilweise fanden die Einbrüche in all diesen Fällen nicht nur in denselben Ortschaften, sondern sogar in demselben Mehrfamilienhaus statt. Auffallend ist in den Fällen 14-20, dass sich diese allesamt nicht mehr in der Grenzregion im Kanton Basel-Landschaft, sondern im Kanton Aargau im Bezirk Baden und damit im Landesinnern abgespielt haben. Hier kann es sich, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, nicht mehr um einen Zufall handeln, ist es doch gerichtsnotorisch, dass Einbrüche im grenznahen Raum im Vergleich zum Landesinnern gehäuft vorkommen. Hinzu kommt als weiteres Indiz die spezifische Anwendung eines 10 mm-Flachwerkzeugs zum Aufwuchten der Türen oder Fenster im Anklagefall 14 wie in den Fällen 15-17, wofür A.____ und B.____ bereits rechtskräftig verurteilt worden sind. Es ist mithin von derselben Täterschaft wie in den Fällen 15-20 auszugehen, wobei nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein Zweifel an der Täterschaft von A.____ und B.____ besteht. Hingegen gelangt das Kantonsgericht hinsichtlich des Beschuldigten C.____ zu einer gänzlich anderen Schlussfolgerung als die Vorinstanz auf S. 16 des angefochtenen Urteils: Vor Kantonsgericht explizit zur Rolle von C.____ befragt, gibt A.____ an, man sei ohne Intention eines Einbruchs zu dritt unterwegs gewesen. Man sei zusammen herumgefahren und habe Kaffee getrunken. Während er und B.____ die Einbrüche in den Fällen 15-20 verübt hätten, sei C.____ im Auto geblieben. Er und B.____ hätten an den jeweiligen Orten angehalten und seien ausgestiegen, ohne C.____ etwas zu sagen. Danach seien sie mit der Beute zum Auto zurückgekommen. Über ein zusätzliches Risiko habe man sich keine Gedanken gemacht, da die Idee zum Einbrechen spontan gekommen sei. Der Vorhalt, dass man gerichtsnotorisch den Jüngsten einer Gruppierung "schütze", bestreitet A.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 f.). B.____ gibt vor Kantonsgericht auf dieselbe Frage zu Protokoll, man habe C.____ mitgenommen, damit er nicht allein im Hotel bleibe. Er habe ein operiertes Bein gehabt und sei an Krücken gegangen. Auf keinen Fall sei C.____ über die Einbrüche informiert gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Bereits angesichts dieser teilweise widersprüchlichen und unplausibel wirkenden Depositionen müssen diese als unglaubhaft angesehen werden. Hinzu kommen die in besonderem Masse realitätsfremd wirkenden Aussagen von C.____, wonach er mit den beiden Mitbeschuldigten zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie im Auto gefahren sei (vgl. bereits Erw. 1.5.1.3). Diese entbehren nicht nur jeglicher sachlicher Nachvollziehbarkeit, sondern stehen interessanterweise auch im Widerspruch zu den Depositionen von A.____ und B.____. Dazu gesellen sich gleich mehrere, für den Beschuldigten C.____ äusserst belastende Indizien und Beweise: So ergab zunächst die - bereits in Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5 erwähnte - Auswertung seines Handys, dass er darauf Fotos von Deliktsgut abgespeichert hatte. Des Weiteren wurden auf demselben Handy Fotos sichergestellt, welche am 23. November 2018 kurz vor 17.00 Uhr aufgenommen worden waren und das Verzweigungsgebiet der Autobahn BB.____ Richtung CC.____, mithin in Richtung der Region S.____-U.____ und damit der Tatorte ab Anklagefall 14, abbildeten (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1371). Anzumerken ist, dass die Fotos des Diebesgutes zeitlich vor der Einbruchstour vom 23. November 2018 erstellt wurden, was ebenso dafür spricht, dass C.____ sehr genau wusste, wozu die (nachfolgenden) Fahrten dienten. Auf die seltsam anmutenden und daher als unglaubhaft zu wertenden Erklärungen von C.____ betreffend die Fotos auf seinem Handy in der Einvernahme vom 19. Februar 2019 wurde schon in Erw. 1.5.1.6 betreffend den Anklagefall 5 hingewiesen. Nicht zuletzt angesichts des dem Gericht bekannten Phänomens, wonach vor allem Personen jüngeren Alters alle möglichen Lebenslagen, insbesondere aber auch eigene Straftaten, mit dem Handy bildlich festhalten, sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass C.____ nachweislich, aber auch nach Aussagen aller drei Beschuldigten, an diesem Tag zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten im Fahrzeug von B.____ unterwegs war, steht ausser Frage, dass der zum Tatzeitpunkt 24-jährige C.____ selbst die letztgenannten Fotos aufgenommen hat. Wiederum ist auf die bereits mehrfach erwähnten Gesamtumstände hinzuweisen, wonach eine Verbindung unter den drei Beschuldigten dergestalt bestand, dass sich diese bereits vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz am 6. November 2018 kannten, zusammen zumindest von F-Paris nach F-N.____ reisten, gemeinsam im Hotel M.____ in F-N.____ logierten und schliesslich am 23. November 2018 am Grenzübergang in H.____ zusammen angehalten und verhaftet worden sind. Für das Kantonsgericht besteht angesichts dessen kein Zweifel daran, dass C.____ zwecks eigener Tatbeteiligung mit A.____ und B.____ mitfuhr. Denn es wäre absolut realitätsfremd anzunehmen, dass Einbrecher einfach grundlos zusätzlich eine weitere Person bei einer Einbruchstour mitnehmen, würde dies doch jedes Mal ein zusätzliches Risiko bedeuten, aufzufallen, von Mitbeschuldigten belastet oder schlichtweg auf frischer Tat ertappt zu werden. Gerade professionell agierende Einbrecher, wozu zumindest A.____ zu zählen ist (vgl. Erw. 3.4.5.1), pflegen weitere Personen nur dann mitzunehmen, wenn sie konkret bei der Verübung der Tat mitwirken. Alles andere widerspricht Gerichtsnotorietät, Lebenserfahrung und nicht zuletzt dem gesunden Menschenverstand. Darum erscheinen, wie bereits erwogen, die Ausführungen des Strafgerichts zum Anklagefall 8, wonach der Beschuldigte C.____ wohl "mangels besserer Beschäftigung" mitgefahren sei (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils), nicht als schlüssig. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft sodann darauf hin, dass C.____ anlässlich seiner Anhaltung am 23. November 2018 im wahrsten Sinn des Wortes auf der Beute sass (vgl. den bereits mehrfach, u.a. in Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5 erwähnten Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.). Wie sich später herausstellte, stammten die sichergestellten Schmuckstücke zu einem grossen Teil aus mehreren Einbrüchen, die unmittelbar vor der Anhaltung der Beschuldigten am selben Abend im Kanton Aargau (Anklagefälle 14-20) entwendet wurden (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1361). Auch C.____ vermochte im gesamten Verfahren keine plausible Erklärung für seine Anhaltungssituation zu geben, was angesichts der übrigen Indizien zu dessen Lasten zu werten ist. Des Weiteren ist, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil, auf die nachgewiesene Tatbeteiligung von C.____ im Anklagefall 5 zufolge seiner DNA-Spur zu verweisen. In diesem Zusammenhang sind wiederum die teilweise einschlägigen Vorstrafen von C.____ (act. 217, 235 f.) zu dessen Lasten zu berücksichtigen (vgl. bereits Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5). Zudem gilt es als gerichtsnotorisch, dass in Gruppierungen wie der vorliegenden der jeweils Jüngste (d.h. hier C.____) von den älteren Mitgliedern (d.h. A.____ und B.____) regelmässig geschützt wird, auch wenn die beiden Letztgenannten diesen Erfahrungssatz in Abrede stellen. Auch wenn nicht von entscheidender Bedeutung, ist nicht zuletzt ergänzend auf gewisse, den Beschuldigten C.____ belastende und damit verfängliche Aussagen der Beschuldigten A.____ und B.____ hinzuweisen. So gab A.____ am 24. November 2018 zu Protokoll, man sei am 23. November 2018 die ganze Zeit zu dritt zusammen gewesen (act. 1475). Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2018 erklärte B.____, er habe am Vortag zusammen mit A.____ und C.____ in Frankreich zu Abend gegessen. Während des Gesprächs habe jemand die Idee gehabt, in die Schweiz einzureisen, um einzubrechen (act. 1427). Wie bereits in Erw. 1.5.1.6 zum Anklagefall 5 festgehalten, dürfen die Anforderungen an das Beweismass nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer bestimmten Tatsache muss genügen, um einer beschuldigten Person den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen; alles andere kann nur noch in theoretischer Hinsicht zweifelhaft sein. Die vorgenannten Umstände gesamthaft würdigend, besteht für das Kantonsgericht vernünftigerweise kein Zweifel daran, dass C.____ eine Tatbeteiligung im Sinne einer klar zuordenbaren, konstituierenden und mitwirkenden Rolle im vorliegenden Fall - aber auch in den nachfolgenden Fällen 15-20 (vgl. Erw. 1.5.1.14) - nachgewiesen werden kann. Zwar ist nicht bekannt, welche genaue Funktion C.____ bei diesem und bei den nachfolgenden Einbrüchen zukam, wobei, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der konkrete Tatbeitrag der Beschuldigten bei der Annahme von Mittäterschaft bzw. einer Bande ohnehin keine massgebende Rolle spielt (vgl. Erw. 1.5.2.2 und 1.5.2.3). Mindestens ist C.____ jedoch die Funktion eines Schmierestehers zuzuschreiben, was sich auch mit seinem Alter - er ist der jüngste der drei Beschuldigten - vereinbaren lässt. Damit kann ihm auch eine klare Rolle innerhalb dieses Teams zugeordnet werden. Im Ergebnis ist somit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufungen von A.____ und B.____ abweichend zum vorinstanzlichen Urteil eine Tatbeteiligung aller drei Beschuldigten im Anklagefall 14 anzunehmen. 1.5.1.14 Anklagefälle 15-20 Hinsichtlich dieser Anklagefälle ist zunächst in Bezug auf die Beschuldigten A.____ und B.____ auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils zu verweisen, welche seitens dieser Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten worden sind. Demnach ist mit Blick auf die vollumfänglichen Geständnisse von A.____ bereits in der Voruntersuchung (act. 2039, 2037, 2911, 3017/2913, 2021 und 3019), die nunmehr vor Kantonsgericht abgelegten vollumfänglichen Geständnisse von B.____ (vgl. Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020, S. 10-12; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 f.), die Anhaltungssituation vom 23. November 2018 (vgl. act. 1041 ff., 1395 ff.), die Zuordnung eines Teils des im Fahrzeug von B.____ sichergestellten Deliktsgutes zu den Fällen 16 (act. 1695 f.), 18 (act. 1883 ff.), 19 (act. 2121 ff.) und 20 (act. 1729 ff.) sowie die Schuhspuren von B.____ bzw. A.____ zumindest in den Fällen 18 (act. 1089) und 19 (act. 1087), die Verwendung von 10 mm- bzw. 11 mm-Flachwerkzeug in den Fällen 15-18 sowie den zeitlichen und örtlichen Konnex dieser Fälle untereinander - insbesondere in den Fällen 17 und 19, da diese in demselben Mehrfamilienhaus begangen wurden - klarerweise eine Tatbeteiligung sowohl des A.____ als auch des B.____ nachgewiesen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber wiederum den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich C.____ auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils: Mit Blick auf die in Erw. 1.5.1.13 betreffend den Anklagefall 14 gemachten Feststellungen zur für C.____ erdrückenden Beweislage steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass C.____ ebenfalls eine Tatbeteiligung in den Anklagefällen 15-20 rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. In Gesamtwürdigung ist demnach in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil eine Tatbeteiligung von C.____ auch in den Fällen 15-20 zu bejahen. 1.5.1.15 Fazit Zusammenfassend ist somit einerseits in Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht zu konstatieren, dass den Beschuldigten A.____ und B.____ eine Tatbeteiligung in den Anklagefällen 8-20 nachgewiesen werden kann, womit ihnen ein Deliktsbetrag von ca. Fr. 60'000.-- und ein Sachschaden von Fr. 18'000.-- anzulasten ist. Nicht gehört werden können die diesbezüglichen Bagatellisierungsversuche der Beschuldigten A.____ und B.____ vor Kantonsgericht. So bestreitet der Beschuldigte A.____ einen derart hohen Deliktsbetrag. Er macht geltend, gar kein Geld und nur wenige Wertsachen entwendet zu haben. Vieles davon habe er weggeworfen, damit ihn die Polizei nicht erwische (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Der Beschuldigte B.____ stellt ebenfalls den angeklagten Deliktsbetrag in Abrede. Er habe weder so viel Geld noch Wertsachen mit diesem Wert gestohlen. Das Einzige, wovon er "profitiert" habe, sei das Gefängnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21-22). Unter Hinweis auf die in Erw. 1.5.1.3 gemachten Feststellungen ist jedoch von der Richtigkeit der von den Geschädigten angegebenen Wertgegenstände und Schadensbeträge auszugehen. Andererseits hat das Beweisergebnis im Berufungsverfahren abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) hinsichtlich C.____ hervorgebracht, dass diesem die Tatbeteiligung in den Anklagefällen 5 und 14-20 nachgewiesen werden kann, womit er insgesamt für einen Deliktsbetrag von knapp Fr. 62'000.-- und einen Sachschaden von Fr. 15'400.-- verantwortlich zu machen ist. 1.5.2 Rechtliches 1.5.2.1 Hinsichtlich der Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB genügt ein Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen (vgl. auch S. 19 des angefochtenen Urteils). Demnach erfüllen die in den Anklagefällen 5 und 8-20 umschriebenen und nachgewiesenen Tathandlungen klarerweise die fraglichen Tatbestände. 1.5.2.2 Auch betreffend die Rechtsfigur der Mittäterschaft gilt das von der Vorinstanz Ausgeführte (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils), insbesondere was die Erfordernisse eines geheimsamen Tatplans und der Arbeitsteilung betrifft. Richtig weist das Strafgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein Tatbeitrag dann Tatherrschaft und damit Mittäterschaft begründet, wenn er nach den Umständen des konkreten Falls mit dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 133 IV 76, Erw. 2.7). Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tatbeiträge des Schmierestehens resp. der Fluchthilfe dann nicht mehr als blosse Gehilfenschaft, sondern bereits als Mittäterschaft zu qualifizieren, wenn sie für die Tatbestandserfüllung wesentlich sind (vgl. BGer 6S.206/2005, vom 27. Oktober 2005, Erw. 1.3). Vorliegend geht das Kantonsgericht, leicht abweichend vom Strafgericht, davon aus, dass die Beschuldigten nicht "spontan" - wie teilweise von den Beschuldigten behauptet -, sondern ausgehend von einem gemeinsamen Tatplan jeweils mindestens zu zweit, teilweise auch zu dritt, auf Einbruchstour gingen, wobei sie eine arbeitsteilige Tatausführung an den Tag legten. Wie die Vorinstanz, nimmt auch das Kantonsgericht aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses an, dass vorwiegend A.____ in die Liegenschaften eingedrungen ist, währenddem der Tatbeitrag von B.____ eher aus Schmierestehen und Lenken des Fluchtfahrzeugs bestand. Diese Tatbeiträge allein sind bereits, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, als konstitutives Element der Mittäterschaft einzustufen. Angesichts der an mehreren Tatobjekten hinterlassenen Spuren ist auch von einem gelegentlichen Eindringen in die Tatobjekte durch B.____ auszugehen. Ergänzend zur vorinstanzlichen Feststellung ist diese Annahme - mit Ausnahme des Lenkens des Fluchtfahrzeugs - auch betreffend C.____ zu treffen. Die Tatbeiträge aller drei Beschuldigten sind somit als derart wesentlich einzustufen, dass sie als Mittäterschaft zu qualifizieren sind. Angesichts dessen sind den Beschuldigten auch sämtliche Tathandlungen der jeweils anderen zuzurechnen. Somit haben sich alle drei Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, strafbar gemacht. 1.5.2.3 Hinsichtlich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB folgt das Kantonsgericht ebenfalls den dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz unter Hinweis auf Doktrin und Rechtsprechung (vgl. S. 20-22 des vorinstanzlichen Urteils). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände wie Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation oder Investition zu entscheiden (vgl. Andreas Donatsch et al. , StGB Kommentar, 20. Aufl., Art. 139 N 14 und Art. 137 N 14, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Wie das Strafgericht, so erachtet auch das Kantonsgericht vorliegend die drei konstituierenden Elemente der Gewerbsmässigkeit, nämlich a) das mehrfache Delinquieren, b) die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie c) die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, bei A.____ und B.____ als erfüllt. Die Befragung dieser beiden Beschuldigten vor Kantonsgericht führt zu keiner anderen Erkenntnis, gerade was die Absicht zumindest eines "Nebenerwerbs" betrifft. Alleine schon für die Anreise aus Albanien, die Organisation eines Fluchtfahrzeugs sowie das Einquartieren im Hotel M.____ in F-N.____ mussten die Beschuldigten in nicht unerheblichem Mass Zeit und Mittel investieren, was klarerweise für ein berufsmässiges Handeln spricht. Nunmehr ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil diese Feststellung auch auf den Beschuldigten C.____ auszuweiten. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 1.5.1.15), sind diesem insgesamt acht Fälle mit einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 62'000.-- anzulasten, wobei er in einem Zeitraum von acht Tagen deliktisch tätig gewesen ist. Bei den knapp Fr. 62'000.-- Deliktsbetrag, welche C.____ zu verantworten hat, handelt es sich um eine grosse Summe, insbesondere unter Berücksichtigung, dass das durchschnittliche Monatseinkommen in Albanien gerade einmal 390 Euro beträgt (vgl. https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php , besucht am 26. November 2020). Aus dessen Akten zur Person geht nicht hervor, dass C.____ in Albanien über ein deutlich darüber hinausgehendes regelmässiges Erwerbseinkommen oder relevante Vermögenswerte verfügt. Somit ist für alle drei Beschuldigten festzustellen, dass der von ihnen erbeutete Deliktsbetrag in jedem Fall einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten darstellte, dies selbst unter Annahme eines viel tieferen Schwarzmarktpreises und einer Beuteteilung (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils). Auch ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die drei Beschuldigten ohne ihre Festnahme am 23. November 2018 weiter delinquiert hätten, wofür alleine schon der bis zum 6. Dezember 2018 laufende Versicherungsschutz für das zur Tatbegehung benutzte Fahrzeug von B.____ (vgl. act. 1369) spricht. Dessen Argumentation, es handle sich um einen einmaligen Ausrutscher einer in Not geratenen Person, erweist sich unter Hinweis auf die mehrfache und intensive Tatbegehung an verschiedenen Tagen als unbehelflich. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Vielmehr sind in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft alle drei Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 1.5.2.4 Auch in Bezug auf den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schliesst sich das Kantonsgericht den dogmatischen und subsumierenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____ an (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe vorausgesetzt wird (vgl. Andreas Donatsch et al. , a.a.O., Art. 137 N 15, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, letztmals bestätigt in BGE 135 IV 158). Wiederum ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die Feststellung der bandenmässigen Vorgehensweise auch bezüglich des Beschuldigten C.____ zu treffen. Die Beschuldigten gingen, wie bereits in Erw. 1.5.2.2. festgehalten, jeweils mindestens zu zweit, teilweise auch zu dritt, auf Einbruchstour, wobei sie arbeitsteilig vorgingen. Nachdem mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits zwei Personen zur Annahme von Bandenmässigkeit genügen, muss dies umso mehr für einen Zusammenschluss von drei Personen gelten. Wiederum kann der Einwand von B.____ in diesem Punkt nicht gehört werden, denn die zwischen den drei Beschuldigten bestehende Verbindung kann in jedem Fall als fest und stabil bezeichnet werden, was ein Blick auf die bereits mehrfach erwähnte gemeinsame Einreise in die Schweiz und das gemeinsame Logieren im Hotel M.____ in F-N.____ zeigt. Zweifellos haben die drei Beschuldigten somit eine Bande im Rechtssinne gebildet, und es ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass sie ohne ihre Verhaftung am 23. November 2018 weitere Einbrüche verübt hätten. Aus den genannten Gründen sind in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung von B.____ alle drei Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
E. 2 Mehrfache rechtswidrige Einreise, begangen durch A.____
E. 2.1 Zusätzlich wurde dem Beschuldigten A.____ mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 vorgeworfen, er sei unter dem Aliasnamen DD.____ trotz italienischen Einreiseverbots vom 21. August 2018, geltend für den gesamten Schengenraum und somit auch für die Schweiz, wissentlich und willentlich in Missachtung dieses Einreiseverbots am 7., 15., 17., 19., 20. und 23. November 2018 mehrfach von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist (vgl. S. 14 der Anklageschrift).
E. 2.2 Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass gegen A.____ unter dem Aliasnamen DD.____ per 21. August 2018 für den gesamten Schengenraum und somit auch für die Schweiz ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, er sei der Meinung gewesen, nur eine Einreisesperre für Italien gehabt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei vielmehr erstellt, dass A.____ gewusst habe, den Schengenraum und damit auch die Schweiz nicht betreten zu dürfen. Aufgrund der nachgewiesenen Täterschaft von A.____ bezüglich der Einbrüche in den Fällen 8-20 sei erstellt, dass er am 19., 20. sowie 23. November 2018 die Schweiz betreten habe. Aufgrund der Durchfahrtsberichte der Grenzwache seien zudem Einreisen am 7. und 14. November 2018 belegt. Für die angeklagten Einreisen am 15. und 17. November 2018 fänden sich jedoch keine Belege, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf diese Daten vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise freizusprechen sei (vgl. S. 22 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass A.____ durch seine mehrmalige Einreise in die Schweiz trotz gültiger Einreisesperre für den Schengenraum den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG; SR 142.20) mehrfach erfüllt habe. Er sei deshalb entsprechend schuldig zu sprechen (vgl. S. 23 des angefochtenen Urteils).
E. 2.3 In Bezug auf den Sachverhalt wie auch auf die rechtliche Würdigung schliesst sich das Kantonsgericht insbesondere mit Blick auf das in den Akten befindliche Einreiseverbot (act. 4659), die Aussagen von A.____ in der Voruntersuchung (act. 151 f., 3023) und die einschlägigen Durchfahrtsberichte der Grenzwache (act. 1067 ff.) vollumfänglich dem vor-instanzlichen Urteil an. Es kann insofern darauf verwiesen werden. Das Beweisergebnis im kantonsgerichtlichen Verfahren führt zu keinen anderen Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Demnach erweist sich seine Berufung hinsichtlich einer Tatbegehung am 20. November 2018 als unbegründet und ist abzuweisen. Abzuweisen ist andererseits aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer Tatbegehung am 15. und 17. November 2018, hat doch das vorliegende Beweisergebnis zu Freisprüchen in den Anklagefällen 1-7 geführt (vgl. Erw. 1.5.1.4-1.5.1.8). Der Beschuldigte A.____ ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG, begangen am 19., 20. und 23. November 2018, schuldig zu sprechen, währenddem er von den angeklagten rechtswidrigen Einreisen am 15. und 17. November 2018 freizusprechen ist.
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Das Strafgericht stellte zwar für alle drei Beschuldigten in allgemeiner Weise eine geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots im Ausmass weniger Wochen fest. Es erachtete jedoch diese Verletzung nicht als derart gravierend, dass sie im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Bei der Berücksichtigung der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz fest, dass die abstrakt schwerste Straftat im vorliegenden Fall der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe darstelle. In Anwendung des Asperationsprinzips sei die hierfür auszufällende Strafe angemessen zu erhöhen. Die gegen die Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe betrage somit mindestens 6 Monate und 1 Tag und höchstens 15 Jahre, wobei allerdings die Strafe bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, welcher gegen oben bei 10 Jahren liege, auszufällen sei (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Tatkomponenten sowohl betreffend A.____ als auch betreffend B.____ hielt das Strafgericht fest, diese hätten innert weniger Tage Gegenstände im Wert von ungefähr Fr. 60'000.-- erbeutet. Diese Beute hätten sie bei zehn Einbrüchen, auf lediglich drei Tage verteilt, erzielt. Drei Einbrüche seien im Versuchsstadium geblieben. Bemerkenswert sei der Tag ihrer letzten Tätigkeit, an welchem sie innerhalb von weniger als vier Stunden sieben Einbrüche bzw. Versuche hierzu verübt hätten. Diese Aktivitäten seien Ausdruck von hoher krimineller Energie. Die Einbrüche hätten ausschliesslich in Wohnliegenschaften stattgefunden, womit die Beschuldigten eine Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen hätten. Der Einwand von B.____, man sei nur eingebrochen, wo niemand zuhause gewesen sei, könne nicht gehört werden. So sei für Aussenstehende nicht zuverlässig feststellbar, ob sich jemand im Haus aufhalte. Auch wenn kein Licht brenne, sei dies keine Garantie dafür, dass sich niemand im Haus befinde und sich beispielsweise bei gelöschtem Licht auf einer Couch ausruhe. Auch müsse mit überraschend heimkehrenden Bewohnern gerechnet werden, wie dies offensichtlich im Anklagefall 13 tatsächlich der Fall gewesen sei. Die objektiven Tatumstände seien mittelschwer zulasten der Beschuldigten zu werten. Schwer belastet würden sie durch den Umstand, dass sie als typische Kriminaltouristen lediglich zum Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist seien. Neutral zu werten sei ihr Tatmotiv. Eine eigentliche Notlage, welche die Begehung von Einbruchdiebstählen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, sei bei keinem der beiden gegeben. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl werde bei 30 Monaten festgesetzt. Diese Einsatzstrafe sei in Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. In Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung falle der hohe Schaden von insgesamt Fr. 18'000.-- ins Gewicht, welchen die Beschuldigten innert kürzester Zeit verursacht hätten. Hierfür werde die Strafe um 6 Monate erhöht. Schliesslich würde der mehrfache Hausfriedensbruch mit einer Straferhöhung um 4 Monate berücksichtigt. Die tatangemessene Freiheitsstrafe für B.____ betrage somit 40 Monate. A.____ werde zusätzlich der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt, wofür dessen tatangemessene Strafe um weitere 2 Monate auf 42 Monate erhöht werde (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten führte das Strafgericht zunächst in Bezug auf A.____ aus, dieser weise gemäss dem italienischen Strafregisterauszug insgesamt sechs Vorstrafen insbesondere wegen Raubes und Einbruchdiebstählen auf. Ins Gewicht falle dabei vor allem die am 15. November 2011 erfolgte Verurteilung durch das Appellationsgericht von I-EE.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Diesem Urteil seien insgesamt 22 Wohnungseinbrüche zugrunde gelegen. Die Vermögensdelinquenz ziehe sich seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben von A.____. Diese einschlägigen Vorstrafen seien sehr schwer zu seinen Lasten bei der Strafzumessung zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege bei A.____ nicht vor. Der Strafvollzug bilde eine ihm gewohnte Umgebung. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente in Form eines Strafzuschlages von 6 Monaten aus (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten betreffend B.____ hielt die Vorinstanz fest, sie glaube dem Beschuldigten, dass es für ihn, so wie angegeben, schwierig sei, seine Tochter nicht zu sehen. Ungeachtet dessen könne er aus diesem Umstand keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten. Als er sich entschlossen habe, in der Schweiz Einbruchdiebstähle zu begehen, habe er mit der Konsequenz rechnen müssen, verhaftet zu werden und hierfür eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen. Auch B.____ habe nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Er habe offensichtlich regelmässig in seiner Heimat als Chauffeur gearbeitet, womit er sich eine - wenn auch bescheidene - Existenz habe sichern können. B.____ sei nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirke. Insgesamt führe die Berücksichtigung der Täterkomponenten nicht zu einer Veränderung der tatangemessenen Freiheitsstrafe (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils). Schliesslich hielt das Strafgericht hinsichtlich des konkreten Strafmasses für A.____ fest, diesem sei insgesamt ein mittelschweres Verschulden anzulasten. Die tat- und täterangemessene Strafe werde bei 4 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei nicht angebracht. Die in der Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 481 Tage seien gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils). Beim konkreten Strafmass für B.____ wertete die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer. Die schuldangemessene Strafe setzte sie bei 3 Jahren und 4 Monaten fest. Von einer Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei auch hier abzusehen. Die in der Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 481 Tage seien gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils).
E. 3.2 In ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 erachtet die Staatsanwaltschaft betreffend A.____ und B.____ die vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen als zu tief. Vielmehr sei A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und B.____ zu einer solchen von 4 Jahren zu verurteilen. Zusätzlich sei C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, die Feststellungen des Strafgerichts betreffend Strafzumessung und Strafrahmen seien grundsätzlich richtig, wobei nunmehr die zusätzlichen Fälle sowie die zusätzlichen Schuldsprüche gegenüber C.____ zu berücksichtigen seien. Angesichts der höheren Deliktsbeträge und Sachschäden erhöhten sich auch die Strafen. Bei den Täterkomponenten könne auf die Feststellungen des Strafgerichts verwiesen werden. Bei C.____ sei dessen Vorstrafe strafschärfend zu berücksichtigen. Er habe sich in Italien zwei Jahre in Haft befunden und offenbar nichts daraus gelernt. Diese hartnäckige Unbelehrbarkeit sei zu seinen Lasten zu werten. Die Beschuldigten hätte allesamt eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung und fremdem Eigentum an den Tag gelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37). 3.3.1 Der Beschuldigte A.____ führt in seiner summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 ins Feld, seine Geständnisse hätten dazu beigetragen, die Delikte aufzuklären und die Ermittlungen auch gegen die Mittäter voranzubringen. Wenn dies mit der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt würde, werde die Geständnisbereitschaft und damit etwa auch die Aufklärungsquote entscheidend reduziert (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 ergänzt der Beschuldigte A.____, Geständnisse würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig strafmindernd berücksichtigt, weil sie zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitrügen. In casu seien die Geständnisse des Beschuldigten schon zu Beginn des Verfahrens und ohne vorgängige Vorhaltung von Beweisen oder zumindest Indizien erfolgt (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Sodann weist der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht darauf hin, dass sich durch die weiteren Freisprüche der Deliktsbetrag und der Sachschaden erheblich reduzierten. Der Beschuldigte sei auch nie eingebrochen, wo jemand zuhause gewesen sei, wenn dies auch dem Glück zu verdanken sei. Gemäss dem Bundesgericht sei eine eigentliche Reue beim Geständnis gar nicht nötig, um eine Strafminderung zu erhalten. Bei einem Geständnis habe ein Rabatt von bis zu einem Drittel zu erfolgen. Daher seien insgesamt maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe angemessen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). 3.3.2 Der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 geltend, er sei nur für jene Einbrüche zur Rechenschaft zu ziehen, an welchen seine Beteiligung zweifelsfrei feststehe (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Allein schon weil der Beschuldigte nicht wegen gewerbs- und bandenmässigen, sondern bloss wegen mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen sei, müsse die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe für die Diebstähle erheblich reduziert werden. Bei Freisprüchen in den Fällen 8-14 seien auch die Einsatzstrafen für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche zu reduzieren und es könne nur noch eine Gesamtstrafe angemessen sein, die weit unter 3 Jahren liege (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschuldigte zu einer angemessenen, seinem Verschulden entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt werde, und dies könne unter den gegebenen Umständen auch im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in den Fällen 8-13 nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe sein, die es dem Beschuldigten ermögliche, mit sofortiger Wirkung zu seiner Familie nach Albanien zurückzukehren. Selbst bei einem Schuldspruch in weiteren Fällen und Bejahung von Banden- und Gewerbsmässigkeit sei eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug auszusprechen. Dem Strafgericht sei darin zu folgen, dass beim Beschuldigten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Die seitens der Vorinstanz als schuldadäquat erachtete Strafe von 40 Monaten beziehe sich allerdings ausschliesslich auf die Tatkomponenten. Die nicht weniger relevanten Täterkomponenten, welche für eine Reduktion der Strafe sprechen würden, seien hingegen nicht berücksichtigt worden. Eine Strafreduktion dränge sich auch auf, weil die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe gerade knapp die Grenze von 3 Jahren überschreite, welche das Aussprechen einer teilbedingten Strafe erlaube. In einem solchen Fall sei dem Beschuldigten nach Lehre und Praxis bei günstiger Prognose zuzugestehen, nur einen Teil der Strafe, bei gleichzeitiger Anordnung einer angemessenen Probezeit, verbüssen zu müssen. In Ergänzung zum Vorleben und zur familiären Situation gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschuldigte seit nunmehr bald zwei Jahren nicht mehr in der Lage, für den Unterhalt seiner Frau und seines Kindes aufzukommen; seine Familie befände sich nun in Albanien in existentieller Not. Der Beschuldigte habe im Verfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er seine Verfehlungen bereue, in seinem Schlusswort vor Strafgericht bei allen betroffenen Familien um Verzeihung gebeten, mit den Behörden kooperiert sowie während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf den Täter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun mit aller Deutlichkeit erfahren habe, wozu Einbrüche führten, und sich hüten werde, erneut Straftaten irgendwelcher Art zu begehen. Als Ersttäter sei ihm zuzugestehen, dass die Folgen seiner Delinquenz nicht spurlos an ihm vorbeigegangen seien. Es sei falsch, anzunehmen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral auswirke. Da der Beschuldigte zum ersten Mal vor Gericht stehe, sei ihm eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen. Seine Legalprognose sei günstig und nicht nur "günstiger" bzw. "weniger düster" als bei A.____. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren könne unter den gegebenen Umständen nicht schuldadäquat sein. Eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren befinde sich beim Beschuldigten im zur Diskussion stehenden Grenzbereich, und ein entsprechendes Strafmass sei im Ermessensspielraum des Strafgerichts gelegen. Hätte die Vorinstanz die Überprüfung, zu welcher sie gemäss Art. 50 StGB verpflichtet gewesen wäre, vorgenommen, hätte sie nur zum Schluss kommen können, dass die Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre zu begrenzen sei. Vorliegend sei die Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten günstig, und unter Annahme eines leichten bis mittelschweren Verschuldens hätte das Strafgericht den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit angemessener Probezeit verurteilen müssen. Durch das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten habe es sein Ermessen überschritten, auf jeden Fall aber einen unangemessenen Entscheid gefällt, und das vorinstanzliche Urteil sei dementsprechend zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern (vgl. S. 3-7 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger die Rüge, das Strafgericht habe sich bei der als schuldadäquat eingestuften Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe allein auf die Tat-, nicht aber auf die Täterkomponenten bezogen. Das Verhalten des Beschuldigten habe auch während des Vollzugs nie zu Beanstandungen Anlass gegeben, weshalb er nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen sei. Auch wenn in keiner Weise bagatellisiert werden solle, was er getan habe, wäre ein weiterer Vollzug unverhältnismässig. Es sei sehr belastend, dass weder der Beschuldigte noch dessen Familie wüssten, wann er wieder nach Albanien zurückkehre. Bei einem Freispruch in den Fällen 11-14 liege weniger Strafschärfendes vor. Es sei daher eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bedingt auszusprechen, sicher aber von maximal 3 Jahren teilbedingt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38-40). 3.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, Erw. 6.2). 3.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, Erw. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O., Erw. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O., Erw. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, Erw. 1.2.2). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, Erw. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im genannten Entscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (BGer a.a.O., Erw. 2.4, mit Hinweisen, Erw. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer a.a.O.; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, Erw. 4.4). Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen
- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Es ist im vorliegenden Fall von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für die konkret schwerste Straftat, den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) getan hat. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sehen allesamt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, die rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund von Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt vorliegend nur, wenn gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen auszusprechen sind (vgl. Erw. 3.4.4). 3.4.3 In Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl kann den im vorinstanzlichen Urteil auf S. 24 festgehaltenen Tatkomponenten in Bezug auf die objektive Tatschwere vollumfänglich gefolgt werden, wobei diese neu nicht nur für die Beschuldigten A.____ und B.____, sondern auch für den Beschuldigten C.____ Geltung haben. Wie bereits erwähnt, ist bei A.____ und B.____ von einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 60'000.-- und bei C.____ von einem solchen von knapp Fr. 62'000.--, erzielt in zwölf Einbrüchen, verteilt auf fünf Tage (A.____ und B.____), bzw. erzielt in sieben Einbrüchen, verteilt auf acht Tage (C.____), auszugehen, währenddem es betreffend alle drei Beschuldigten in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist. Die seitens der Beschuldigten erbeuteten Deliktsbeträge sind insbesondere mit Blick auf das durchschnittliche Monatseinkommen in Albanien von 390 Euro (vgl. Erw. 1.5.2.3) als beträchtlich einzustufen. Die Beschuldigten haben ein äusserst routiniertes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt und in jeweils kurzer Aktivitätszeit eine erhebliche Delinquenz an den Tag gelegt. Die relativ kurze Zeit der Delinquenz wurde ausserordentlich intensiv genutzt, fanden doch die Einbrüche in den Anklagefällen 14-20 allesamt an einem einzigen Tag statt. Diesem Aspekt kommt eine zusätzliche verschuldenserhöhende Wirkung zu. Der auch vor Kantonsgericht gemachte Einwand der Beschuldigten, sie hätten sich jeweils vergewissert, ob in den Einbruchsobjekten Licht gebrannt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 f.), kann unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht gehört werden. Denn allein das fehlende Brennen von Licht in den Einbruchsobjekten, auf welches sich die Beschuldigten vor ihren Einbrüchen geachtet haben wollen, stellt keine geeignete Massnahme dar, um sicher eine Anwesenheit der Bewohnerschaft auszuschliessen. Ebenfalls erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ausschliesslich in Wohnliegenschaften eingebrochen sind. Bereits grundsätzlich hält das Kantonsgericht in ständiger Praxis dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. nur KGE BL 460 12 108 vom 25. September 2012, Erw. III.3.1; 460 19 154 vom 10. März 2020, Erw. II.3.2.2). Einbrüche in Wohnliegenschaften stellen gemäss Bundesgericht einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar. Gerade Einbrüche in Wohnliegenschaften sind besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der betroffenen Bewohner erheblich zu beeinträchtigen bzw. deren Verunsicherung zu fördern (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, Erw. 4.4). Insgesamt wertet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____ als mittelschwer, währenddem sie betreffend den Beschuldigten C.____ als mittelschwer im unteren Bereich anzusiedeln ist. Bezüglich der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigten wie bereits vor der Vorinstanz auch im Rechtsmittelverfahren keine eigentliche Notlage als Motivation zur Tatbegehung glaubhaft machen. So macht der Beschuldigte A.____ vor Kantonsgericht geltend, es sei dazu gekommen, weil er "einfach mittellos" gewesen sei. Er habe kein Geld und keine andere Möglichkeit gehabt, ansonsten er "sowas" nicht gemacht hätte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Er habe durch die Einbrüche wieder zu Geld, mindestens 500 Euro, kommen wollen, um nach Spanien zu reisen. Bei seiner Einreise in die Schweiz habe er schon über Geld verfügt und sich damit auch die Hotelübernachtungen und die Geldüberweisungen nach Albanien leisten können. Erst nachdem er mittelos geworden sei, habe er die Diebstähle begangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Der Beschuldigte B.____ gibt als Grund für seine Delinquenz an, es sei ein falscher Moment, "Zufall" bzw. "Schicksal" gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Er habe kein Geld gehabt. Diese Notsituation habe ihn dazu bewogen, den "falschen Weg" zu gehen. Er habe Geld gebraucht, um wieder nach Albanien zurückzureisen. Der Beschuldigte bestreitet, Geld nach Albanien überwiesen zu haben; dies habe er mit fremdem Geld für eine andere Person getan, er kenne nicht einmal die Empfänger. Die Hotelübernachtungen habe er mit dem bisschen Geld, das er von Albanien mitgenommen habe, finanziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.). Andererseits bestätigt B.____ vor Kantonsgericht, dass er seit 2016 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Albanien bei der Firma FF.____ in AL-GG.____ als Chauffeur gearbeitet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Es ist den Beschuldigten klar entgegenzuhalten, dass sie nicht aus echter Not gehandelt haben können, ansonsten sie sich mit weitaus geringeren Deliktsbeträgen, welche für die erforderliche Finanzierung der Weiter- resp. Rückreise gereicht hätten, zufriedengegeben hätten. Vielmehr waren die Einbrüche offensichtlich durch die Aussicht motiviert, in möglichst kurzer Zeit an eine verhältnismässig grosse Ausbeute zu kommen. Gemäss stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich gestützter Praxis (vgl. nur KGE BL 460 12 256 vom 26. Februar 2013, Erw. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, Erw. 4.4) ist zudem straferhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Täter ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um hierzulande Delikte zu begehen, zumal er mit diesem Vorgehen seine qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellt. Bei diesem sog. Kriminaltourismus handelt es sich um eine Form von Kriminalität, welche in ganz besonderem Masse unerwünscht ist, was vorliegend zu einer massiven Verschuldenserhöhung führt. Die Frage, warum die Beschuldigten die Einbrüche, von Frankreich herkommend, jeweils ausgerechnet in der Schweiz verübt und auf diese Weise jeweils zweimal den Zoll passiert haben, was bekanntermassen mit erheblichen Risiken verbunden ist, beantwortet der Beschuldigte A.____ damit, dass ihm gar nicht bewusst gewesen sei, wo er die Grenze überschritten habe. Mit dem Gedanken, dass die Strafen in der Schweiz allgemein milder seien als in Frankreich und sich auch die Gefängnisaufenthalte durchaus komfortabler gestalten, habe er jedenfalls nicht delinquiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Angesichts der einschlägigen Erfahrungen von A.____ kann das Gericht diesen Ausführungen keinen Glauben schenken. Der Beschuldigte B.____ gibt hingegen unumwunden zu, er sei in der Schweiz von einer grösseren Beute ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist zudem festzustellen, dass den Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestands eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Die Beschuldigten haben aus rein egoistischen Motiven resp. aus finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei kein entschuldbarer Grund ersichtlich ist. Durch ihre dreiste Vorgehensweise haben die Beschuldigten auch ihre absolute Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart und gleichzeitig eine erschreckende Unverfrorenheit gegenüber fremdem Eigentum und der Privatsphäre der Geschädigten an den Tag gelegt. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere bei A.____ und B.____ als mittelschwer einzustufen. Diese Feststellungen zur subjektiven Tatschwere gelten auch für C.____; in Übereinstimmung mit der objektiven Tatschwere ist die subjektive Tatschwere mithin als mittelschwer im unteren Bereich zu bewerten. Die seitens der Vorinstanz auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe betreffend A.____ und B.____ für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl erachtet das Kantonsgericht unter Beachtung der seitens des Strafgerichts in korrekter Weise insgesamt als mittelschwer qualifizierten Tatschwere (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) einerseits sowie mit Blick auf den bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglichen Strafrahmen andererseits als terminologisch inkongruent, d.h. zu tief. Die Einsatzstrafe ist vielmehr für beide Beschuldigten auf 36 Monate, entsprechend 3 Jahren, basierend auf einem mittelschweren Verschulden zu erhöhen. Betreffend C.____ ist hingegen unter Berücksichtigung des als mittelschwer im unteren Bereich einzustufenden Tatverschuldens die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl auf angemessene 27 Monate festzusetzen. 3.4.4 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, sofern für diese ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe u.a. dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 472). Die Vorinstanz hat es in casu unterlassen, die Wahl der Sanktionsart zu begründen (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils). Vorliegendenfalls erscheint gestützt auf die negative Prognose, welche nicht nur den vorbestraften A.____ und C.____, sondern auch B.____ zu stellen ist (vgl. dazu auch Erw. 4.4), jedenfalls nur eine Freiheitsstrafe als geboten, um jene von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts der Gleichartigkeit kann somit die Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe zu einer hypothetischen Gesamtstrafe erhöht werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den mehrfachen Sachbeschädigungen und den mehrfachen Hausfriedensbrüchen um sog. Begleittaten, welche zwecks Ausübung des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls begangen worden sind, handelt. Auch die seitens des Beschuldigten A.____ zusätzlich erfolgte mehrfache rechtswidrige Einreise steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Darum kommt diesen Delikten verschuldensmässig keine grosse selbständige Bedeutung mehr zu, und die oben festgesetzten Einsatzstrafen sind nur moderat zu erhöhen. Dennoch bleibt zu beachten, dass die Beschuldigten A.____ und B.____ einen relativ hohen Sachschaden von rund Fr. 18'000.-- und C.____ einen nicht bedeutend geringeren Sachschaden von Fr. 15'400.-- zu verantworten haben. Den Erwägungen des Strafgerichts betreffend A.____ und B.____ zur Asperation von 6 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung und 4 Monaten für den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie zusätzlich nur betreffend A.____ von 2 Monaten für die mehrfache rechtswidrige Einreise (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils) ist vollumfänglich zu folgen. Zusätzlich erfolgt durch das Kantonsgericht betreffend C.____ eine Asperation für die mehrfache Sachbeschädigung von 3 Monaten und eine solche für den mehrfachen Hausfriedensbruch von 2 Monaten. Daraus ergibt sich für A.____ eine asperierte Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe, für B.____ eine solche von 46 Monaten Freiheitsstrafe und für C.____ eine solche von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Diese hypothetischen Gesamtstrafen sind grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen (vgl. Erw. 3.4.5). 3.4.5.1 Bei den Täterkomponenten betreffend den Beschuldigten A.____ kann zunächst in Bezug auf dessen Vorleben auf die Darstellung auf S. 25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es ist hierbei die bereits erwähnte, für den Beschuldigten äusserst erschwerende Tatsache hervorzuheben, dass dieser unter diversen Aliasnamen im Ausland registriert bzw. vorbestraft ist (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1361 f.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Februar 2020, act. A1; Meldung von Interpol I-Rom, act. 49; Meldung von Interpol F-Paris, act. 53). So weist A.____ in Italien unter diversen Aliasnamen nicht weniger als sechs Vorstrafen, davon mehrere einschlägiger Natur, unter anderem wegen Widerstands gegen Beamte, mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen versuchten und vollendeten Raubes in Mittäterschaft, Drohung, mehrfacher Hehlerei sowie wegen diverser versuchter und vollendeter Einbruchdiebstähle auf. Unter anderem wurde er am 15. November 2011 durch das Appellationsgericht I-EE.____ wegen insgesamt 22 Wohnungseinbrüchen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (vgl. italienische Strafregisterauszüge vom 17. Januar 2019, act. 67 ff.). In der Voruntersuchung gab A.____ hierzu auch an, er habe in Italien unterschiedliche Namen benutzt, um sich besser "bewegen" zu können (vgl. Einvernahme vom 25. Februar 2019, act. 145). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte die Benutzung der verschiedenen Aliasnamen ebenfalls damit, dass er bei der Polizei keine Spuren habe hinterlassen wollen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht bestätigt A.____, dass er als Minderjähriger 3 Jahre und als Erwachsener 8 Jahre im Gefängnis verbracht habe, davon 5 Jahre in I-EE.____ und 3 Jahre in I-HH.____ (vgl. act. S 197; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). In der Einvernahme zur Person vom 1. März 2019 gab A.____ zu Protokoll, er sei im August 2018 aus dem Gefängnis in Italien entlassen und nach Albanien ausgeschafft worden (act. 153). Es ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass der Beschuldigte bereits 3 Monate später, im November 2018, wiederum Einbruchdiebstähle in der Schweiz beging, weshalb er ohne weiteres als geradezu unverbesserlicher Berufskrimineller bezeichnet werden muss. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt A.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er sei immer noch mit seiner rumänischen Ehefrau, welche in Albanien lebe, verheiratet, aber getrennt lebend. Derzeit stehe er in keiner Beziehung mit einer Frau. In der Justizvollzugsanstalt QQ.____ gehe es ihm gut; er arbeite im Garten und treibe in der Freizeit Sport. Besuche im Gefängnis erhalte er keine. Der Beschuldigte habe keine Kinder; sein Vater lebe in Albanien und seine Mutter sei verstorben. Mit dem Vater habe er telefonischen Kontakt, ebenso mit seinen beiden Brüdern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f). Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten heute schlecht; er habe Kopfschmerzen und einen hohen Cholesterinspiegel. Zudem leide er unter hohem Stress in Verbindung mit dem "Fehler", den er begangen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so führt dieser vor Kantonsgericht aus, er sehe in seiner Zukunft, dass er leben und arbeiten werde wie alle anderen, und dass er keine Straftaten mehr begehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). In seinem Schlusswort entschuldigt sich A.____ für seine Fehler. Er hoffe, dass ihm das Gericht eine Chance gebe, ein normales Leben zu führen. Er werde nie mehr so etwas wiederholen und sich bemühen, in Zukunft nur noch "gute Sachen" zu machen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, seine Geständigkeit solle stärker strafmindernd berücksichtigt werden, ist jedoch auch heute keine regelrechte Geständigkeit, welche Ausdruck echter Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 2020, Erw. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, Erw. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, Erw. 3.5.2), festzustellen. Vielmehr hat der Beschuldigte jeweils nur so viel zugestanden, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht seine "Fehler", indem er insbesondere die auf sein Konto gehenden Deliktsbeträge kleinredet (vgl. Erw. 1.5.1.15). Daher ist sein Verhalten während des Strafverfahrens unter Verzicht auf eine Strafminderung (vgl. hierzu auch BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017, Erw. 6.3; BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018, Erw. 2.6) lediglich neutral zu werten. Schliesslich liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit bei A.____ vor, gehört der Strafvollzug gar zur gewohnten Umgebung von A.____, wie das Strafgericht auf S. 25 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Insgesamt wertet das Kantonsgericht die Täterkomponenten, in concreto die zahlreichen Vorstrafen von A.____, stärker zu dessen Lasten, indem es hierfür nicht - wie die Vorinstanz - 6, sondern 9 Monate zusätzlich veranschlagt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nur wenige Monate seit seiner letzten Haftentlassung mehrfach in gleichartiger Weise erneut straffällig geworden ist, zeugt von einer besonders hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit. Hieraus folgt, dass A.____ insgesamt ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich zu attestieren ist. Er ist zusammenfassend zu einer Gesamtstrafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 4 Jahren und 9 Monaten, zu verurteilen. Wie bereits durch die Vorinstanz, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Von Amtes wegen anzupassen sind hingegen die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs. Es sind mithin unter Berücksichtigung des heutigen Urteilsdatums neu nicht 481, sondern 742 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.4.5.2 Auch bezüglich des Vorlebens von B.____ kann zunächst auf die Darstellung auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im Gegensatz zu A.____ weist B.____ keine Vorstrafen auf (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Februar 2020, act. B1), was sich jedoch, wie das Strafgericht richtig ausführt, lediglich neutral auswirkt: Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 1 seine bisherige Praxis, wonach Vorstrafenlosigkeit zwingend strafmindernd zu berücksichtigen war (vgl. nur BGE 98 IV 124, Erw. 11), geändert. Demnach hat es in der Bevölkerung als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise kann sich eine Vorstrafenlosigkeit strafmindernd auswirken, nämlich wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist; diese wiederum darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 136 IV 1, Erw. 2.6.4; vgl. ebenso Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Art. 47 N 142; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 328). Vorliegend ist eine derartige aussergewöhnliche Gesetzestreue seitens des Beschuldigten B.____ nicht erkennbar, weshalb eine Strafminderung wegen Vorstrafenlosigkeit ausser Betracht fällt. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt der Beschuldigte B.____ vor Kantonsgericht an, ihm gehe es in der Justizvollzugsanstalt II.____ sehr gut. Er arbeite sowohl im Bereich Industrie als auch im Hilfshausdienst. Mit dem Pekulium unterstütze er auch seine Familie in Albanien. In seiner Freizeit treibe er Sport oder spiele mit den Mitinsassen. Er erhalte derzeit keine Besuche im Gefängnis, stehe aber in täglichem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinen Eltern und seinem Bruder (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f., 19). Der Beschuldigte wolle sich nach seiner Haftentlassung sofort nach Albanien begeben, um dort zu seiner Familie, die er schmerzlich vermisse, und zu seiner Arbeit zurückzukehren. Seine Tochter besuche unterdessen bereits die Schule und seine Frau arbeite (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten entschuldigt sich B.____ in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht für seine Taten. Er bittet das Gericht um Berücksichtigung seiner erstmaligen Straffälligkeit. Seine Taten bereue er. Für die Geschädigten habe er volles Mitgefühl und empfinde tiefe Reue. Allein schon wegen der schmerzhaften Trennung von seiner Familie garantiere der Beschuldigte dem Gericht, dass er einen solchen Fehler nicht mehr wiederholen werde. Seine Tätigkeit als Chauffeur wolle er wiederaufnehmen, weshalb er das Gericht darum bittet, ihm diese Möglichkeit zu geben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Auch die von B.____ beteuerte Einsicht und Reue wirkt nicht wirklich echt, hat er doch ebenso wie A.____ jeweils nur so viel zugegeben, als ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte; überdies hat er sein Aussageverhalten im Laufe des Verfahrens immer wieder den jeweiligen Untersuchungsergebnissen angepasst. Des Weiteren sind bei ihm ebenfalls Bagatellisierungstendenzen ersichtlich, wenn er von einem "einmaligen Ausrutscher" (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020) spricht und im Übrigen die ihm zur Last gelegten Deliktsbeträge verharmlost (vgl. Erw. 1.5.1.15). Was sodann die seitens des Beschuldigten geltend gemachte, erhöhte Strafempfindlichkeit betrifft, so führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht ins Feld, die bisher zweijährige Haftzeit sei für ihn sehr lehrreich, aber schwer gewesen. Noch wichtiger sei die erhebliche Belastung für seine Familie in Albanien. Er wolle als Vater und Ehemann wieder am Leben seiner Familie teilnehmen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 352, unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017, Erw. 1.4.2). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld gerissen wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, Erw. 6.3, m.H.). So ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016, Erw. 3.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, Erw. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 1.4, je m.H.). Die immer wieder angerufenen familiären Gründe führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und damit zu keiner Strafreduktion. Dies gilt laut Bundesgericht explizit ganz allgemein für den Umstand, Vater eines Kindes zu sein (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 353, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1036/2018 vom 28. November 2018, Erw. 3.6). Schliesslich erachtet es das Bundesgericht als "problematisch", gesteigerte Strafempfindlichkeit nur bei verheirateten Delinquenten anzunehmen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., N 154, unter Hinweis auf BGer 6S.144/2001 vom 28. Januar 2002). Von - im Vergleich zu anderen verheirateten Familienvätern - aussergewöhnlichen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Wie das Strafgericht auf S. 26 des angefochtenen Urteils richtig festhält, lässt sich aus den seitens des Beschuldigten geltend gemachten Umständen keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten, musste doch der Beschuldigte damit rechnen, als Folge seiner strafbaren Handlungen in der Schweiz verhaftet und damit für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden. Ganz im Gegenteil ist dem Beschuldigten sogar explizit anzulasten, dass er trotz seiner familiären Einbettung, aber auch trotz gesicherter Existenz dank fester Arbeitsstelle in Albanien, seine Heimat in Richtung Schweiz verliess, um hier Einbrüche zu begehen. Jedenfalls hat der Beschuldigte, wie bereits in Erw. 3.4.3 betreffend die subjektive Tatschwere ausgeführt, ganz klar, sogar noch mehr als A.____, nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage heraus delinquiert. Dass B.____ seine Familie und seine Arbeit aus freien Stücken aufgegeben haben will, um angeblich in Frankreich ein Auto für den Export zu kaufen, ist mit Blick auf die oben festgestellte Delinquenz des Beschuldigten und wie schon in Erw. 1.5.1.3 ausgeführt, als reine Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt fallen jedoch die Täterkomponenten von B.____ bedeutend weniger schwer ins Gewicht als bei A.____. Sie haben gar, wie bereits das Strafgericht korrekt festgehalten hat, weder eine verschuldenserhöhende noch eine verschuldensmindernde Auswirkung, sondern sind als neutral zu werten. In Gesamtwürdigung aller Umstände ist B.____, wie bei den Tatkomponenten festgehalten, nicht nur ein leichtes bis mittelschweres (so die Vorinstanz auf S. 26 des angefochtenen Urteils), sondern ein mittelschweres Verschulden anzulasten. Er ist deshalb zu einer schuldangemessenen Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 3 Jahren und 10 Monaten, zu verurteilen. Angesichts dieser deutlich über 3 Jahren liegenden Strafhöhe nicht gehört werden kann das Argument der Verteidigung, die Strafe liege in der Nähe von 3 Jahren, womit eine teilbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB auszusprechen sei. Abgesehen davon würde jedoch eine teilbedingte Freiheitsstrafe für B.____ selbst ausgehend von einer Höhe von knapp über 3 Jahren nicht in Frage kommen: Das Bundesgericht hat es in seinem Leitentscheid BGE 134 IV 17, Erw. 3.3, ausdrücklich abgelehnt, die frühere Praxis, welche es ermöglichte, die Grenzen des bedingten Vollzugs auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen, beizubehalten (vgl. BGE a.a.O.). Wie bereits durch die Vorinstanz, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Wiederum von Amtes wegen anzupassen sind hingegen schliesslich die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs. Es sind mithin unter Berücksichtigung des heutigen Urteilsdatums neu nicht 481, sondern 742 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.4.5.3 Zu guter Letzt sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten sowie die Strafempfindlichkeit von C.____ , welche sich aus den Akten zur Person (act. 215 ff.) sowie aus dessen Befragung zur Person vor Strafgericht (act. S. 201 ff.) ergeben, grundsätzlich als neutral zu werten. Negativ hervorzuheben und damit verschuldenserhöhend sind allerdings die einschlägigen Vorstrafen zu veranschlagen. So geht aus der Auskunft von Interpol I-Rom vom 30. November 2018 (act. 217) hervor, dass der Beschuldigte unter dem Ledignamen Z.____ wegen Diebstahls, illegaler Einwanderung und Einbruchdiebstahls registriert ist. Laut italienischem Strafregisterauszug vom 27. November 2018 (act. 235) weist C.____ zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 auf, nämlich wegen bandenmässiger Hehlerei und bandenmässigen Einbruchdiebstahls. Er wurde hierfür insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon er laut eigenen Angaben beinahe 2 Jahre absass (vgl. act. S 203), sowie einer Busse von 1'600 Euro verurteilt. Wie bei A.____ ist auch bei C.____ festzustellen, dass dieser nur kurz nach seiner Entlassung aus dem italienischen Strafvollzug im Jahr 2018 in der Schweiz erneut einschlägig straffällig wurde, was wie bei A.____ auch bei C.____ von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit zeugt. Die Täterkomponenten von C.____ wirken sich angesichts dieser negativen Aspekte verschuldenserhöhend aus; hierfür ist eine Erhöhung von 4 Monaten zu veranschlagen. In Berücksichtigung aller Umstände ist das Gesamtverschulden von C.____ als mittelschwer und in diesem Bereich noch knapp im unteren Bereich liegend einzustufen. Hierfür erscheint eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 3 Jahren, als angemessen. Wie bereits durch die Vorinstanz betreffend A.____ und B.____, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Es ist zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1, Erw. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, Erw. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafen von C.____ und dessen erneuter, massiver Straffälligkeit ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann. Bisherige Verurteilungen auch zu Freiheitsstrafen haben ihn offenkundig überhaupt nicht abgeschreckt. Angesichts dessen fällt für C.____ ein teilbedingter Vollzug klarerweise ausser Betracht. In einem letzten Punkt wiederum sind von Amtes wegen die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs vom 23. November 2018 bis zum 23. März 2020 anzupassen. Es sind mithin unter Berücksichtigung des Datums der Haftentlassung neu nicht 481, sondern 486 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
E. 4 Landesverweisung
E. 4.1 Das Strafgericht hielt hierzu fest, es hätten sowohl A.____ als auch B.____ eine Katalogtat begangen, weshalb die Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen sei. Ein Härtefall liege offensichtlich nicht vor. Der Beschuldigte A.____ sei mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei von einem eigentlichen Berufskriminellen auszugehen sei und er entsprechend eine hohe Rückfallgefahr für schwere Straftaten gegen das Vermögen aufweise. Daher sei die Landesverweisung in der oberen Hälfte der möglichen Dauer anzuordnen. Das Gericht erachte eine solche von 12 Jahren der Gefährlichkeit von A.____ entsprechend als angemessen. B.____ demgegenüber sei nicht vorbestraft, weshalb ihm eine etwas günstigere Prognose gestellt werden könne. Bei ihm werde eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei A.____ und B.____ um Kriminaltouristen handle. Ihre Straftaten seien nicht hochspezifisch in dem Sinne, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei. Vielmehr seien sie überall gefährlich, wo sie sich ohne genügende finanzielle Mittel aufhielten. A.____ sei ein eigentlicher Berufskrimineller, welcher zuletzt wohl keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben stamme das Geld, über welches er verfügt habe, aus den Delikten in Italien. Es sei demnach davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt, wenn er in den Schengenraum einreisen würde, auf deliktische Weise bestreiten würde. Allerdings stünde die rumänische Staatsbürgerschaft und damit die Zugehörigkeit zu einem EU-Staat, wie sie von A.____ behauptet werde, einer Eintragung in das Schengener Informationssystem entgegen. Die Behauptung von A.____, er sei rumänischer Staatsangehöriger geworden, weil er eine Rumänin geheiratet habe, finde allerdings in den gesamten Strafakten keinen Niederschlag. Es befinde sich lediglich ein albanischer Pass in den Akten, jedoch kein rumänisches Ausweisdokument, was doch sehr erstaune. Wenn jemand über zwei Staatsangehörigkeiten verfüge, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Pass jener Staatsangehörigkeit, welche ihm die grössere Bewegungsfreiheit garantiere, auf eine Reise nach Westeuropa mitnehmen würde. Es sei auf die Aussage von A.____ zu verweisen, wonach er lediglich ein paar Monate in Rumänien gewohnt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ein Staat einem Ausländer nach einem Aufenthalt von lediglich ein paar Monaten die Staatsbürgerschaft zuerkenne. Das Gericht gehe daher davon aus, dass A.____ nicht über die rumänische Staatsbürgerschaft verfüge und deshalb kein Eintragungshindernis bestehe. Die Legalbewährungsprognose von B.____ sei aufgrund der Vorstrafenlosigkeit etwas weniger düster, doch sei auch bei ihm von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, falls er sich erneut im Schengenraum aufhalten würde. Er verfüge für solche Aufenthalte ausserhalb seiner Heimat offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, weshalb die Versuchung, sie sich mit Straftaten gegen das Vermögen zu verschaffen, erheblich sei. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem habe somit betreffend beide Beschuldigten zu erfolgen (vgl. S. 27 f. des angefochtenen Urteils).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 die Dauer der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung für B.____ als zu kurz; diese sei auf 12 Jahre festzusetzen. Bei C.____ sei als Konsequenz aus dem beantragten Schuldspruch ebenfalls eine obligatorische Landesverweisung von 12 Jahren auszusprechen, wobei diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung).
E. 4.3 Der Beschuldigte B.____ führt hierzu in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 aus, mit der Landesverweisung an sich und deren Dauer gemäss Urteil des Strafgerichts sei er einverstanden. Er fechte jedoch deren Eintragung im Schengener Informationssystem an, für welche sowohl der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch generalpräventive Überlegungen Voraussetzungen seien. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und seine Prognose erweise sich als günstig. Sein Verschulden sei als leicht bis mittelschwer einzustufen, und es bestehe kein Grund, von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, wenn er sich im Schengenraum aufhalte. Der Beschuldigte werde in seiner Heimat Albanien wieder als Chauffeur arbeiten und es wäre für ihn sehr nachteilig, wenn es ihm bei der Berufsausübung nicht mehr möglich wäre, die Landesgrenze zu überschreiten. Daher wäre eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem unverhältnismässig. Dürften bei diesem Entscheid generalpräventive Überlegungen keine Rolle spielen, so lasse sich die Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch nicht damit begründen, dass es sich bei B.____ um einen Kriminaltouristen handle (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung). Vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzt der Verteidiger, das Strafgericht sei zu Unrecht von einer "etwas weniger düsteren Prognose" als bei A.____ ausgegangen. Der Beschuldigte B.____ arbeite als Chauffeur und es sei existentiell, dass er nach seiner Haftentlassung direkt wieder die Arbeit aufnehmen könne. Er transportiere Personen und Waren, wozu regelmässige Fahrten nach Griechenland gehörten. Mit einem Eintrag im Schengener Informationssystem hätte er indes keine Perspektiven. Hier liege kein schweres Verschulden vor, die Prognose sei günstig und eine Rückfallgefahr bei einem weiteren Aufenthalt im Schengenraum existiere nicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39). 4.4.1 Wie das Strafgericht auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils richtig festhält, stellen der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl sowie der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dar, welche zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung von 5-15 Jahren führen. Korrekt konstatiert die Vor-instanz des Weiteren, dass kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bei welchem ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann; ein solcher wird denn auch seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht. Diese Feststellungen müssen nach der Verurteilung durch das Kantonsgericht nunmehr auch für C.____ gelten, und es ist mithin gegenüber allen drei Beschuldigten zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. 4.4.2 Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung erscheinen 8 Jahre, wie sie das Strafgericht B.____ auferlegt hat (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils), mit Blick auf die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als zu kurz. Wie die Vorinstanz richtig festhält, handelt es sich bei B.____ um einen reinen Kriminaltouristen, dessen Aufenthalt in der Schweiz per se unerwünscht ist (vgl. bereits Erw. 3.4.3). In zusätzlicher Beachtung, dass das objektive Tatverschulden von B.____ praktisch gleich schwer wiegt wie dasjenige von A.____, er aber aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit als weniger gefährlich einzustufen ist, erscheint betreffend B.____ im Verhältnis zur maximal aussprechbaren Dauer von 15 Jahren wie auch zur gegenüber A.____ ausgesprochenen Landesverweisung von 12 Jahren insgesamt eine Dauer von 10 Jahren als angemessen. Schliesslich ist bezüglich des Beschuldigten C.____ zwar ein etwas geringeres Tatverschulden als bei A.____ und B.____, dafür aber das Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen festzustellen, so dass in Berücksichtigung der auch von C.____ ausgehenden Gefahr insgesamt eine Landesverweisung mit einer Dauer von 10 Jahren als angemessen erscheint. 4.4.3 Was schliesslich die Eintragung der Landesverweisungen von B.____ und C.____ im Schengener Informationssystem betrifft, so ist zunächst auf die vorinstanzlichen dogmatischen Erwägungen auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist zu monieren, dass eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (vgl. Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Vor Art. 66a-66d N 95, unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung]; vgl. ebenso BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020, Erw. 3.2.2). Das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen betreffend B.____ auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils vollumfänglich; es ist insofern darauf zu verweisen. Dieselben Feststellungen müssen nunmehr auch für den Beschuldigten C.____ gelten. Hervorzuheben sind hier dessen Vorstrafen in Italien und damit im Schengenraum. Es ist jedoch bei B.____ wie bei C.____ von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, sollten sie sich je wieder ohne genügend finanzielle Mittel im Schengenraum aufhalten. Vor Kantonsgericht nicht gehört werden kann die Argumentation des Beschuldigten B.____, wonach er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei, regelmässige Fahrten nach Griechenland und damit in einen Schengenstaat zu unternehmen. In Berücksichtigung, dass B.____ ohne Weiteres für geplant knapp einen Monat seine Heimat verlassen hat, um in der Schweiz in massiver Weise straffällig zu werden, können seine beruflichen Verpflichtungen in der Heimat nicht derart wichtig und existenziell wie geltend gemacht gewesen sein. Doch selbst unter Annahme der Richtigkeit seiner Behauptung ist die von B.____ ausgehende Gefährdung der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit oder Ordnung alleine schon angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bejahen. Dasselbe gilt schliesslich für den Beschuldigten C.____, selbst wenn auf dessen Angabe abzustellen wäre, wonach er in Albanien in der Bar seines Vaters arbeitet und ca. Fr. 400.-- monatlich verdient (vgl. Einvernahme zur Person vom 19. Februar 2019, act. 273). Denn auch C.____ wird wegen Straftaten verurteilt, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bedroht sind, und dies nicht zum ersten Mal. 4.4.4 Zusammenfassend sind somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung von B.____ für alle drei Beschuldigten Landesverweisungen von 12 Jahren (A.____) resp. 10 Jahren (B.____ und C.____) auszusprechen und diese zusätzlich im Schengener Informationssystem einzutragen.
E. 5 Haftentschädigung für C.____ Als Folge des Schuldspruchs und der hierfür ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren für C.____ entfällt selbstredend die seitens des Strafgerichts zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'025.-- als Entschädigung für 481 Tage zu Unrecht verbüsster Haft zu je Fr. 25.-- gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Daher ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in entsprechender Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____, welche sich allein auf diesen Punkt beschränkt - es wurde eine Erhöhung des Tagesansatzes von Fr. 25.-- auf Fr. 150.-- sowie eine unrechtmässige Haftzeit von 486 Tagen geltend gemacht - ohne Weiteres abzuweisen.
E. 6 Zivilforderungen Den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils ist in Bezug auf den grundsätzlichen Entscheid über die Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 StPO (Abweisung, Gutheissung bzw. Verweis auf den Zivilweg) zu folgen. Auf die anhängig gemachten Zivilforderungen haben die oben festgehaltenen Abweichungen in den Anklagefällen 14 und 20 jedoch insofern Auswirkungen, als neben A.____ und B.____ nunmehr auch C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Bezahlung der entsprechenden Forderungen zu verurteilen ist (vgl. nachfolgend die neu gefasste Dispositiv-Ziffer 5). Die Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ hinsichtlich der Zivilforderungen in den Fällen 12 und 14 erweisen sich demgegenüber als unbegründet und sind abzuweisen.
E. 7 Kosten des Strafgerichts
E. 7.1 Das Strafgericht auferlegte den Beschuldigten A.____ und B.____ je zwei Drittel der sie betreffenden Verfahrenskosten (bei A.____ bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und bei B.____ bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--), da es diese in einem Drittel der Anklagefälle (sieben von 20) freisprach. Demgegenüber nahm es die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, zufolge Freispruchs auf die Staatskasse (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffern 8.1-8.3 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020, angesichts der begehrten Schuldsprüche habe der Beschuldigte C.____ in Dispositiv-Ziffer 8.3 dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ebenso die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung).
E. 7.3 Das Kantonsgericht ändert die vorinstanzliche Kostenauferlegung angesichts der Schuldsprüche von C.____ in den Fällen 5 und 14-20 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO insofern, als die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, je zur Hälfte dem Beschuldigten C.____ auferlegt werden und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 8.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Demgegenüber werden die Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ hinsichtlich der Kostenfolge abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 38'000.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 37’500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend - die Berufung der Staatsanwaltschaft wird etwa zur Hälfte gutgeheissen, währenddem die Berufungen von A.____ und B.____ sowie die Anschlussberufung von C.____ vollumfänglich abgewiesen werden - im Umfang von Fr. 4'751.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von je Fr. 11'083.-- zu Lasten der Beschuldigten A.____, B.____ und C.____.
2. Ausserordentliche Kosten Den drei Beschuldigten wurde mit verfahrensleitendem Entscheid vom 23. März 2020 resp. Verfügung vom 2. Juni 2020 die amtliche Verteidigung durch ihre jeweilige Rechtsvertretung bewilligt. Die amtlichen Verteidigungen haben mit Datum vom 28. resp. 29. November 2020 ihre jeweilige Honorarnote für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eingereicht. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) sind diese Honorarnoten nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung werden den amtlichen Verteidigungen die Kosten zu Lasten der Staatskasse wie folgt erstattet: • Fr. 5'073.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 390.60), somit insgesamt Fr. 5'463.60, für Advokat Dr. Simon Schweizer, amtlicher Verteidiger von A.____; • Fr. 6'965.-- (inkl. Auslagen) für Advokat Dr. Andreas Bernoulli, amtlicher Verteidiger von B.____; • Fr. 6'278.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 483.40), somit insgesamt Fr. 6'761.40, für Advokat Gabriel Giess, amtlicher Verteidiger von C.____. Die Beschuldigten A.____, B.____ und C.____ sind, sobald es ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Dispositiv
- C.____ wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen .
- C.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 12'025.-- zugesprochen.
- Die unbezifferte Zivilklage von JJ.____ wird abgewiesen (Ziffer 1). Die unbezifferte Zivilklage von KK.____ wird abgewiesen (Ziffer 4). Die Zivilklage von LL.____ über Fr. 7'371.60 wird abgewiesen (Ziffer 6). Die Zivilklage von MM.____ über Fr. 17'728.60 wird abgewiesen (Ziffer 7). Die Zivilklage von NN.____ über insgesamt Fr. 1'000.-- wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 11). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, D.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 12). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 14). Die unbezifferte Zivilklage von OO.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 16). Die Zivilklage von PP.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 18). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20).
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung eingezogen: Halskette gelbgold gefasst mit Goldvreneli CHF 20, Jg. 1935 goldfarben [G70425]; Halskette 925 Silber, Kugelkette mit Anhänger rund, aussen 22 mm, siIberfarben [G70426]; Fingerring besetzt mit ovalem grünem Stein, goldfarben [G70427]; Ohrring Kreole, eingefasster Stein, goldfarben [G70428]; Doppelnadel, goldfarben [G70429]: Halskette, 90 cm, Ankerkette flachgedrückt defekt, goldfarben [G70430]; Armkette, 17cm Panzerkette, flachgedrückt, goldfarben [G70431]; Halskette, 40cm, Bostonkette, goldfarben [G70432]; Halskette, 80cm, gold/siIberfarbig [G70433]; Halskette Panzerkette geschliffen 60cm, goldfarben [G7O434]; Halskette Venezianerkette mit zwei schwarzen Kugeln, 60cm, goldfarben [G70435]; Fingerring mit eingefasstem Stein 750 Silber, Schiene defekt, silberfarben [G70436]; Brosche Fantasiemuster Platinum mit Perle, goldfarben [G7O437]; Brosche Flamingo goldfarben [G70438]; Armbanduhr [G70439]; Halskette Niessing Platinum 950, silberfarben [G70440]; Halskette defekt, schwarz [G7 0441]. Die beschlagnahmten Fr. 30.-- werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen: Brecheisen, gross, rot [Pos. A1]; Brecheisen, klein, rot [Pos. 42]; Schraubendreher (Schlitz), schwarz/oranger Griff [Pos. A3]; Schraubendreher (Schlitz), blau/schwarzer Griff [Pos. 44]; Schraubendreher (Schlitz), schwarz/oranger Griff [Pos. A5]. Die beiden beschlagnahmten Paar Schuhe werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Berechtigten zurückgegeben. 7.1 Dem amtlichen Verteidiger von A.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 7'030.65 (vor der Anklageerhebung: Fr. 3'312.25, nach Anklageerhebung: Fr. 3'718.40, inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 4'687.10. 7.2 Dem amtlichen Verteidiger von B.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 12'088.40. 7.3 Dem amtlichen Verteidiger von C.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von 18'132.65 (vor Anklageerhebung: Fr. 13'361.--, nach Anklageerhebung: Fr. 4'771.65, inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet. 8.1 A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3. 1/3 gehen zulasten des Staates. 8.2 B.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3. 1/3 gehen zulasten des Staates. 8.3 Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- ermässigt.» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ und der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ in den Ziffern 1.1, 2.1, 2.3, 3., 4., 5. und 8.3 wie folgt geändert bzw. von Amtes wegen angepasst: «1.1 A.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum
- Dezember 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 742 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.1 B.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum
- Dezember 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 742 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.3. B.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen. 3.1 C.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 23. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 486 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 3.2 C.____ wird in den Fällen 1-4 und 6-13 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen . 3.3 C.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen.
- (aufgehoben)
- (…) A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 14). (…) A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). 8.3 C.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 50%. Die anderen 50% gehen zulasten des Staates. (…)» Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 38'000.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 37’500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von Fr. 4'751.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von je Fr. 11'083.-- zu Lasten der Beschuldigten A.____, B.____ und C.____. III.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.____ durch Advokat Dr. Simon Schweizer von Fr. 5'073.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 390.60), somit insgesamt Fr. 5'463.60, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli von insgesamt Fr. 6'965.-- (inkl. Auslagen) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.____ durch Advokat Gabriel Giess von Fr. 6'278.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 483.40), somit insgesamt Fr. 6'761.40, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Der Beschuldigte C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Mitteilung (…) Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte C.____ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_289/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Dezember 2020 (460 20 56) Strafrecht Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach, Beschuldigter und Berufungskläger B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Theodorsgraben 4, 4058 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger C.____ , vertreten durch Advokat Gabriel Giess,, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2020 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. März 2020 wurde A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 18. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1.1). Hingegen wurde A.____ in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, angeblich begangen am 15. und 17. November 2018, freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Weiteren wurde der Beurteilte für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 1.3). Ferner wurden A.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3 auferlegt, während 1/3 dieser Kosten zulasten des Staates ging (Dispositiv-Ziffer 8.1). Zu guter Letzt wurde dem amtlichen Verteidiger von A.____, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, ein Honorar von Fr. 7'030.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Bezug auf 2/3 des Honorars, also Fr. 4'687.10 (Dispositiv-Ziffer 7.1). Sodann wurde B.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 14. März 2019 (recte: 18. März 2020) ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen (Dispositiv-Ziffer 2.1). Hingegen wurde B.____ in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2.2). Zudem wurde der Beurteilte für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 2.3). Überdies wurden B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3 auferlegt, während 1/3 dieser Kosten zulasten des Staates ging (Dispositiv-Ziffer 8.2). Endlich wurde dem amtlichen Verteidiger von B.____, Advokat Dr. Andreas Bernoulli, ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 12'088.40 (Dispositiv-Ziffer 7.2). Des Weiteren wurde C.____ von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3), und es wurde ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 12'025.-- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, wurden vollumfänglich dem Staat auferlegt (Dispositiv-Ziffer 8.3). Dem amtlichen Verteidiger von C.____, Advokat Gabriel Giess, wurde ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 7.3). Zudem behandelte das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 5 die verschiedenen, alle drei Beschuldigten betreffenden Zivilklagen, wobei es diese entweder abwies oder auf den Zivilweg verwies, mit den nachstehenden Ausnahmen: A.____ und B.____ wurden in solidarischer Haftung verurteilt, D.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen; die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Fall 12 der Anklageschrift). Ebenso wurden die beiden genannten Beschuldigten in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 14 der Anklageschrift). In gleicher Weise wurden A.____ und B.____ in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- sowie G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 20 der Anklageschrift). Schliesslich entschied die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 über die verschiedenen Beschlagnahmegüter. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2020 meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 20. März 2020, der Beschuldigte A.____ mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (recte wohl: 4. April 2020) sowie der Beschuldigte B.____ mit Eingabe vom 27. März 2020 die Berufung an. In der Folge übermittelten sämtliche Berufungskläger dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ihre Berufungserklärung, nämlich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2020, der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 23. April 2020 und der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 28. April 2020. Zudem erklärten der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 und der Beschuldigte C.____ mit Schreiben vom 29. Mai 2020 die Anschlussberufung. C. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 in Bezug auf den Beschuldigten A.____ die Rechtsbegehren, (1.) dieser sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen, (2.) zudem sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des strafgerichtlichen Entscheids in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. In Bezug auf den Beschuldigten B.____ begehrte die Staatsanwaltschaft, (1.) dieser sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, (2.) überdies sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des Urteils der Vorinstanz in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären, (3.) schliesslich sei der Beschuldigte B.____ in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des strafgerichtlichen Urteils für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen. In Bezug auf den Beschuldigten C.____ beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) dieser sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts im Sinne der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, (2.) zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 12 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen sei, (3.) im Übrigen sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Ausrichtung einer Genugtuung aufzuheben, (4.) schliesslich seien dem Beschuldigten C.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8.3 des strafgerichtlichen Entscheids die Verfahrenskosten aufzuerlegen. D. Demgegenüber stellte der Beschuldigte A.____ sowohl in seiner bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 sowie in seiner Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2020 die Rechtsbegehren, (1.) er sei in teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des vorinstanzlichen Urteils auch in den Fällen 11-14 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug, (2.) im Weiteren seien die Zivilforderungen von D.____ (Fall 12) und E.____ (Fall 14) abzuweisen, (3.) schliesslich seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils der Vorinstanz nur zur Hälfte aufzuerlegen, (4.) unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung im kantonsgerichtlichen Verfahren sowie (5.) unter o/e-Kostenfolge. E. Der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Berufungserklärung vom 28. April 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020, (1.) er sei in den zur Anklage gebrachten Fällen 8-14 vom Vorwurf des Diebstahls bzw. des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Modifikation von Ziffer 1 der Berufungserklärung gemäss Berufungsbegründung) und dementsprechend seien auch die ihm in den Fällen 12 und 14 auferlegten Schadenersatzleistungen aufzuheben, (2.) der Beschuldigte B.____ sei für seine Mittäterschaft in den zur Anklage gebrachten Fällen 15-20 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, eventuell zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Modifikation von Ziffer 2 der Berufungserklärung gemäss Berufungsbegründung), wobei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe auch dann zu verurteilen sei, wenn Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in weiteren Fällen bestätigt werden sollten, (3.) es sei davon abzusehen, die für die Dauer von 8 Jahren ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen, (4.) unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte B.____ die Gewährung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren. F. Der Beschuldigte C.____ sodann beantragte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2020, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 72'900.-- (486 Tage multipliziert mit Fr. 150.--), zuzüglich Zins von 5% seit mittlerem Verfall, zuzusprechen, (2.) die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. G. Mit verfahrensleitendem Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. März 2020 wurde unter anderem C.____ nach summarischer Prüfung der Akten unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen und es wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter präsidialiter bewilligt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben und es wurde allen drei Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit ihrer jeweiligen Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren bewilligt (vgl. betreffend C.____ auch Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 23. März 2020). Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde unter anderem konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Begründung ihrer Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 verzichtet sowie dass der Beschuldigte A.____ seine Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2020 zurückgezogen hat. Sodann wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. August 2020 die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte C.____ um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Dispensation des Beschuldigten C.____ von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einverstanden sind. Schliesslich wurde mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 26. August 2020 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten A.____ und B.____ wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, währenddem der Beschuldigte C.____ zufolge Einverständnisses der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert wurde. H. Anlässlich der vom 30. November 2020 bis zum 4. Dezember 2020 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt Matthias Walter, der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Andreas Bernoulli, sowie der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35-42). Die Beschuldigten A.____ und B.____ werden sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-35). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Parteien sämtliche Rügegründe geltend. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Berufung bzw. Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige der Beschuldigten aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 25. März 2020 schriftlich zugestellt worden ist. Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 20. März 2020 (Staatsanwaltschaft), 4. April 2020 (A.____) und 27. März 2020 (B.____) haben diese Parteien die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde der Staatsanwaltschaft und A.____ am 17. April 2020 sowie B.____ am 20. April 2020 zugestellt und mit Datum vom 4. Mai 2020 (Staatsanwaltschaft), 23. April 2020 (A.____) und 28. April 2020 (B.____) haben diese Parteien die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Ebenso hat der Beschuldigte C.____ mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2020 die 20-tägige Frist gemäss Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingehalten, wurde ihm doch die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 am 14. Mai 2020 zugestellt. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten A.____ und B.____ wie auch auf die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020, des Beschuldigten A.____ vom 23. April 2020 sowie des Beschuldigten B.____ vom 28. April 2020 (samt dessen Modifikationen in der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020) wie auch der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten C.____ vom 29. Mai 2020 steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2020 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Landesverweisung für den Beschuldigten A.____ für die Dauer von 12 Jahren, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 1.3); Landesverweisung für den Beschuldigten B.____ im Grundsatz (Dispositiv-Ziffer 2.3), nicht jedoch deren Dauer von 8 Jahren (Berufung der Staatsanwaltschaft) sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem (Berufung des Beschuldigten B.____); Abweisung der verschiedenen Zivilklagen oder deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 5); Verurteilung der Beschuldigten A.____ und B.____, im Fall 20 der F.____ AG Fr. 695.-- sowie G.____ Fr. 200.-- in solidarischer Haftung als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5); Entscheide betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv-Ziffer 6); Festlegung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3); Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffern 8.1, 8.2 und 8.3), nicht aber deren Auferlegung. Lediglich hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7.2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Bernoulli) ist anzufügen, dass ein separates Beschwerdeverfahren (470 20 85) bei der Beschwerdeinstanz hängig ist. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft, welche sich insbesondere auf die Schuldsprüche sowie das Strafmass für die Beschuldigten bezieht, nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall bestätigen, zu Gunsten der Beschuldigten mildern oder zu deren Lasten verschärfen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen durch A.____, B.____ und C.____ 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 21. August 2019 wirft die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten in allgemeiner Weise vor, sie hätten sich gemäss ihrem vorgefassten Plan und in der Hoffnung auf möglichst reiche Beute ab dem 6. November 2018 in der Absicht in die Schweiz begeben, hier in mittäterschaftlichem Zusammenwirken eine nicht näher bestimmte Vielzahl von Einbruchdiebstählen zu begehen. Die drei Beschuldigten hätten sich dabei in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der Beteiligten der Wille bestanden habe, inskünftig gemeinsam nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Zudem hätten sich die drei Beschuldigten, alle ohne feste Arbeit, darauf eingestellt, inskünftig bei allen sich bietenden Gelegenheiten nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung des Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Bei ihren Einbruchdiebstählen seien die drei Beschuldigten grundsätzlich so vorgegangen, dass sie in der Regel unter Verwendung von Brech- bzw. Flachwerkzeugen und somit zumindest unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen die Fenster bzw. Türen der ausgewählten Liegenschaften gewaltsam aufgebrochen und sich so gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt verschafft hätten. In den Gebäuden hätten sie die Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht, welche bei Bedarf gewaltsam aufgebrochen worden seien, und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld, Schmuck etc. zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten behändigt. In der Zeit vom 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis zum 24. November 2018, 01:00 Uhr, hätten die Beschuldigten insgesamt 20 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu in Wohnliegenschaften in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau verübt. Insgesamt sei den Beschuldigten ein Deliktsbetrag von Fr. 115'142.81 sowie ein Sachschaden von Fr. 38'405.50 anzulasten. Die Beschuldigten hätten sich demgemäss des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. S. 3-13 der Anklageschrift). 1.2.1 Das Strafgericht ging in tatsächlicher Hinsicht zunächst mit der Vorbemerkung davon aus, dass in sämtlichen Anklagefällen von der Richtigkeit der seitens der Geschädigten gemachten Angaben zu den jeweils gestohlen gemeldeten Wertgegenständen und den angegebenen Schadensbeträgen auszugehen sei (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils). In den Anklagefällen 1 (Tatort: […]; Tatzeit: 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis 8. November 2018, 16:00 Uhr), 2 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 14:30-19:20 Uhr) und 3 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 17:00-20:10 Uhr) hätten die Beschuldigten die Taten bestritten. Zwar sei der Personenwagen von B.____ am 7. November 2018 um 18:28 Uhr bei der Ausreise über den Zollübergang H.____ erfasst worden und der Tatort im Fall 1 mit einer angegebenen Tatzeit von 16:00-18:00 Uhr befinde sich nur ca. 2 km davon entfernt. Zudem bestehe ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu den Anklagefällen 2 und 3, so dass von derselben Täterschaft in allen drei Fällen auszugehen sei. Hingegen liege mit Blick auf die hierzu gesicherte Schuhspur BL S18-071 kein Originalschuhabdruck der Beschuldigten vor, so dass eine Zuordnung zu einem der Beschuldigten gestützt auf die Schuhsohlenvergleiche nicht möglich sei. Zudem werde diese Schuhspur gemäss Forensikbericht mit der Stufe 4 gemäss ENFSI bewertet, womit eine Übereinstimmung zu den in den Fällen 2, 4, 5, 7 und 13 sichergestellten Schuhspuren weder ausgeschlossen noch bestätigt werden könne. Dass die Täterschaft von A.____ und B.____ im Fall 13 nachgewiesen werden könne und im Fall 5 die DNA von C.____ am Tatort erhoben worden sei, ändere an der Beweiswürdigung nichts. Zwischen dem Fall 1 und dem Fall 13 könne gerade keine sichere Verbindung hergestellt werden. Weitere Belastungstatsachen, welche die Beschuldigten mit der Tat in Verbindung bringen würden, fehlten. Als Fazit seien nicht sämtliche vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten auszuräumen, weshalb sie in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Die Taten gemäss Anklagefall 4 (Tatort: […]; Tatzeit: 14. November 2018, 16:30-17:55 Uhr) würden ebenfalls durch die Beschuldigten bestritten. Im Fahrzeug von B.____ sei zwar eine Quittung gefunden worden, welche den Kauf von zwei Paar Arbeitshandschuhen, einem Schraubenzieher sowie vier Batterien im Baumarkt "I.____", F-J.____, erfolgt am 14. November 2018 um 16:12 Uhr, belege. Zudem sei das Fahrzeug von B.____ am 14. November 2018 um 17:11 Uhr bei der Einreise über den Grenzübergang K.____ sowie gleichentags um 18.13 Uhr an derselben Stelle bei der Ausreise festgestellt worden. Die Fahrt vom Baumarkt zum Zollübergang dauere gemäss Routenplaner ungefähr eine Stunde und von dort bis zum Tatort weitere rund 20 Minuten. Da sich die Beschuldigten gemäss Überwachung am Grenzübergang ungefähr eine Stunde in der Schweiz aufgehalten hätten, seien ihnen für die allfällige Begehung des Einbruchs in L.____ bestenfalls 20 Minuten verblieben, was durchaus realistisch erscheine. Demgegenüber sei die Schuhspur BL S18-071 nicht aussagekräftig. Aufgrund dieser Umstände sei die Begehung des Einbruchs durch die Beschuldigten, zumindest durch A.____ und B.____, zwar überwiegend wahrscheinlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe dies jedoch nicht fest. Deshalb seien die Beschuldigten auch hier im Zweifel vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Auch im Anklagefall 5 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 18:00-19:20 Uhr) würden die Vorwürfe durch die Beschuldigten bestritten. Zwar sei am Tatort an der Aussenseite der Sitzplatztüre die DNA von C.____ erhoben worden, wobei es sich um ein komplexes Mischprofil mit mindestens vier Spurengebern handle und bei der Fundstelle zudem ein Textilmuster erkannt worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2016, SB.2015.10, Erw. 2.5, sowie der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, SB150444-O/U, Erw. 14.4 f., welche sich zusammenfassend für die Möglichkeit einer Sekundärübertragung von biologischem Material, insbesondere auf textilen Materialien wie Handschuhe oder andere Kleidungsstücke, aussprachen, sah es das Strafgericht zwar als erstellt an, dass einer der drei Beschuldigten die DNA von C.____ am Tatort deponiert habe, womit zumindest einer der drei Beschuldigten an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, welcher der Beschuldigten es gewesen sei, weshalb in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" alle drei Beschuldigten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso werde die Begehung des Einbruchs gemäss Anklagefall 6 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 19:00-19:10 Uhr) seitens der Beschuldigten bestritten. Zwar bestehe eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort gemäss Anklagefall 5. Hieraus könne aber lediglich abgeleitet werden, dass einer der drei Beschuldigten im Fall 6 beteiligt gewesen sein müsse, wobei nicht feststehe, welcher. Daher seien alle drei Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 7 (Tatort: […]; Tatzeit: 17. November 2018, 18:45-19:20 Uhr) liege ebenfalls ein Bestreiten der Beschuldigten vor. Das einzige Indiz der Schuhspur BL S18-071, welche sich ebenso in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 13 finden lasse, genüge indes keinesfalls, um den Beschuldigten die Teilnahme an diesem Einbruch rechtsgenügend nachzuweisen. Darum seien sie vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Sodann liege betreffend den Anklagefall 8 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 06:50-21:45 Uhr) ein (Teil-)Schuhabdruck, welcher formaltechnisch nicht von der Schuhsohle des linken Schuhs von A.____ unterschieden werden könne, und für welchen in der ENFSI-Skala eine Bewertung mit 3 erfolgt sei, vor, was die Spurenverursachung wahrscheinlich mache. A.____ habe diesen Einbruch eingestanden, allerdings nicht angegeben, wer draussen Schmiere gestanden sei. Hinsichtlich einer möglichen Mittäterschaft von B.____ habe A.____ angegeben, dies nicht zu wissen. B.____ bestreite eine Tatbeteiligung. Für seine Täterschaft spreche aber, dass dessen Fahrzeug anlässlich dieses Einbruchs (wie auch der übrigen) benutzt worden sei. Überdies seien anlässlich der am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps erfolgten Anhaltung neben A.____ auch C.____ und B.____ im Fahrzeug festgestellt worden, wobei letzterer das Fahrzeug gelenkt habe. Ebenfalls seien alle drei Beschuldigten schon mit diesem Fahrzeug zusammen von F-Paris nach F-N.____/W.____ gefahren und man habe zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet. B.____ habe bestätigt, sein Fahrzeug ausgeliehen zu haben, ohne jedoch die Frage zu beantworten, an wen. B.____ habe sich zugestandenermassen an mehreren der angeklagten Einbruchsdelikten beteiligt. Alle diese Umstände sprächen in ihrer Gesamtheit ohne vernünftigen Zweifel dafür, dass die Einbrüche (sofern sie einem der drei Beschuldigten angelastet werden könnten) immer in derselben Zusammensetzung begangen worden seien, womit eben auch B.____ dabei gewesen sei. B.____ hätte sich entlasten können, wenn er angegeben hätte, wem er sein Fahrzeug geliehen habe. Es sei unglaubhaft, dass er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person geliehen habe, wenn er doch laut eigenen Aussagen für das Fahrzeug bei Kollegen aufgenommene 1'350 Euro bezahlt habe, weshalb hier von einer Schutzbehauptung auszugehen sei. Somit sei erstellt, dass auch B.____ an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei, wobei ihm gestützt auf die Aussagen von A.____ die Rolle des Schmierestehers zugekommen sei. C.____ schliesslich habe eine Tatbeteiligung bestritten und werde auch von A.____ und B.____ ausdrücklich entlastet. Als Zweck seiner Reise in die Schweiz habe C.____ angegeben, er habe nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Diese Erklärung erscheine mit Blick auf die lange Reise von Albanien in die Schweiz und das hier herrschende Preisniveau freilich als absurd, zumal eine solche Therapie eines längerfristigen Aufenthalts in der Schweiz bedurft hätte, wofür die Finanzierung seitens von C.____ völlig im Dunkeln geblieben sei. Schliesslich sei C.____ auch nicht bei einem Physiotherapeuten aufgegriffen worden, sondern von der Grenzwache aus einem Fahrzeug heraus, in welchem sich die Beute aus Einbrüchen befunden habe. Dennoch sei nicht bewiesen, dass sich C.____ in irgendeiner Weise an den von seinen Kollegen begangenen Einbrüchen beteiligt habe. Das einzige objektive Indiz bilde seine im Fall 5 gefundene DNA-Spur, wobei eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne. Als weiteres Indiz sei zu nennen, dass C.____ am 23. November 2018 zusammen mit den beiden Mitbeschuldigen durch die Grenzwache festgenommen worden sei, wobei er im wahrsten Sinne des Wortes auf der Beute gegessen sei. Auf dem Mobiltelefon von C.____ seien Bilder gefunden worden, auf welchen die Mitbeschuldigten sowie offensichtlich aus Einbruchdiebstählen stammende Wertgegenstände zu sehen seien. Dass diese Bilder, wie von C.____ behauptet, durch eine Drittperson ohne sein Wissen aufgenommen worden seien, sei praktisch ausgeschlossen, zumal das Mobiltelefon passwortgeschützt gewesen sei. Lebensfremd erscheine auch die Aussage von C.____, wonach diese Person gesehen habe, wie C.____ den Sicherheitscode in sein Telefon eingegeben habe. Schliesslich dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass C.____ unter anderem Namen einschlägig vorbestraft sei. Jedoch gebe es auch ein Indiz, welches C.____ entlaste; so seien in den Fällen 10, 11, 12, 13 und 18 von Anwohnern jeweils lediglich zwei Personen gesehen worden, welche in Zusammenhang mit den Einbrüchen hätten stehen können. Deshalb sei zu Gunsten von C.____ davon auszugehen, dass er jeweils im Fahrzeug verblieben sei, sofern er tatsächlich mitgefahren sei. Dieser Nachweis könne lediglich in den Fällen 14-20 erbracht werden, denn diese seien allesamt an demselben Abend begangen worden, mit anschliessender Festnahme. Dass C.____ auch in diesem und im vorhergehenden Fall mitgefahren sei, sei zwar wahrscheinlich, jedoch nicht erstellt. Als Fazit stehe nicht mit genügender Sicherheit fest, dass sich C.____ im Fall 8 während des Einbruchs überhaupt im Fahrzeug aufgehalten habe. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte ihm die Rolle eines Schmierestehers jedoch nicht nachgewiesen werden. Es sei zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschliessen, dass C.____ mangels besserer Beschäftigungsmöglichkeit im Fahrzeug mitgefahren sei, ohne selber einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Dass er dabei gewusst habe, womit sich die beiden Mitbeschuldigten beschäftigten, könne nicht zweifelhaft sein. Dies alleine sei indessen nicht strafbar, solange dem Betroffenen keine Garantenstellung zukomme, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die einzige nachweisbare aktive Handlung von C.____ sei das Fotografieren der Beute, was ihn jedoch noch nicht zum Mitbeschuldigten der Einbrüche mache. Somit könne C.____ eine Beteiligung am Einbruch in diesem Fall nicht nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 10-13 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 9 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 07:10-17:53 Uhr) liege ein Geständnis von A.____ vor, währenddem B.____ und C.____ die Tat bestreiten würden. Laut A.____ habe er diesen Einbruch allein begangen. Gemäss dem Durchfahrtsbericht des Zollamts O.____ habe das Fahrzeug von B.____ am 19. November 2018, 17:31 Uhr, die Grenze passiert, womit es sich im Zeitraum des Einbruchversuchs in unmittelbarer Nähe befunden habe. Fest stehe des Weiteren, dass B.____ das Fahrzeug gelenkt habe. B.____ habe nie behauptet, dass er das Fahrzeug A.____ zur alleinigen Verwendung ausgeliehen habe. A.____ habe denn auch angegeben, dieses Fahrzeug nie selber gelenkt zu haben. Als Fazit sei in Bezug auf A.____ und B.____ der angeklagte Sachverhalt erstellt, währenddem in Bezug auf C.____ Zweifel bestünden. Letzterer sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 10 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 19:55-20:02 Uhr) sei mit Blick auf die zwei (Teil-)Schuhabdruckspuren von A.____ und dessen Geständnis der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich A.____ erstellt. Dies gelte ebenso für B.____, auch wenn A.____ die Mittäterschaft von B.____ und C.____ verneine. Die Beteiligung von zwei Personen an diesem Einbruch ergebe sich auch aus den Depositionen eines Nachbarn, welcher zwei Personen Richtung Frankreich davonrennen gesehen habe. Es sei erstellt, dass es sich bei der zweiten Person um B.____ handle. Lediglich in Bezug auf C.____ bestünden Zweifel, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren würde der Einbruch gemäss Anklagefall 11 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 17:30-22:20 Uhr) durch alle drei Beschuldigten bestritten. B.____ werde jedoch durch den Augenzeugen P.____ belastet, welcher angegeben habe, er habe nahe seines Wohnortes zwei "Arabertypen" angesprochen, welche angeblich ein Hotel suchen würden, wobei einer der beiden eine Glatze gehabt habe. Anlässlich einer Fotoauswahlkonfrontation habe P.____ B.____ wiedererkannt und A.____ als typähnlich bezeichnet, währenddem er C.____ überhaupt nicht wiedererkannt habe. Somit sei erstellt, dass B.____ eine der beiden Personen gewesen sei, wobei es sich bei der anderen Person nicht um C.____ gehandelt habe. A.____ habe als markantes Erkennungsmerkmal eine Glatze. Er sei nachgewiesenermassen zusammen mit B.____ in die Schweiz eingereist, habe mit ihm mehrere Tage im selben Hotel übernachtet, eingestandenermassen zusammen mit ihm Einbrüche in der Schweiz begangen und sei schliesslich im selben Fahrzeug angehalten und festgenommen worden. Es bestehe daher kein vernünftiger Zweifel, dass A.____ die zweite Person sei, welche P.____ als typähnlich bezeichnet habe. Der Einbruch habe zwischen 17:30 Uhr und 22:00 Uhr stattgefunden, als sich die beiden Beschuldigten wenige hundert Meter vom Tatort entfernt aufgehalten hätten. Ein unverdächtiger Grund für ihre Anwesenheit in diesem Wohnquartier von H.____ ohne Sehenswürdigkeiten sei nicht ersichtlich. Es könne somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die beiden Beschuldigten für den Einbruch verantwortlich seien. C.____ hingegen sei unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 8 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 14 f. des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 12 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:45 Uhr) werde der Vorwurf von allen drei Beschuldigten bestritten. Dieser Einbruch habe in demselben Zeitraum wie im Fall 11 und lediglich wenige hundert Meter davon entfernt stattgefunden. Der Nachbar Q.____ habe zudem zwei Personen an der Kellertüre hantieren gesehen, was mit den Beobachtungen von P.____ übereinstimme. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Nicht nachgewiesen sei er hingegen in Bezug auf C.____, weshalb dieser vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Einbruch gemäss Anklagefall 13 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:50-20:02 Uhr) sodann sei im selben zeitlichen Rahmen wie die Fälle 11 und 12 und überdies in deren näheren Umgebung erfolgt. Wiederum seien die Beobachtungen von P.____ betreffend zwei "Arabertypen" zu berücksichtigen, währenddem der Schuhspur BL S18-071 kein Beweiswert zukomme. Es bestehe kein Zweifel daran, dass A.____ und B.____ diesen Einbruch begangen hätten. Demgegenüber bestünden betreffend C.____ nicht zu überbrückende Zweifel an dessen Täterschaft, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 14 (Tatort: […]; Tatzeit: 22. November 2018, 13:00 Uhr, bis 23. November 2018, 19:00 Uhr) liege ein Bestreiten seitens von A.____ und C.____ vor, währenddem sich B.____ angeblich nicht mehr habe erinnern können. Weitere Beweise, welche die Beschuldigten unmittelbar mit diesem Einbruch in Verbindung bringen würden, fehlten. Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verschmutzung der Schuhe von B.____ mit Erde und Scherben vermöge nicht zu beweisen, dass er gerade diesen Einbruch begangen habe. Jedoch sei diese Tat im Zusammenhang mit den Fällen 15-20, insbesondere mit Fall 20, zu sehen, da die Distanz zwischen den beiden Tatorten lediglich ca. 1,8 km Fahrtweg betrage. A.____ habe seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl gemäss Fall 20 eingestanden, wobei sich beide Einbrüche in einem Zeitfenster von höchstens eineinhalb Tagen ereignet hätten. Angesichts der spezifischen geografischen Lage im Landesinnern könne hier vernünftigerweise nicht mehr von einem Zufall ausgegangen werden, sei es doch gerichtsnotorisch, dass Einbrüche im grenznahen Raum gehäufter vorkämen. Unter weiterer Berücksichtigung der von A.____ und teilweise B.____ eingestandenen Fälle 15-17, bei welchen ein 10 mm-Flachwerkzeug eingesetzt worden sei, um Türen resp. Fenster aufzuwuchten, bestehe kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der betreffende Einbruch von derselben Täterschaft begangen worden sei wie derjenige in den Fällen 20 und 15-17. Es stehe dabei fest, dass sich A.____ und B.____ gemeinsam an diesem Einbruch beteiligt hätten. Anlässlich desselben "Raubzugs" hätten sie zugestandenermassen gemeinsam Einbrüche begangen. Es erscheine deshalb lebensfremd, an diesem Einbruch hätte sich nur einer der beiden Beschuldigten beteiligt und der andere sei passiv geblieben. Selbst in der Rolle als Fahrer und Wachhabender wäre B.____ am Einbruch beteiligt gewesen. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der angeklagte Sachverhalt somit erstellt. Bei C.____ gelte demgegenüber das zum Fall 8 Ausgeführte. Es stehe lediglich fest, dass er sich anlässlich des Einbruchs im Fahrzeug von B.____ befunden habe. Allerdings sei auch hier nicht bekannt, ob und in welcher Weise er einen Beitrag zum Einbruch geleistet habe. Deshalb sei C.____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Im Anklagefall 15 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 10:30 Uhr, bis 24. November 2018, 12:43 Uhr) liege hingegen ein Geständnis von A.____ vor, wonach er allein in die Wohnung eingebrochen sei, währenddem ihm B.____ bloss mit Schmierestehen geholfen habe. B.____ habe hingegen seine Beteiligung bestritten. Jedoch sei seine Beteiligung gestützt auf die Aussagen von A.____ erwiesen, zumal keine Gründe für eine zu Unrecht erfolgte Belastung ersichtlich seien. Im Übrigen wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, B.____ habe sich hier, anders als in anderen Fällen, völlig passiv verhalten. Selbst wenn B.____ lediglich das Fluchtfahrzeug gefahren und Schmiere gestanden hätte, würde ein rechtserheblicher Tatbeitrag vorliegen. Daher sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt. Bezüglich C.____ könne unter Hinweis auf Fall 8 eine Tatbeteiligung hingegen nicht nachgewiesen werden, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils). Sodann habe betreffend den Anklagefall 16 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 13:30-19:10 Uhr) anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug diverses Deliktsgut aufgefunden werden können, welches von der Geschädigten als ihr Eigentum erkannt worden sei. A.____ habe diesen Einbruch nach Vorhalt der Wertgegenstände eingestanden und dabei B.____ als Mittäter angegeben, welcher demgegenüber eine Beteiligung bestreite. Wiederum sei auch hier der angeklagte Sachverhalt bezüglich A.____ und B.____ als erstellt zu erachten, währenddem bei C.____ unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 ein Tatbeitrag nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen habe (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren hätten sowohl A.____ als auch B.____ gestanden, den Einbruch im Anklagefall 17 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 15:30-19:45 Uhr) begangen zu haben. Hinzu kämen Schuhspuren, welche einem Teilausschnitt der von A.____ und B.____ getragenen Schuhe entsprochen hätten, wobei eine sichere Identifikation der beiden Beschuldigten als Spurengeber gestützt darauf nicht möglich sei. Gestützt auf das Beweisergebnis sei das Geständnis der beiden Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Demgegenüber erfolge unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 für C.____ ein Freispruch (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Auch betreffend den Einbruch im Anklagefall 18 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 16:45 Uhr, bis 24. November 2018, 00:00 Uhr) sei anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug ein Teil des Deliktsgutes gefunden worden, welches vom Geschädigten als sein Eigentum bezeichnet worden sei. Zudem hätten am Tatort Schuhspurenteile festgestellt werden können, welche dem Muster und der Schuhgrösse des linken Schuhs von B.____ entsprochen hätten. Sowohl A.____ als auch B.____ hätten ein Geständnis abgelegt, wobei A.____ auch eingestanden habe, diesen Einbruch zusammen mit B.____ begangen zu haben. In Bezug auf diese beiden Beschuldigten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Demgegenüber sei C.____ unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Ebenso sei bezüglich des Anklagefalls 19 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 17:45-22:25 Uhr) im Fahrzeug der drei Beschuldigten Deliktsgut gefunden worden, welches von den Geschädigten als ihr Eigentum wiedererkannt worden sei. Zudem seien am Tatort Schuhspuren festgestellt worden, welche mit den von A.____ und B.____ getragenen Schuhen übereinstimmen könnten, wobei der Beweiswert hinsichtlich A.____ höher sei. A.____ habe denn auch nach Vorhalt der aufgefundenen Wertgegenstände ein Geständnis abgelegt. B.____ habe sich nicht erinnern können, seine Beteiligung aber auch nicht abgestritten. Dieser Einbruch sei in demselben Mehrfamilienhaus wie derjenige gemäss Fall 17 begangen worden, in welchem B.____ seine Beteiligung zugestanden habe. Dass B.____ im vorliegenden Fall untätig geblieben sei, erscheine lebensfremd. Somit sei erstellt, dass er auch in diesem Fall A.____ bei seinem Tun unterstützt habe. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit hinsichtlich A.____ und B.____ erwiesen. Demgegenüber habe bei C.____ gestützt auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich seien auch bezüglich des Anklagefalls 20 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 18:40 Uhr, bis 24. November 2018, 01:00 Uhr) mehrere entwendete Wertgegenstände aus dem Einbruch im Fahrzeug der drei Beschuldigten gefunden worden. A.____ habe die Tat gestanden und B.____ habe sich nicht mehr erinnern können, ohne den Vorwurf jedoch abzustreiten. Wiederum mit derselben Begründung wie im Fall 19 sei von einer Beteiligung von B.____ auszugehen. Demnach sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt, währenddem C.____ unter Verweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen sei (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Zusammenfassend hätten sich A.____ und B.____ somit in den Anklagefällen 8-20 beteiligt und dabei Wertgegenstände im Gesamtbetrag von ca. Fr. 60'000.-- erbeutet sowie einen Sachschaden in der Gesamthöhe von Fr. 18'000.-- verursacht. In den Anklagefällen 1-7 seien sie hingegen freizusprechen. C.____ sei vollumfänglich freizusprechen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht zunächst betreffend die Mittäterschaft fest, dass die erstellten Tathandlungen ohne Weiteres die Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllten. Unzweifelhaft hätten A.____ und B.____ die Taten zusammen geplant, denn sie seien ausschliesslich zu diesem Zweck gemeinsam in die Schweiz gereist. Sie hätten auch bei der Tatausführung arbeitsteilig zusammengewirkt, indem A.____ derjenige gewesen sei, der in die Liegenschaften eingestiegen sei, währenddem B.____ in der Regel das Schmierestehen und das Lenken des Fluchtwagens übernommen habe. Aufgrund entsprechender Fussspuren in den Tatobjekten sei jedoch davon auszugehen, dass B.____ teilweise selber auch in die Tatobjekte eingedrungen sei. Seine Tatbeiträge seien im konkreten Fall derart wesentlich gewesen, dass sie nicht bloss Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft begründeten, wie sie bei international agierenden Kriminaltouristen offensichtlich gegeben sei. A.____ und B.____ hätten somit die Einbrüche gemäss den Anklagefällen 8-20 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, weshalb ihnen die Tatbeiträge des jeweils anderen zuzurechnen seien (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erwog sodann die Vorinstanz, die drei konstituierenden Elemente (1.) des mehrfachen Delinquierens, (2.) der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und (3.) der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art seien vorliegend erfüllt. So hätten die Beschuldigten im Zeitraum vom 19. bis zum 23. November 2018 insgesamt 13 Diebstähle resp. Versuche dazu begangen. Auch hätten die Beschuldigten Wertgegenstände im Gesamtwert von ungefähr Fr. 60'000.-- erbeutet. Unter Annahme eines Schwarzmarktpreises von einem Fünftel des legalen Marktpreises sowie einer Aufteilung des Erlöses untereinander sei davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten innerhalb weniger Tage ein "Einkommen" von je Fr. 6'000.-- erzielt hätten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hätten die beiden Beschuldigten über keinerlei legales Einkommen und höchstens über unbedeutende Vermögenswerte verfügt, weshalb dieser Deliktserlös mindestens einen bedeutenden Beitrag an die Lebenshaltungskosten geleistet habe. Zumal ein "Nebeneinkommen" genüge, hätten die beiden Beschuldigten somit mit der Absicht gehandelt, durch ihre Delinquenz ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund der beachtlichen Anzahl bereits begangener Einbruchdiebstähle sei auch das letzte Begriffselement der Gewerbsmässigkeit, die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, gegeben. Allerdings bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschuldigten weitere Einbruchdiebstähle begangen hätten, wenn sie nicht vom Grenzwachtkorps bei der Ausreise nach Frankreich festgenommen worden wären. Die Beschuldigten seien somit des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 20-22 des angefochtenen Urteils). Schliesslich führte die Vorinstanz betreffend den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB aus, die Beschuldigten hätten sämtliche Diebstähle zu zweit begangen, wobei sie eine eigentliche Arbeitsteilung befolgt hätten. Währenddem A.____ in die Häuser eingedrungen sei, sei B.____ teilweise Schmiere gestanden und habe seinen Mittäter zu den Tatorten gefahren sowie die Flucht sichergestellt. Mit Blick auf die an den Tatorten aufgefundenen Schuhsohlenspuren sei B.____ teilweise auch in die Liegenschaften eingedrungen. Es liege auf der Hand, dass ein Täter alleine eine solch ausgedehnte "Diebestour" nur mit Mühe hätte ausführen können. Unzweifelhaft hätten die Beschuldigten ohne ihre Verhaftung weitere Vermögensdelikte begangen. Sie hätten somit eine Bande gebildet, weshalb sie des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen seien (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils). 1.3 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____, dass die vorliegenden Indizien und Beweise in den vom Strafgericht freigesprochenen Fällen 1-7 nicht richtig gewürdigt worden seien und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu ergehen. Betreffend den Beschuldigten C.____ werde die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angefochten. Diesbezüglich würden die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und als Konsequenz davon Rechtsverletzungen gerügt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die vorliegenden Indizien und Beweise in den angeklagten Fällen 1-20 durch das Strafgericht nicht korrekt gewürdigt und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, die Umstände der Anhaltung der drei Beschuldigten, ihre gemeinsame Einreise in die Schweiz am 6. November 2018, ihr gemeinsamer Aufenthalt im Hotel M.____ in F-N.____, die Fotos auf dem Handy von C.____ sowie die Vorstrafen von A.____ und C.____ würden allesamt für eine klare Beteiligung von C.____ an allen 20 Einbruchdiebstählen sprechen. Die Angaben von C.____ zur Ausleihe seines Handys an andere Personen seien unglaubhaft. C.____ sei wohl eher eine untergeordnete Rolle wie diejenige des Schmierestehens zugekommen, wogegen die Beobachtung von lediglich zwei Personen keineswegs spreche. Der Freispruch von C.____ sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn doch das Strafgericht dessen Aussagen grundsätzlich keinen Glauben schenke. Hier habe die Vorinstanz den Beweismassstab zu hoch angesetzt, lägen doch nicht nur Indizien vor, sondern objektive Beweise, wie insbesondere die DNA von C.____ im Fall 5. Hinsichtlich der Fälle 1-7 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, es bestehe zwischen diesen ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, was für dieselbe Täterschaft spreche. Zudem liege ein nachgewiesener Zollübergang am 6. und 7. November 2018 vor, womit erwiesen sei, dass sich die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Tatorte befunden hätten. Auch wenn betreffend die Schuhspuren ein Originalschuh fehle, gebe es immer noch eine formaltechnische Übereinstimmung. Die Feststellung des Strafgerichts, wonach unklar sei, ob es sich immer um dieselbe Schuhspur handle, sei in dieser Absolutheit nicht richtig. Somit liege zusammenfassend mehr als ein blosser Verdacht vor. Im Fall 4 sei mit dem Fahrzeug von B.____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort ein Grenzübertritt bei Roggenburg erfolgt. Zudem habe sich eine Kaufquittung im Fahrzeug befunden, welche den Kauf von Einbruchswerkzeug belege. Zeitlich gehe die Fahrt mit dem Einbruch nahtlos auf; hinzu komme dieselbe Schuhspur, wie sie im Fall 5 gefunden worden sei. Sodann liege zwischen den Fällen 5 und 6 wieder ein offensichtlicher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang vor; dazu geselle sich die DNA von C.____. Das Strafgericht halte einen indirekten Transfer der DNA für möglich, doch handle es sich hierbei bloss um eine theoretische Möglichkeit. Viel naheliegender und plausibler sei, dass C.____ selbst seine DNA am Tatort zurückgelassen habe, da er für einmal vom Back- zum Frontoffice gewechselt habe. Da Banden in Arbeitsteilung operierten, sei dies ohnehin unerheblich. Die DNA des einen Beschuldigten genüge für eine Verurteilung auch der anderen Beschuldigten. Im Fall 7 liege sowohl dieselbe Schuhspur wie in den Fällen 4 und 5 als auch eine am Tatort ausgeschüttete Flüssigkeit wie in den Fällen 8, 10 und 13 vor. Hierbei handle es sich um einen spezifischen Modus operandi. Hinzu komme das von den Beschuldigten häufig verwendete Flachwerkzeug von 8 oder 10 mm (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35-37). 1.4.1 Der Beschuldigte A.____ macht in seiner summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 geltend, dass er im Gegensatz zu den Mittätern von sich aus ein vollumfängliches Geständnis in den Fällen 8-10 und 15-20 abgelegt habe, notabene ohne dass ihm irgendwelche Beweise vorgehalten worden seien. Es sei daher nicht ersichtlich, warum er nicht auch gleich die Fälle 11-14 gestanden hätte. Hier gebe es keine konkreten Indizien, die eine Teilnahme seiner Person nahelegen würden. Wenn jeweils zwei Männer - wovon einer B.____ - erkannt worden sein sollen, heisse das genauso wenig, dass der Beschuldigte jedes Mal dabei gewesen sei, wie wenn das Fahrzeug von B.____ irgendwo gesichtet worden sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass Einbrecherbanden aus dem Elsass regelmässig in wechselnder Besetzung, aber auch mit gleichen Fahrzeugen aufträten (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 führt der Beschuldigte A.____ ergänzend aus, entgegen der Behauptung des Zeugen P.____ und der Vorinstanz weise er keine Glatze auf, sondern sei lediglich kurz geschoren wie auch die übrigen Personen auf dem P.____ vorgelegten Fotobogen. Die von diesem einen Monat nach der Tat weiter als typähnlich bezeichneten Personen unterschieden sich erheblich von ihm. Von "Arabertypen" könne auch keine Rede sein. Der Beschuldigte sei zudem nicht eindeutig erkannt worden, ebenso habe nie eine Gegenüberstellung stattgefunden. Dass das Auto von B.____ tags zuvor in R.____ gesichtet worden sei, bilde keinen Beweis. Hinzu komme, dass auch der Nachbar Q.____ im Dunkeln bloss zwei Personen bemerkt habe, aber nicht einmal klar habe angeben können, ob es sich um Männer handle. Irgendwelche Beweise wie DNA- oder Schuhspuren existierten jedenfalls nicht, weshalb in den Fällen 11-13 ein Freispruch zu erfolgen habe. Das Gleiche gelte für den Fall 14, in welchem die Vorinstanz die Verwendung eines - praktisch bei jedem Einbruch eine Rolle spielenden - Flachwerkzeugs und ein Zeitfenster von eineinhalb Tagen im Vergleich zum Fall 20 genügen lasse. Eine geschlossene Indizienkette stelle dies nicht dar (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht schliesslich präzisiert der Verteidiger, die Vor-instanz habe A.____ zu Recht in den Fällen 1-7 freigesprochen. Neben dem Auto hätten auch die Schuhspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Selbst die DNA-Spur im Fall 5 stelle keinen Beweis dar, zumindest nicht für A.____. Dieser habe als Mittäter nur B.____ und keine weiteren Namen genannt. Mit den Fällen 8-10 und 15-20 habe A.____ immerhin ein paar schwerwiegende Fälle zugestanden. Im Fall 14 hingegen werde die Täterschaft bestritten, da diese nicht erstellt sei; insbesondere habe das Werkzeug nicht diesem Einbruch zugeordnet werden können. Zu guter Letzt sei zu beachten, dass neben Autos selbst Kleidung und Handschuhe unter Einbrechern ausgetauscht würden. Aus diesem Grund habe in den Fällen 11-14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37 f.). 1.4.2 Der Beschuldigte B.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 in tatsächlicher Hinsicht zunächst ins Feld, dass er in den Anklagefällen 15-20 angesichts der Beweislage völlig zu Recht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Demgegenüber sei die Vorinstanz in den Anklagefällen 8-14 zu Unrecht zu einem Schuldspruch gelangt. Die Anklagefälle 8-10, begangen am 19. November 2018, würden vom Beschuldigten bestritten. Der Mitangeklagte A.____ habe diese Fälle eingestanden, allerdings nicht angegeben, mit wem er an den Tatorten gewesen sei. Es sei zwar zu vermuten, dass es einer der Mitangeklagten gewesen sei, doch für einen Schuldspruch des Beschuldigten B.____ genügten die vorliegenden Indizien nicht. A.____ habe in der Voruntersuchung ausgesagt, dort zu zweit gewesen zu sein; mit wem dies geschehen sei, habe er aber nicht darlegen wollen und dies damit begründet, dass er sonst Probleme bekommen könnte. In Bezug auf die Einbrüche im Kanton Aargau am 23. November 2018 habe er keine Bedenken gehabt, B.____ als Mittäter zu bezeichnen, und es sei sehr wohl möglich, dass er die Einbrüche vom 19. November 2018 nicht mit ihm, sondern mit jemandem begangen habe, von dem er tatsächlich etwas zu befürchten gehabt habe. Die Registrierung des Kennzeichens des Autos von B.____ am 19. November 2018 beim Zollamt R.____ möge zwar den Verdacht gegenüber dem Beschuldigten bestätigen; sehr wohl könne aber A.____ an jenem Abend mit jemand anderem unterwegs gewesen sein, sei es mit dem von B.____ ausgeliehenen Peugeot, sei es mit einem anderen Auto, welches das fragliche Kontrollschild getragen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass in gewissen Milieus gefälschte Kennzeichen verwendet würden. Dass der Beschuldigte B.____ nicht zu seiner Entlastung angegeben habe, wem er das Fahrzeug, wie von ihm geltend gemacht, geliehen habe, heisse im Gegensatz zum Strafgericht nicht, dass er an jenem Abend der Fahrzeuglenker und an den Einbrüchen gemäss den Fällen 8-10 beteiligt gewesen sein müsse. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldigten; es könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er zu seiner Entlastung andere denunziere. Eine Beteiligung des Beschuldigten an diesen drei Fällen sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb er freizusprechen sei (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Was die Anklagefälle 11-13, begangen am 20. November 2018, betreffe, so würden diese von allen drei Beschuldigten bestritten und auch hier rechtfertigten die vorliegenden Indizien keine Schuldsprüche. Mit Blick auf die Angaben der beiden Augenzeugen P.____ und Q.____ sei entgegen dem Strafgericht darauf hinzuweisen, dass P.____ den Beschuldigten B.____ zwar richtig erkannt haben könne. Er könne sich aber auch, einen ganzen Monat nach der kurzen Begegnung mit zwei ihm verdächtig erschienen Personen, geirrt haben; so könnten mehrere Männer, die ihm bei der Fotokonfrontation gezeigt worden seien, als "Arabertypen" bezeichnet werden. Selbst wenn er B.____ zu Recht wiedererkannt haben sollte und die von den beiden Angesprochenen angegebene Hotelsuche nicht sehr glaubhaft erscheine, sei damit noch lange nicht erstellt, dass er es gewesen sei, der die drei Einbrüche mit A.____ oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson begangen habe. Darum hätten auch in diesen Fällen Freisprüche zu erfolgen (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Betreffend den Anklagefall 14 sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass A.____ und B.____ die Täter gewesen seien. So wie bei den zur Diskussion stehenden Einbrüchen vorgegangen worden sei, würden Täter häufig vorgehen und könnten an jenem Abend in S.____ und T.____ sehr wohl verschiedene Einbrecher unterwegs gewesen sein. Auch wenn in Grenzregionen öfter eingebrochen werde als im Landesinnern, würden in unserem Land nicht nur vom grenznahen Ausland aus Tätige, sondern auch "Einheimische" Einbrüche begehen. Dass es durchaus möglich sei, dass B.____ an jenem Abend nicht an sämtlichen in und um U.____ begangenen Einbrüchen beteiligt gewesen sei, gehe schliesslich auch aus dem Umstand hervor, dass sich bei der Grenzkontrolle bei der Rückfahrt nach Frankreich in seinem Auto nicht Wertgegenstände befunden hätten, die aus dem Einbruch in S.____ stammten. Daher sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" freizusprechen. Demgegenüber erachte der Beschuldigte die Schuldsprüche in den Fällen 16, 18, 19 und 20 mit Blick auf die vorliegenden Beweise als zur Recht erfolgt. Ausdrücklich zugestanden habe er die Fälle 17 und 18, obwohl die Schuhspuren keine geeigneten Indizien darstellten (vgl. S. 10-12 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte B.____ geltend, die Qualifikation der Vorinstanz als Mittäterschaft bei den Delikten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sei nicht zu beanstanden (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). Was den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit angehe, so sei die Annahme des Strafgerichts, der Beschuldigte hätte weitere Einbrüche begangen, wenn er am 23. November 2018 nicht festgenommen worden wäre, nicht gerechtfertigt. Sehr wohl könne es sein, dass er nach den Einbrüchen am 23. November 2018 unverzüglich zu seiner auf ihn wartenden Familie in Albanien zurückgekehrt wäre. Könnten B.____ nur die an einem Tag, am Abend des 23. November 2018, begangenen Einbrüche zur Last gelegt werden, sei nicht von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (vgl. S. 13 f. der Berufungsbegründung). Was sodann den Vorwurf der Bandenmässigkeit betreffe, so könne von einer Stabilität oder Festigkeit der Verbindung zwischen den beiden Beschuldigten nicht die Rede sein. Wenn sich der bis anhin noch nie straffällig gewordene B.____ einmal, am 23. November 2018, dazu habe hinreissen lassen, mit A.____ Einbrüche zu begehen, lasse sich nicht daraus schliessen, dass er weitere Einbrüche mit ihm geplant und durchgeführt hätte, wenn er nicht im Anschluss an die Diebstähle im Kanton Aargau festgenommen worden wäre (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht schliesslich wiederholt der Verteidiger von B.____ zusammenfassend, dass die Fälle 15-20 zugegeben seien, währenddem alle anderen Fälle bestritten würden. Die Fälle 1-7 seien durch das Strafgericht sorgfältig geprüft worden und es sei zu Recht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gekommen. Auch in den Fällen 8-13 müsse im Zweifel ein Freispruch ergehen; es sei nicht festgestellt worden, wer draussen Schmiere gestanden sei. Es könne B.____ gewesen sein, müsse es aber nicht. Ebenso bestünden in den Fällen 11-14 ernst zu nehmende Zweifel. Was die Fälle 14-20 angehe, so erlaubten die von der Staatsanwaltschaft genannten Schuhspurenvergleiche keine Verbindung zwischen den Fällen im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Aargau. Im Fall 14 sei zusätzlich zu beachten, dass durchaus auch andere Gruppierungen zur Tatzeit und am Tatort unterwegs gewesen seien. Den Fall 15 habe der Beschuldigte vor Strafgericht und in der Berufungserklärung noch bestritten, da er sich nicht erinnern könne. Doch nunmehr werde der entsprechende Schuldspruch nicht mehr angefochten. Jedenfalls sei anzunehmen, dass der Beschuldigte in den Fällen 15-20 nicht die Federführung innegehabt habe. Schliesslich handle nicht gewerbs- und bandenmässig, wer sich einmal an einem Abend aus finanzieller Not zu Einbrüchen habe hinreissen lassen; dies gelte selbst unter Annahme von einem oder mehreren anderen Einbrüchen zuvor (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 f.) 1.4.3 Der Verteidiger des von der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung dispensierten C.____ führt vor den Schranken des Kantonsgerichts in seinem Plädoyer aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Hypothese auf einige Indizien wie das Hotel und das Auto, welche aber noch keine geschlossene Indizienkette bedeuteten. Es sei heute nicht bekannt, warum C.____ im Auto mitgefahren sei. Das blosse Mitfahren stelle jedenfalls noch kein erhöhtes Risiko dar, das zu einem Schuldspruch führen könne. A.____ und B.____ hätten C.____ von Anfang an entlastet, ohne dass sie sich untereinander hätten absprechen können. Dass der Jüngste in der Gruppierung geschützt werden solle, stelle eine reine Spekulation dar. Zudem werde C.____ durch seine Knieoperation entlastet. Als einziges belastendes Element liege eine DNA-Spur von C.____ vor, doch sei hier eine Sekundärübertragung über die Handschuhe nicht unwahrscheinlich. Die Schuhspuren seien C.____ nicht zuordenbar, nicht einmal dreckige Schuhe. Auch die beiden Augenzeugen hätten C.____ in keiner Weise belastet. Dass C.____ sein Handy, eines der neuesten Generation, ausgeliehen haben wolle, sei nicht ungewöhnlich, wenn man sich sogar Kleider ausleihe. Es stimme jedenfalls nicht, dass die Beschuldigten immer zu dritt gewesen seien. Insgesamt lägen zu viele Zweifel vor, weshalb C.____ zu Recht in allen Anklagepunkten "in dubio pro reo" freigesprochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). 1.5.1 Tatsächliches 1.5.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, Erw. 1.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Topkinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38, Erw. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; Esther Topkinke , a.a.O., N 82 f.; BGE 138 V 74, Erw. 7; 127 I 38, Erw. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, Erw. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Topkinke a.a.O., N 83, m.w.H.). 1.5.1.2 Nachfolgend gilt es, die in den einzelnen Anklagefällen jeweils vorhandenen Beweise und Indizien umfassend zu würdigen. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt dabei Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Vor der Prüfung der Einzelfälle gilt es zusätzlich, den Sachverhalt im Allgemeinen, d.h. hinsichtlich Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge, des Zwecks des Aufenthalts der Beschuldigten in der Schweiz resp. in Frankreich sowie hinsichtlich der Beziehung der Beschuldigten untereinander (Kennenlernen, Treffen, Anreise) und deren allfälligen Tatbeteiligung zu beleuchten. 1.5.1.3 Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 22. März 2019 (act. 1351-1393) geht hervor, dass das Auto Peugeot 607 mit dem französischen Kennzeichen V.____ vom Beschuldigten B.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft worden ist. Die Versicherungskarte für dieses Fahrzeug weist eine Gültigkeit vom 6. November 2018 bis zum 6. Dezember 2018 auf (vgl. act. 1369). Gemäss den entsprechenden Durchfahrtsberichten des Grenzwachtkorps (act. 1067-1085) überfuhr das auf B.____ eingelöste Fahrzeug vom 6. November 2018 bis zum 23. November 2018 insgesamt neunmal die schweizerisch-französische Grenze an den Grenzübergängen H.____, K.____ und O.____ (vgl. ebenso polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1365 f.), wobei alle drei Beschuldigten am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps mit B.____ als Lenker, A.____ als Beifahrer und C.____ als Mitfahrer hinten angehalten worden sind (vgl. ebenso polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff., sowie Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff.). Der Beschuldigte A.____ gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1467-1495) zu Protokoll, er habe die Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst einige Tage vor seiner Festnahme im Hotel M.____ in F-N.____ kennengelernt (vgl. act. 1471). In der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1511-1519) führte A.____ aus, er sei das erste Mal in der Schweiz, davor habe er sich in Frankreich im Hotel M.____ aufgehalten. Er habe kein Geld gehabt und die Einbrüche seien eine spontane Entscheidung gewesen; er wolle jedoch weiter nach Spanien reisen. Bei den Einbrüchen sei man nur zu zweit gewesen, der Dritte, C.____, sei nicht beteiligt gewesen. Da dessen Knie operiert gewesen sei, sei er jeweils im Auto geblieben. Man sei jeweils mit dem Auto ausgefahren, um einen Kaffee zu trinken. Man habe eigentlich nicht vorgehabt, einzubrechen (vgl. act. a.a.O.). In einer weiteren Einvernahme vom 17. Januar 2019 (act. 2011-2067) sagte A.____ aus, er sei zuerst von Albanien nach B-Brüssel gereist, um seine Verlobte zu treffen, dann sei er mit ihr mit dem Bus nach F-N.____ gefahren (act. 2015 f.). Er habe die beiden Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst im Hotel kennengelernt. Zweimal sei man zusammen "rausgefahren", wobei er selbst das oben genannte Auto nie gefahren sei. Erst beim zweiten Mal, d.h. am 23. November 2018, habe er Einbruchdiebstähle verübt (act. 2017). Vor dem 23. November 2018 habe er sich aber niemals in der Schweiz befunden (2019). Diese "Sachen" habe er zusammen mit B.____ gemacht; C.____ habe nichts mit diesen Einbrüchen zu tun (act. 2021). Letzterer habe im Auto geschlafen (act. 2017), sein Bein sei ja verletzt gewesen (act. 2043). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2019 (act. 2711-2757) schilderte A.____ demgegenüber, er sei von E-Madrid nach B-Brüssel geflogen und habe dort zufällig B.____ und C.____ getroffen. In der Folge sei er mit ihnen von einem albanischen Freund mit dessen Auto von B-Brüssel nach F-Paris gebracht worden. Anschliessend seien sie am 6. November 2018 zu dritt mit dem Auto mit B.____ am Steuer von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2717). Vor den Schranken des Strafgerichts sagte A.____ wiederum abweichend dazu aus, er habe B.____ in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits seit einem Jahr kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 197). Schliesslich gibt der Beschuldigte A.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich und in der Schweiz im Oktober/November 2018 befragt an, er habe sich in B-Brüssel mit einem albanischen "Mädchen" treffen wollen. Er sei zuerst von Albanien aus nach E-Madrid gereist, wo er sich bereits einmal aufgehalten habe und über Familienangehörige verfüge. Da seine Freundin den Treffpunkt nach Frankreich verschoben habe, sei er von E-Madrid aus über F-Paris nach F-N.____ und danach in die Schweiz gereist. In F-N.____ habe er dann ca. fünf Tage mit seiner albanischen Freundin verbracht. Sein Ziel sei es gewesen, nach Spanien zurückzukehren, wäre er nicht verhaftet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12, 14 f.). Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit B.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte A.____ vor Kantonsgericht abermals abweichend an, er habe B.____ und C.____ per Zufall in B-Brüssel getroffen. Während er zuvor B.____ weder gekannt noch jemals gesehen habe, habe er C.____ bereits aus einem Gefängnis in Italien gekannt. Im Anschluss sei er mit diesen Beiden durch einen albanischen Freund mit dem Auto nach F-Paris gefahren worden und von dort nach F-N.____ wiederum mit B.____ und C.____ im Auto von B.____ gereist, wo man gemeinsam im Hotel M.____ abgestiegen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14). Der Beschuldigte B.____ sodann gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1421-1457) an, er habe A.____ und C.____ vom Sehen her aus Albanien gekannt, da sie aus der gleichen Gegend stammten. Per Zufall habe er sie dann in F-Paris getroffen (act. 1427, 1431). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1521 ff.) machte B.____ geltend, er habe mit den Einbrüchen "etwas Geld machen" wollen. Er habe vorher kein Geld gehabt und nach Albanien zurückfahren wollen. Den im Auto gefundenen Schmuck habe er zu verkaufen beabsichtigt. C.____ hingegen habe mit der "Sache" nichts zu tun, diesen habe B.____ in Frankreich kennengelernt. C.____ sei am Bein operiert worden. Er und A.____ hätten C.____ mit dem Auto mitgenommen, damit er nicht allein im Hotel zurückbleibe. C.____ habe nicht gewusst, dass B.____ und A.____ einbrechen würden (act. a.a.O.). Anlässlich der weiteren Einvernahme vom 10. Januar 2019 (act. 1529-1583) gab B.____ zu Protokoll, man sei zu dritt zusammen schon von F-Paris nach F-N.____/W.____ mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren (act. 1539). Sodann legte B.____ in der Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2471-2529) im Widerspruch zu früheren Aussagen dar, er sei mit C.____ mit dem Bus von Albanien nach B-Brüssel und von dort aus mit dem Bus nach F-Paris gereist, wo er dann erst A.____ getroffen habe (act. 2475). Vor Strafgericht führte B.____ aus, er habe für das Fahrzeug 1'350 Euro bezahlt; diesen Betrag habe er zuvor bei Kollegen aufnehmen müssen. Er habe A.____ erst in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits aus Albanien kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 199). Schliesslich gibt B.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz befragt an, er habe von seinem Arbeitgeber für zehn Tage frei bekommen, um günstig, d.h. für 1'350 Euro, ein Auto in Frankreich zu erwerben und teurer, d.h. für 600 bis 700 Euro mehr, in Albanien zu verkaufen. Er sei zuerst von Albanien aus mit dem Bus nach B-Brüssel gefahren, obwohl er eigentlich nach Frankreich habe fahren wollen. Das Geld für die Reise habe aus seinem Ersparten und einem Darlehen eines Freundes gestammt, so dass ihm ca. 2'000 Euro zur Verfügung gestanden seien. Wäre er nicht verhaftet worden, so wäre er mit dem fraglichen Auto allein wieder zurück zu seiner Familie und seiner Arbeit nach Albanien gefahren. Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit A.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte B.____ vor Kantonsgericht wiederum abweichend zu Protokoll, er sei zusammen mit C.____ von Albanien nach B-Brüssel gereist, währenddem er A.____ per Zufall kennengelernt habe. A.____ habe er zwar zuvor schon in Albanien gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Er habe A.____ erst in F-Paris getroffen bzw. er habe zuerst mit A.____ in F-Paris gesprochen und ihn dann in B-Brüssel getroffen. Das zufällige Treffen von A.____ habe in F-Paris im Hotel M.____ stattgefunden. Alle Albaner, die nach F-Paris reisten, würden in dieses Hotel gehen, da es elegant, aber besonders günstig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17-19, 35). Schliesslich gab der dritte Beschuldigte, C.____ , anlässlich seiner ersten Einvernahme in der Voruntersuchung vom 24. November 2018 (act. 1403-1417) an, nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation habe er zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen und er sei deswegen in die Schweiz gekommen (act. 1405 f.). Die beiden anderen Beschuldigten habe er erst im Hotel in F-N.____ kennengelernt (act. 1407). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1505-1509) bestritt C.____ jegliche Beteiligung an Einbrüchen. Auch in der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1525 ff.) blieb er dabei, dass er mit den Diebstählen nichts zu tun habe. Er sei lediglich mit A.____ und B.____ mitgefahren, um eine Klinik zu finden. Sein einziger Grund für die Mitfahrt sei somit die Suche nach einer günstigen Physiotherapie gewesen (vgl. act. a.a.O.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2019 (act. 1755-1801) bestritt C.____ weiterhin eine Beteiligung an Einbruchdiebstählen, selbst in Form von Schmierestehen bzw. verweigerte die Aussage. Er habe lediglich im Auto gewartet bzw. geschlafen. Dort habe er A.____ und B.____ bereits gekannt. Im Widerspruch zu früheren Aussagen sagte er nunmehr aus, er sei zusammen mit B.____ von Albanien ausgereist und mit ihm nach B-Brüssel gefahren. In F-N.____ habe er dann beide, d.h. A.____ und B.____, getroffen (vgl. a.a.O.). In der Einvernahme vom 19. Februar 2019 (act. 2267-2315) gab C.____ demgegenüber an, er sei zusammen mit "den anderen" von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2273). Man habe dann zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet (act. 2275). Vor den Schranken des Strafgerichts hielt C.____ daran fest, dass er zum Zwecke einer günstigen Physiotherapie in die Schweiz gekommen sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 203 f.). Mit Blick auf die obgenannten Beweismittel und Indizien stellt das Kantonsgericht zunächst in allgemeiner Weise fest, dass die Depositionen der drei Beschuldigten betreffend das gegenseitige Kennenlernen, das erste Treffen und die Anreise nach F-N.____ nicht nur teilweise in sich unstimmig sind, sondern auch im Laufe des Verfahrens immer wieder angepasst worden sind, was deren Glaubhaftigkeit per se erheblich schmälert. Auch im Verhältnis zueinander stehen die Aussagen der drei Beschuldigten grösstenteils in offensichtlichem Widerspruch. Übereinstimmung liegt lediglich darüber vor, dass sich A.____ und C.____ wohl bereits aufgrund eines gemeinsamen Gefängnisaufenthaltes in Italien im Jahr 2017 kannten und B.____ sowie C.____ im Jahr 2018 gemeinsam von Albanien aus zunächst nach B-Brüssel gereist sind. Belegt und unbestritten ist sodann, dass B.____ das Fahrzeug Peugeot 605 mit dem französischen Kennzeichen V.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft hat. Ebenso sagen die drei Beschuldigten übereinstimmend aus, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in F-Paris getroffen hätten und daraufhin im Fahrzeug von B.____ gemeinsam von F-Paris nach F-N.____ gefahren seien, wo sie bis zu ihrer Verhaftung am 23. November 2018 an der französisch-schweizerischen Grenze im Hotel M.____ zu dritt resp. zu viert mit der damaligen Freundin von A.____ in zwei Zimmer logiert hätten. Da sich diese Version mit den übrigen Ermittlungsergebnissen deckt, ist davon in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Ob darüber hinaus darauf abzustellen ist, dass im angeklagten Tatzeitraum immer nur B.____ der Lenker des fraglichen Fahrzeugs sowie A.____ und C.____ jeweils dessen Mitfahrer waren, wird nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. Was den Zweck des Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz betrifft, so gehen die Aussagen der drei Beschuldigten wiederum weit auseinander: Während A.____ das Treffen mit seiner damaligen Freundin und B.____ den günstigen Ankauf eines Autos in Frankreich und dessen teureren Weiterverkauf in Albanien angeben, will C.____ zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie seine Heimat Albanien verlassen haben. Allein schon mit Blick auf die Teilgeständnisse, welche A.____ und B.____ hinsichtlich der Einbruchdiebstähle abgelegt haben, können deren vorgenannte Aussagen zum Zweck der Einreise nicht gehört werden, wobei ebenfalls nachfolgend zu beleuchten sein wird, ob A.____ und B.____ noch weitere als die bereits zugestandenen Anklagefälle nachgewiesen werden können. Zusätzlich erscheint die Version von B.____ betreffend den An- und Verkauf von Fahrzeugen mit Blick auf das Preisniveau und die jeweiligen Lebenshaltungskosten in Frankreich und Albanien als unplausibel. Hervorzuheben ist die Erklärung von C.____ betreffend seine angebliche Suche nach einer günstigen Physiotherapie in Frankreich bzw. in der Schweiz, welche allein schon mit Blick auf die hiesigen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu denjenigen in Albanien als derart absurd daherkommt, dass sie als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist; zu dieser Schlussfolgerung ist bereits die Vorinstanz auf S. 11 des angefochtenen Urteils gekommen. Abgesehen davon stimmt die entsprechende Aussage von C.____ in keiner Weise mit den Depositionen von A.____ und B.____ überein, nannten diese doch als Grund für die gemeinsamen Autofahrten Spazieren gehen und Kaffeetrinken bzw. man habe C.____ nicht allein im Hotel lassen wollen. Übereinstimmung besteht lediglich hinsichtlich der vorangegangenen Meniskusoperation bei C.____, wobei auch hierfür jegliche objektiven Belege fehlen. Ebenso besteht bei den drei Beschuldigten darüber Einigkeit, dass C.____ in keiner Weise an den Einbrüchen mitgewirkt haben soll. Ob C.____ mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien dennoch eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird wiederum im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. In einem letzten Punkt besteht in Bezug auf die Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge mit Blick auf die Akten keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 5 des angefochtenen Urteils abzuweichen. 1.5.1.4 Anklagefälle 1-3 Hinsichtlich dieser drei Anklagefälle kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gemeinde H.____ um ein grosses Einzugsgebiet handelt, so dass eine Verübung der fraglichen Einbrüche durch andere Personen als die drei Beschuldigten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Auch liegt im Vergleich zu den übrigen Anklagefällen, in welchen rechtskräftige Verurteilungen erfolgt sind (vgl. nachfolgend), ein Abstand von mindestens einer Woche vor, weshalb kein zeitlicher Konnex hergestellt werden kann. Dass es sich bei den im Fahrzeug von B.____ befindlichen Personen, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um die drei Beschuldigten handelt, ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend anzunehmen, ergibt sich dies doch gerade nicht aus dem Durchfahrtsbericht (act. 1069). Das Kantonsgericht erachtet hingegen bereits an dieser Stelle als belegt, dass im gesamten angeklagten Tatzeitraum jeweils B.____ das fragliche Fahrzeug gelenkt hat: So sagte B.____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 klar und unmissverständlich aus, sein Fahrzeug sei in der Schweiz nicht von anderen Kollegen gefahren worden (act. 1433). Dies bekräftigte er am 10. Januar 2019, wonach er mit dem Auto in der Schweiz gefahren sei und niemand anderes (act. 1535). Bei diesen Aussagen ist B.____ zu behaften. Erst in der dritten Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2499, 2519) machte er - angepasst an die neue Beweislage - abweichend geltend, er habe das Auto anderen Albanern, deren Namen er jedoch nicht nennen könne, für Einkäufe geliehen (act. 2499, 2519). Dasselbe machte er in der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2019 im Widerspruch zu den früheren Aussagen geltend (vgl. act. 2893-2921, insb. 2903). Vor Kantonsgericht wartet B.____ sogar erstmals und noch weiter einschränkend mit der Version auf, er sei erst am Tag der Verhaftung, d.h. am 23. November 2018, selber gefahren, während das Fahrzeug an allen anderen Tagen durch andere Personen gelenkt worden sei. Er habe dabei nie befürchtet, dass die anderen Personen mit seinem Auto einen Unfall bauen oder es ihm entziehen würden; er habe volles Vertrauen gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27-35). Diese neueste Version ist als umso abwegiger zu verwerfen. Abgesehen vom krassen Widerspruch zu den früheren Aussagen erscheint sie zudem als besonders unglaubhaft, wenn man von B.____s eigenen Angaben ausgeht, wonach er gerade zwecks Kaufs eines Autos nach Westeuropa gereist ist und hierfür sogar Geld von Kollegen leihen musste (vgl. Erw. 1.5.1.3). Es wäre diesfalls höchst leichtsinnig von ihm gewesen, das frisch erworbene und für den Export bestimmte Fahrzeug an ihm namentlich nicht bekannte Personen auszuleihen. Zudem muss sich B.____ an dieser Stelle den Vorwurf gefallen lassen, dass er zu seiner eigenen Entlastung hätte angeben müssen, wem er wann sein Fahrzeug geliehen hat. Dies hat bereits die Vor-instanz im Anklagefall 8 (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils) zu Recht festgehalten. Im Übrigen sprechen auch die vier in den Akten befindlichen Radarfotos, welche diverse, in der Zeit vom 6. bis 17. November 2018 im Elsass begangene Geschwindigkeitsübertretungen mit dem fraglichen Fahrzeug belegen, jeweils für eine Lenkerschaft von B.____ (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1363) sowie in besonderem Masse die Verhaftungssituation (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff.). Schliesslich erscheint die seitens der Verteidigung von B.____ in den Raum geworfene Theorie eines Missbrauchs der Kontrollschilder des obgenannten Peugeot durch andere Personen als aus der Luft gegriffen, zumal weder die Untersuchungsergebnisse noch die Aussagen der Beschuldigten selbst in diese Richtung gehen. Nichtsdestotrotz kann in den vorliegenden Anklagefällen 1-3 nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchfahrt, sollte sie durch mindestens einen der drei Beschuldigten erfolgt sein, lediglich zu unverfänglichen Zwecken stattgefunden hat. Als Schlussfolgerung ist somit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" trotz einiger Anhaltspunkte die Täterschaft der drei Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch betreffend alle drei Beschuldigten zu bestätigen. 1.5.1.5 Anklagefall 4 Auch in diesem Fall schliesst sich das Kantonsgericht den Feststellungen der Vorinstanz auf S. 7 f. des angefochtenen Urteils an. Ergänzend ist wiederum unter Hinweis auf Erw. 1.5.1.4 von der Lenkerschaft von B.____ auszugehen. Zudem ist als weiteres belastendes Element anzufügen, dass das Grenzgebiet K.____ im Gegensatz zu H.____ kein Einzugsgebiet der Agglomeration X.____, sondern ein sehr ländliches Gebiet darstellt, so dass sich die naheliegende Frage stellt, zu welchem Zweck sich die drei Beschuldigten in dieser einsamen Gegend aufgehalten haben. Auch vor Kantonsgericht bestreiten A.____ und B.____ eine Täterschaft, wobei sie weder zur Quittung aus dem Baumarkt "I.____" in F-J.____ (act. 3309) noch zur Durchfahrt dieses sehr abgelegenen Grenzübergangs eine plausible Erklärung abgeben können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27 f.). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das in Art. 113 Abs. 1 StPO statuierte Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten nur das Recht auf Schweigen gewährleistet. Es schützt aber nicht davor, dass das Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird. Dabei darf die Verweigerung der Mitwirkung zusammen mit weiteren Beweisen als ein belastendes Element gewürdigt werden. Wenn die belastenden Indizien geradezu nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gibt keine mögliche Erklärung und die beschuldigte Person ist schuldig (vgl. Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 912, unter Hinweis auf BGer 6B_685/2015, Erw. 3 und 1P.641/2000, Erw. 2). Auch wenn in diesem Fall einerseits neben der bereits erwähnten Quittung betreffend den Kauf von offensichtlich typischen Einbruchsutensilien, dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 3313, 3317) und der daraus resultierenden zeitlichen Koinzidenz mit dem Einbruchdiebstahl in L.____ - gemäss Routenplan dauert die Fahrt vom Baumarkt bis zum Zollübergang K.____ 1 Stunde und weitere 20 Minuten von der Grenze bis L.____ sowie von dort zurück zum Zoll, womit 20 Minuten für den Einbruch zur Verfügung standen, was eine durchaus übliche Dauer bei einem Einbruch darstellt, zumal bei einschlägig erfahrenen Einbrechern wie A.____ (vgl. dazu Erw. 3.4.5.1) - im Vergleich zu den Anklagefällen 1-3 wesentlich mehr belastende Indizien vorliegen, vermögen diese in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" knapp nicht zum rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft der drei Beschuldigten zu genügen. So ist zu deren Entlastung zu berücksichtigen, dass nicht als erstellt angesehen werden kann, wer - neben B.____ - sonst noch in diesem Fahrzeug sass. Des Weiteren erscheint ein Zeitraum von lediglich 20 Minuten für die spezifische Tatbegehung im konkreten Fall insofern als zu kurz, als in casu das Tatobjekt ausgesprochen gründlich durchsucht worden ist: Laut dem polizeilichen Bericht vom 19. Januar 2019 (act. 3319 ff.) hat die Täterschaft zunächst unterhalb des Balkons ein Regenwasserfass umgeworfen, um auf diese Weise über den Balkon in die Liegenschaft einsteigen zu können. Danach öffnete und untersuchte sie in verschiedenen Zimmern im Erd- und Obergeschoss verschiedene Schränke und Behältnisse (vgl. act. a.a.O.). Selbst die im Fahrzeug von B.____ aufgefundene Quittung beweist letzten Endes nicht, wer das Werkzeug gekauft hat, sondern lediglich, dass der oder die Käufer wahrscheinlich einbrechen wollten oder eingebrochen sind. Da im Übrigen weder Geständnisse noch ein auffälliger Modus operandi vorliegen, ist der Schlussfolgerung des Strafgerichts, dass die Täterschaft der Beschuldigten, insbesondere von A.____ und B.____, "überwiegend wahrscheinlich" sei, jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, insgesamt zu folgen. Somit sind die drei Beschuldigten im Zweifel freizusprechen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend abzuweisen. 1.5.1.6 Anklagefall 5 In diesem Fall schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils mehrheitlich nicht an: Anders als in den übrigen Fällen der Anklage liegt in casu eine DNA-Spur vor, welche auf der Aussenseite der Sitzplatztüre des Einbruchsobjekts sichergestellt werden konnte. Diese stimmt in erster Linie mit dem DNA-Profil der Person PCN 13 514392 57 und damit mit C.____ überein. Gemäss der DNA-Auswertung konnte ein komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, welches auf mindestens vier Spurengeber zurückzuführen ist, wobei ein partielles Hauptprofil C.____ zugeordnet werden konnte. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass sich das DNA-Mischprofil ca. 604 Milliarden-mal besser erklären lasse, wenn man annehme, es stamme von der Person PCN 13 514392 57 (d.h. C.____) und drei unbekannten, mit C.____ nicht verwandten Personen, als wenn man davon ausgehe, es stamme von vier unbekannten, mit der Person PCN 13 514392 57 (d.h. C.____) nicht verwandten Personen (vgl. Gutachten des IRM Basel vom 19. August 2019 mit Beweiswertberechnung, act. 1997, act. 3416.9 ff., insb. act. 3416.15). Von diesem Beweisergebnis geht auch die Vorinstanz aus. Deren Schlussfolgerung aber, wonach denkbar sei, dass die Einbrecher einen Handschuh von C.____ benutzt hätten und damit zumindest einer der drei Beschuldigten am Einbruch beteiligt gewesen sei, jedoch nicht festgestellt werden könne, welche Person (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht rügt, hat das Strafgericht an dieser Stelle die Anforderungen an das Beweismass offensichtlich überdehnt. Angesichts der obgenannten bewiesenen DNA-Spur erachtet das Kantonsgericht - abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung - die höchstpersönliche Anwesenheit am Tatort und damit die Täterschaft von C.____ als zweifelsfrei erwiesen. Die seitens der Vorinstanz dargelegte Erklärung erscheint demgegenüber als zwar bloss theoretisch denkbar, jedoch aufgrund der konkreten Begebenheiten als letztlich lebensfremdes und unrealistisches Konstrukt. Dass die Beschuldigten A.____ und B.____ keinerlei Erklärung für die DNA-Spur von C.____ am Tatort abgeben können, aber nach wie vor daran festhalten, dass C.____ bei den Einbrüchen nicht dabei gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), steht diesem Beweisergebnis keineswegs entgegen. Eine Sekundärübertragung, wie sie die Vorinstanz in Erwägung gezogen hat, stellt für das Kantonsgericht vielmehr eine rein theoretische und abstrakte Möglichkeit dar, ist C.____ doch hier zweifelsfrei als Hauptspurengeber identifiziert worden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der fraglichen DNA-Spur um einen Abdruck eines Textils handeln könnte, was wiederum darauf hinweist, dass die Täterschaft möglicherweise Handschuhe getragen hat (vgl. E-Mail von Wm Y.____, Kriminalpolizei, Forensik, an die Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019, act. 3416.1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen hinsichtlich des Sachverhalts von den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Urteilen der Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2016, SB.2015.10, Erw. 2.5, und der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. Januar 2016, SB150444, Erw. 14.4 f. Die Konstellationen in jenen beiden Urteilen sind mit der vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dort neben der DNA-Spur jegliche weiteren Indizien fehlten (so im obgenannten Urteil des Obergerichts Zürich, Erw. 15.2) bzw. die DNA-Spur auf einem Stein und damit einer rauhen Oberfläche gefunden worden ist und der dortige Beschuldigte zusätzlich an Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) litt, womit er als "sehr guter DNA-Spender" galt. Dass eine Sekundärübertragung der DNA-Spur erfolgt sein könnte, stellte daher dort eine mehr als bloss theoretische Möglichkeit dar (so im obgenannten Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Erw. 2.5). Vorliegend wurde jedoch die C.____ zuordenbare DNA-Spur ab einer Sitzplatztüre und damit einer glatten Oberfläche gefunden. Abgesehen davon litt dieser, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht an einer besonderen Hautkrankheit, welche ihn zu einem "sehr guten DNA-Spender" machen würde. Schliesslich kommen in casu weitere C.____ belastende Indizien hinzu: So waren auf dem sichergestellten Handy von C.____ etliche Fotos abgespeichert, auf welchen Schmuckstücke, Geld und Körperpflegeprodukte sowie die Beschuldigten A.____ und B.____ bei der Begutachtung derselben auf dem Bett im Zimmer des Hotels M.____ in F-N.____ abgebildet sind (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 betreffend die durch die Forensik durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons Samsung SM-G925F Galaxy S6 Edge von C.____, act. 4949, 1303-1349; polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1373, Aktennotiz Nr. 25, act. 2539 ff.). Die seltsam anmutenden Erklärungen von C.____ dazu, wonach sein Mobiltelefon auch durch andere Personen benutzt worden sei (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2019, act. 2267-2315), diese Bilder auf dem Mobiltelefon von einer Drittperson ohne sein Wissen aufgenommen worden seien (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 213 f.), die Person den PIN kenne, da sie gesehen habe, wie C.____ den Sicherheitscode in sein Telefon eingegeben habe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 217) bzw. der Schmuck nicht aus Diebstählen, sondern von Hotelgästen stamme und man lediglich damit habe prahlen wollen (vgl. act. 2275 f. sowie act. 1383 ff.), sind allesamt als reine Schutzbehauptungen zu werten, wie im Übrigen bereits das Strafgericht im Zusammenhang mit dem Anklagefall 8 (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils) korrekt festgestellt hat. Des Weiteren verbrachte C.____ laut eigenen Aussagen mehrere Tage mit den beiden Mitbeschuldigten im Hotel M.____ in F-N.____, nachdem er zusammen mit diesen zumindest von F-Paris nach F-N.____ gefahren war. Schliesslich wurde C.____ zusammen mit A.____ und B.____ am 23. November 2018 beim Grenzübergang in H.____ im fraglichen Auto sitzend angehalten und festgenommen (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.). Demnach wurde am 23. November 2018, 21.25 Uhr, bei der Ausreise aus der Schweiz, beim Grenzübergang H.____, der Personenwagen Peugeot 607, grau mit den französischen Kontrollschildern V.____, besetzt mit drei Personen, durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Sie wiesen sich alle drei mit einem albanischen Reisepass aus. Der Personenwagen wurde von B.____ gelenkt, Beifahrer war A.____ und Mitfahrer hinten links C.____. Da die drei Personen zunächst keine Angaben zu ihrem aktuellen Reiseziel und Aufenthaltszweck in der Schweiz machen konnten, wurden sie sowie der Personenwagen auf dem Grenzübergang einer Kontrolle unterzogen. Die Schuhsohlen von B.____ wiesen Dreck auf, welcher mit Glasscherben gespickt war, die zu einem Einbruch in der Region passen könnten. Bei der oberflächlichen Sichtung des Fahrzeugs konnten diverse Taschenlampen, Handschuhe und Schraubenzieher gesichtet werden, welche als Einbruchswerkzeug dienen konnten. Sinngemäss machten die drei Beschuldigten die Aussage, sie seien als Touristen in der Schweiz. Sie seien kurz Kaffee trinken gegangen und gingen nun nach Frankreich zurück. Unter dem Rücksitzpolster konnten zwei Handschuhe aufgefunden werden, welche jeweils mit diversen Gold- und Silberstücken gefüllt waren. Zudem kamen weitere Schraubenzieher und zwei Brecheisen zum Vorschein. Weiter konnte auf der Rücksitzbank eine einzelne Schmuckmanchette und in der Seitentüre hinten links eine silberne Kette aufgefunden werden. Daraufhin wurden die drei Beschuldigten vorläufig festgenommen (vgl. act. a.a.O.). Damit kann C.____ in ein klares kriminelles Umfeld in personeller, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eingeordnet werden. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass C.____ laut Auskunft von Interpol I-Rom vom 30. November 2018 (act. 217) in Italien einschlägig vorbestraft ist. Aus dem italienischen Strafregisterauszug vom 27. November 2018 geht hervor, dass C.____ unter dem Ledignamen Z.____ immerhin zwei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, aufweist (vgl. act. 235 f.). Dass C.____ angesichts seiner Meniskusoperation - wofür wie bereits erwähnt jegliche objektiven Belege fehlen - womöglich nicht besonders gut zu Fuss gewesen ist, steht einer Tatbeteiligung keineswegs entgegen, war doch im vorliegenden Fall der Tatort ebenerdig, womit die Täterschaft nirgends hinaufzuklettern brauchte, um in das Tatobjekt zu gelangen. Wie nachfolgend (Erw. 1.5.2.2) zu zeigen sein wird, macht sich auch derjenige zum Gehilfen oder gar Mittäter, welcher bloss Schmiere steht oder das Fluchtfahrzeug lenkt, so dass die genaue Funktion des C.____ bei diesem Einbruch ohnehin nicht von Relevanz ist. Demgegenüber ist hinsichtlich einer Tatbeteiligung von A.____ und B.____ im Anklagefall 5 festzustellen, dass eine solche angesichts derselben Vorgehensweise (Benutzung von Flachwerkzeug zum Aufbrechen) wie in den Fällen 1, 2, 4, 7 und 13 sowie des Gesamtzusammenhangs zwar naheliegt, jedoch im konkreten Fall der blosse Nachweis der Tatbeteiligung von C.____ nicht zwingend auf eine solche von A.____ und B.____ schliessen lässt. Es bestehen mithin mehr als bloss theoretische Zweifel dergestalt, dass in diesem Fall auch andere Personen in die Tatbegehung von C.____ involviert sein könnten, liegen doch betreffend A.____ und B.____ keinerlei weitere belastende Indizien wie insbesondere ein Durchfahrtsbericht vor. Bei diesen beiden Beschuldigten wird der sehr hohe Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Täterschaft somit nicht erreicht. Im Ergebnis ist daher teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine Tatbeteiligung von C.____ nachgewiesen, währenddem in teilweiser Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freisprüche von A.____ und B.____ zu bestätigen sind. 1.5.1.7 Anklagefall 6 In diesem Fall liegt, wie das Strafgericht richtig konstatiert hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), einzig eine örtliche und zeitliche Nähe zum Anklagefall 5 vor. Abgesehen davon gibt es jedoch keinerlei weitere Indizien, nicht einmal einen vergleichbaren Modus operandi. Angesichts dessen kann betreffend keinen der Beschuldigten, nicht einmal betreffend C.____, dessen Tatbeteiligung im Anklagefall 5 nachgewiesen ist, der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Es ist daher in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der vorinstanzliche Freispruch aller drei Beschuldigten "in dubio pro reo" zu bestätigen. 1.5.1.8 Anklagefall 7 Auch in diesem Fall ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend konstatiert das Kantonsgericht, dass als weiteres Indiz eine über die Einbruchstelle geleerte Flüssigkeit am Tatort, mutmasslich zum Verwischen von Spuren, festgestellt werden konnte, und dass eine analoge Flüssigkeit ebenso in den von A.____ zugestandenen Fällen 8 und 10 vorhanden war (vgl. Erw. 1.5.1.9, 1.5.1.10). Vor Kantonsgericht dazu befragt, vermag A.____ betreffend diese Flüssigkeit keinerlei Erklärung abzugeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29). Die bereits durch die Vorinstanz erwähnte Schuhspur BL S18-071, welche mit derjenigen in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 13 übereinstimmt, allerdings von geringem Beweiswert ist, sowie die obgenannte, wenn auch als auffälliges Element zu bezeichnende Flüssigkeit allein genügen insgesamt jedoch nicht, um einen sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung des A.____ und der übrigen Beschuldigten in diesem Fall nachzuweisen. Darum hat in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch der drei Beschuldigten zu erfolgen. 1.5.1.9 Anklagefall 8 Wie das Strafgericht auf S. 10 des angefochtenen Urteils richtig festhält, liegt neben einem (Teil-)Schuhabdruck, welcher formaltechnisch nicht von der Schuhsohle des linken Schuhs von A.____ unterschieden werden kann, und dabei eine Bewertung 3 auf der ENFSI-Skala für eine "wahrscheinliche" Spurenverursachung spricht (vgl. act. 151), ein Geständnis von A.____ vor. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2019 führte dieser aus, er habe den Einbruch zusammen mit jemandem begangen, der draussen Schmiere gestanden sei; er wolle jedoch nicht sagen, wer dies gewesen sei (act. 2049 ff.). Auf Vorhalt, dass B.____ der Chauffeur gewesen sein könnte, antwortete A.____, er wisse nicht, wer gefahren sei (act. 2055). Damit ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass A.____ die Teilnahme von B.____ nicht explizit bestreitet. Wenn des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass A.____ in der Einvernahme vom 24. November 2018 ausgeführt hat, er habe das Fahrzeug von B.____ nie selber gefahren (act. 1475), und selbst B.____ nie angab, er habe das Fahrzeug an A.____ ausgeliehen, verdichtet sich allein schon deshalb die begründete Annahme, dass nur B.____ der Fahrzeuglenker gewesen sein kann. Es ist an dieser Stelle auf die Feststellung in Erw. 1.5.1.4 zu verweisen, wonach ohnehin von der Lenkerschaft von B.____ während des gesamten angeklagten Tatzeitraums auszugehen ist. B.____ selbst bestreitet allerdings in diesem Fall eine Tatbeteiligung und verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Das Kantonsgericht geht jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils) davon aus, dass neben der obgenannten Lenkereigenschaft von B.____ auch weitere gewichtige Indizien für dessen Tatbeteiligung sprechen. Hierzu gehört zunächst der Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps vom 28. November 2018 (act. 1077), wonach das Fahrzeug von B.____ am 19. November 2018, 17:31 Uhr, den Zollübergang O.____ passierte, auch wenn sich die konkrete Fahrtrichtung nicht daraus ergibt. B.____ konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern, was beweismässig zu seinen Lasten zu werten ist. Hinzu kommt wiederum der enge Bezug zwischen A.____ und B.____, welcher sich u.a. in der bereits mehrfach erwähnten Anhaltungssituation vom 23. November 2018 beim Grenzübergang in H.____ (vgl. act. 1041 ff., 1395 ff.), der gemeinsamen Fahrt von A.____, B.____ und C.____ zumindest von F-Paris nach F-N.____ (vgl. Aussagen B.____, act. 1539) und deren gemeinsamem Aufenthalt im Hotel M.____ in F-N.____ manifestiert. Schliesslich liegen Geständnisse von B.____ in weiteren Anklagepunkten vor (vgl. nachfolgend). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist festzustellen, dass der vorliegende Fall in einem besonders engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Anklagefall 10 steht, im welchem für B.____ belastende Beobachtungen seitens der Nachbarschaft vorliegen (vgl. Erw. 1.5.1.11). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass in casu sowohl betreffend A.____ als auch betreffend B.____ beweismässig eine andere Konstellation vorliegt als in den vorhergehenden Fällen. Darum ist auch das Kantonsgericht von einer Tatbeteiligung von B.____ zusammen mit A.____ überzeugt, und zwar in der Rolle als Schmieresteher. Was schliesslich den die Tatbeteiligung bestreitenden und auch von A.____ wie von B.____ ausdrücklich nicht belasteten C.____ angeht, so ist einerseits den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 11 des angefochtenen Urteils folgend wie auch unter Hinweis auf Erw. 1.5.1.3 hievor nicht von dessen Version, er sei zwecks Suche nach einer günstigen Physiotherapie mit A.____ und B.____ mitgefahren, auszugehen. Mit der Vorinstanz sieht das Kantonsgericht als weitere belastende Indizien sowohl die Anhaltungssituation vom 23. November 2018 (act. 1041 ff., 1395 ff.) als auch die Fotos von offensichtlichem Deliktsgut auf dem Handy von C.____ (act. 2539 ff.). Es kann insofern auf S. 12 des angefochtenen Urteils sowie auf Erw. 1.5.1.6 hievor verwiesen werden. Hinzu kommt die im Vergleich zur Vorinstanz erfolgte abweichende Beweiswürdigung hinsichtlich der DNA-Spur von C.____ im Anklagefall 5 (vgl. Erw. 1.5.1.6). Die am Tatort wiederum entdeckte Flüssigkeit sowie das abermals eingesetzte Flachwerkzeug (vgl. polizeilicher Bericht vom 5. Dezember 2018, act. 3521 ff.) stellen, wie schon in früheren Fällen festgestellt, ein bloss schwaches Indiz dar. Andererseits liegen auch für C.____ entlastende Elemente vor, wie das Strafgericht auf S. 12 des angefochtenen Urteils richtig konstatiert hat: In den Fällen 10-13 sowie 18, welche teilweise zeitlich und örtlich nicht weit vom vorliegenden Fall entfernt liegen, wurden seitens von Anwohnern jeweils lediglich zwei Personen beobachtet, die mit den Einbrüchen in Zusammenhang gebracht werden konnten. Wie bereits in Erw. 1.5.1.3 festgehalten, hat auch A.____ von Anfang an ausgesagt, dass man zu zweit - und nicht zu dritt - eingebrochen sei. Die These der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten seien immer zu dritt eingebrochen, lässt sich mit Blick auf die vorliegende Beweislage somit nicht erhärten. Im Einklang mit der Vor-instanz (vgl. S. 12 f. des angefochtenen Urteils) steht letztlich nicht mit genügender Sicherheit fest, dass sich C.____ zur Tatzeit überhaupt im Fahrzeug von B.____ befand. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, so liegen im vorliegenden Fall zu wenige Indizien bzw. Beweise für eine Beteiligung von C.____ vor. Insbesondere kann kein Konnex zum Anklagefall 5, in welchem C.____s Tatbeteiligung nachgewiesen ist, gezogen werden, liegt doch sowohl zeitlich eine Differenz von rund vier Tagen als auch in örtlicher Hinsicht (im Fall 5 H.____, im hiesigen Fall R.____) eine nicht unerhebliche Distanz vor. Dem Strafgericht nicht gefolgt werden kann schliesslich hinsichtlich der Feststellung auf S. 13 des angefochtenen Urteils, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass C.____ "mangels besserer Beschäftigungsmöglichkeit" im Fahrzeug mitgefahren sei. Denn wie nachfolgend (Erw. 1.5.1.13) zu zeigen sein wird, kann für das Kantonsgericht ein Mitfahren von C.____ im Auto des B.____ realistischerweise nur mit einer konkreten Tatbeteiligung erklärt bzw. in Verbindung gebracht werden. Eine solche Mitfahrt ist vorliegend aber, wie bereits erwähnt, nicht in genügendem Mass erstellt. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzliche Freispruch allein von C.____ zu bestätigen ist. 1.5.1.10 Anklagefall 9 Bezüglich dieses Falls ist vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 13 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Demnach ist mit dem Geständnis von A.____ (act. 2061 f.), dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 1077), dem örtlichen wie auch zeitlichen Konnex zu den Fällen 8 und 10 und nicht zuletzt angesichts derselben Vorgehensweise wie im Fall 8 die Täterschaft sowohl von A.____ als auch von B.____ als erstellt anzusehen. Was sodann C.____ betrifft, so ist mit der Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zum Anklagefall 8 seine Beteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher in Abweisung der Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzlich ausgefällte Freispruch nur von C.____ zu bestätigen. 1.5.1.11 Anklagefall 10 Auch in diesem Fall kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts auf S. 14 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Demnach ist die Täterschaft von A.____ und B.____ mit Blick auf das Geständnis von A.____ (act. 2057), die wahrscheinlichen (Teil-)Schuhabdruckspuren von A.____ (act. 1149 f.), die Beobachtungen des als Auskunftsperson befragten Nachbarn AA.____, wonach zwei Personen nach Ertönen des Alarmsignals das Einbruchsobjekt verlassen hätten und schnellen Schrittes in Richtung Frankreich geflüchtet seien (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. Dezember 2018, act. 3713) sowie den Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps (act. 1077) und im Übrigen unter Verweis auf die Beweislage und die Ausführungen zu den Anklagefällen 8 und 9 als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten. Demgegenüber ist aus den in den Anklagefällen 8 und 9 genannten Gründen eine Tatbeteiligung von C.____ nicht erstellt. Aus dem Genannten erhellt, dass in Abweisung sowohl der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten B.____ der vorinstanzlich gefällte Freispruch ausschliesslich von C.____ zu bestätigen ist. 1.5.1.12 Anklagefälle 11-13 In diesen drei Fällen, welche von den Beschuldigten A.____ und B.____ bis vor Kantonsgericht bestritten werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), ist zunächst auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 14 f. des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen. Demnach ist bereits ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Fällen auszumachen. Hinzu kommen als weitere Beweise und Indizien Aussagen von gleich zwei unbeteiligten Dritten, welche sich sowohl in einen räumlichen als auch zeitlichen Kontext mit den Einbrüchen setzen lassen. So gab der Anwohner P.____ gegenüber der Polizei an, er habe am 20. November 2018 gegen 18:52 Uhr nahe seinem Wohnort zwei "Arabertypen" angesprochen, welche angeblich ein Hotel suchen würden, woraufhin sich diese die Treppe hoch Richtung Obertorweg bewegt hätten. Beide seien ca. 30 Jahre alt gewesen und einer habe eine Glatze gehabt (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 23. Mai 2019, act. 3875). Gemäss Fotokonfrontations-Protokoll vom 19. Dezember 2018 erkannte P.____, als Auskunftsperson befragt, B.____ als eine der damals angesprochenen Personen wieder und identifizierte A.____ zusammen mit zwei weiteren Personen als "typähnlich", währenddem er C.____ gar nicht erkannte (vgl. act. 2573-2577 bzw. act. 3879-3883, 3897). Dem Einwand der Beschuldigten, dass es sich bei A.____ und B.____ nicht um "Arabertypen" handle, ist zu entgegnen, dass sie zumindest nicht als einheimisch aussehende Personen beschrieben werden können. Ebenso wenig ist der von A.____ ins Feld geführte Hinweis, er habe keine Glatze, sondern lediglich kurz geschorene Haare, zu hören: Das Kantonsgericht erkennt in dieser Hinsicht optisch keinen Unterschied, ist doch mit Blick auf das Passfoto von A.____ (act. 7) wie auch nach eigener Wahrnehmung durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung festzustellen, dass jener aufgrund seiner kurz geschorenen Haare zumindest glatzenähnlich aussieht, womit die Beschreibung "typähnlich" ohne Weiteres auf ihn zutrifft. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, warum P.____ die Beschuldigten A.____ und B.____ zu Unrecht belasten sollte. Damit ist zusammenfassend auf die Aussagen von P.____ abzustellen. Ebenso beobachtete im Zusammenhang mit dem Anklagefall 12 ein weiterer Nachbar, Q.____, wie am Tattag um ca. 18.45 Uhr zwei Männer beim Kellerabgang zum Haus Nr. 22 an der Kellertüre am Hantieren gewesen seien. Als er sie angesprochen habe, seien beide in unbekannte Richtung davongelaufen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 31. Dezember 2018, act. 3921-3925). Auch hier sind keine Gründe für eine falsche Belastung ersichtlich, so dass von den zutreffenden Beobachtungen von Q.____ auszugehen ist. Hinzu kommen die auch von der Vorinstanz erwähnten und bereits oben dargestellten Gesamtumstände, wonach A.____ und B.____ zusammen von Frankreich in die Schweiz eingereist sind, sich mehrere Tage im Hotel M.____ in F-N.____ aufgehalten haben, zugestandenermassen in der Schweiz Einbrüche begangen haben und am 23. November 2018 gemeinsam angehalten worden sind. Nachdem sich des Weiteren der Tatort in einem Wohnquartier ohne Sehenswürdigkeiten, welche die Beschuldigten als Touristen hätten interessieren können, befindet, verdichtet sich der Verdacht, dass sich diese nur zum Zwecke des Einbrechens dort aufgehalten haben. Schliesslich ist ergänzend zum strafgerichtlichen Urteil darauf hinzuweisen, dass in allen drei Fällen wiederum die Tatobjekte mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet bzw. aufgebrochen worden sind, was für dieselbe Täterschaft spricht. Zudem hat die Täterschaft im Anklagefall 13 wiederum eine Flüssigkeit am Tatort (hier auf den Fussboden des Wintergartens) gegossen, wie dies bereits in den Fällen 7, 8 und 10 vorlag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass A.____ die Fälle 8 und 10 zugestanden hat. Zu dieser Flüssigkeit befragt, kann A.____ vor Kantonsgericht keine Erklärung abgeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), was zu seinen Lasten auszulegen ist. Richtig hält sodann die Vor-instanz betreffend den Anklagefall 13 fest, dass demgegenüber den Schuhspuren BL S18-071 kein Beweiswert zukommt. Insgesamt liegt jedoch eine geschlossene Beweiskette vor, welche zum Nachweis der Täterschaft von A.____ und B.____ in allen drei Anklagefällen 11-13 genügt. Demgegenüber kann mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hinsichtlich C.____ - wie vor-instanzlich korrekt festgehalten - nicht ausgeschlossen, aber auch nicht nachgewiesen werden, dass sich dieser zur Tatzeit im Auto befand, womit dessen Tatbeteiligung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Folglich sind sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Beschuldigten A.____ und B.____ abzuweisen, und es sind in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die jeweiligen Freisprüche allein von C.____ zu bestätigen. 1.5.1.13 Anklagefall 14 Die Beschuldigten A.____ und B.____ bestreiten die Tatbegehung in diesem Fall bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), wobei sich B.____ noch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2019 nicht mehr erinnern konnte und dabei auffallend unklar diesen Einbruch weder bestritt noch zugab (vgl. act. 2909). Das Kantonsgericht schliesst sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hinsichtlich dieser beiden Beschuldigten vollumfänglich den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 16 des angefochtenen Urteils an: Zwar liegen keine direkten Indizien bzw. Beweise vor; insbesondere ist die Verschmutzung der Schuhe von B.____, welche anlässlich dessen Anhaltung am 23. November 2018 (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.) wahrgenommen worden ist, nicht zwingend mit dem Fall 14 in Verbindung zu bringen. Dennoch hat das Strafgericht zu Recht auf den offensichtlichen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den Anklagefällen 15-20 hingewiesen, hinsichtlich welcher bereits rechtskräftige Verurteilungen der Beschuldigten A.____ und B.____ vorliegen und insbesondere erstellt ist, dass A.____, B.____ und C.____ mit dem Fahrzeug von B.____ unterwegs waren. So ergibt sich aus dem Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps vom 28. November 2018, dass das Fahrzeug von B.____ am 23. November 2018, 16:25 Uhr, den Zollübergang H.____ in Richtung Schweiz passierte (act. 1083) und selbentags um 21:25 Uhr über denselben Zollübergang nach Frankreich zurückkehrte (act. 1085). Eine plausible Erklärung hierfür im Zusammenhang mit dem Fall 14 vermögen A.____ und B.____ nicht zu geben, was zu deren Lasten auszulegen ist. Hervorzuheben ist, dass mit S.____ als Tatort im Anklagefall 14 eine räumliche Nähe zu U.____ (Fälle 15-19) sowie ein besonderer Konnex zum Fall 20 mit der Nachbargemeinde T.____ als Tatort vorliegt, befindet sich doch dieser von demjenigen im Fall 14 nur 1,8 km und zeitlich maximal eineinhalb Tage entfernt. Teilweise fanden die Einbrüche in all diesen Fällen nicht nur in denselben Ortschaften, sondern sogar in demselben Mehrfamilienhaus statt. Auffallend ist in den Fällen 14-20, dass sich diese allesamt nicht mehr in der Grenzregion im Kanton Basel-Landschaft, sondern im Kanton Aargau im Bezirk Baden und damit im Landesinnern abgespielt haben. Hier kann es sich, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, nicht mehr um einen Zufall handeln, ist es doch gerichtsnotorisch, dass Einbrüche im grenznahen Raum im Vergleich zum Landesinnern gehäuft vorkommen. Hinzu kommt als weiteres Indiz die spezifische Anwendung eines 10 mm-Flachwerkzeugs zum Aufwuchten der Türen oder Fenster im Anklagefall 14 wie in den Fällen 15-17, wofür A.____ und B.____ bereits rechtskräftig verurteilt worden sind. Es ist mithin von derselben Täterschaft wie in den Fällen 15-20 auszugehen, wobei nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein Zweifel an der Täterschaft von A.____ und B.____ besteht. Hingegen gelangt das Kantonsgericht hinsichtlich des Beschuldigten C.____ zu einer gänzlich anderen Schlussfolgerung als die Vorinstanz auf S. 16 des angefochtenen Urteils: Vor Kantonsgericht explizit zur Rolle von C.____ befragt, gibt A.____ an, man sei ohne Intention eines Einbruchs zu dritt unterwegs gewesen. Man sei zusammen herumgefahren und habe Kaffee getrunken. Während er und B.____ die Einbrüche in den Fällen 15-20 verübt hätten, sei C.____ im Auto geblieben. Er und B.____ hätten an den jeweiligen Orten angehalten und seien ausgestiegen, ohne C.____ etwas zu sagen. Danach seien sie mit der Beute zum Auto zurückgekommen. Über ein zusätzliches Risiko habe man sich keine Gedanken gemacht, da die Idee zum Einbrechen spontan gekommen sei. Der Vorhalt, dass man gerichtsnotorisch den Jüngsten einer Gruppierung "schütze", bestreitet A.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 f.). B.____ gibt vor Kantonsgericht auf dieselbe Frage zu Protokoll, man habe C.____ mitgenommen, damit er nicht allein im Hotel bleibe. Er habe ein operiertes Bein gehabt und sei an Krücken gegangen. Auf keinen Fall sei C.____ über die Einbrüche informiert gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). Bereits angesichts dieser teilweise widersprüchlichen und unplausibel wirkenden Depositionen müssen diese als unglaubhaft angesehen werden. Hinzu kommen die in besonderem Masse realitätsfremd wirkenden Aussagen von C.____, wonach er mit den beiden Mitbeschuldigten zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie im Auto gefahren sei (vgl. bereits Erw. 1.5.1.3). Diese entbehren nicht nur jeglicher sachlicher Nachvollziehbarkeit, sondern stehen interessanterweise auch im Widerspruch zu den Depositionen von A.____ und B.____. Dazu gesellen sich gleich mehrere, für den Beschuldigten C.____ äusserst belastende Indizien und Beweise: So ergab zunächst die - bereits in Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5 erwähnte - Auswertung seines Handys, dass er darauf Fotos von Deliktsgut abgespeichert hatte. Des Weiteren wurden auf demselben Handy Fotos sichergestellt, welche am 23. November 2018 kurz vor 17.00 Uhr aufgenommen worden waren und das Verzweigungsgebiet der Autobahn BB.____ Richtung CC.____, mithin in Richtung der Region S.____-U.____ und damit der Tatorte ab Anklagefall 14, abbildeten (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1371). Anzumerken ist, dass die Fotos des Diebesgutes zeitlich vor der Einbruchstour vom 23. November 2018 erstellt wurden, was ebenso dafür spricht, dass C.____ sehr genau wusste, wozu die (nachfolgenden) Fahrten dienten. Auf die seltsam anmutenden und daher als unglaubhaft zu wertenden Erklärungen von C.____ betreffend die Fotos auf seinem Handy in der Einvernahme vom 19. Februar 2019 wurde schon in Erw. 1.5.1.6 betreffend den Anklagefall 5 hingewiesen. Nicht zuletzt angesichts des dem Gericht bekannten Phänomens, wonach vor allem Personen jüngeren Alters alle möglichen Lebenslagen, insbesondere aber auch eigene Straftaten, mit dem Handy bildlich festhalten, sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass C.____ nachweislich, aber auch nach Aussagen aller drei Beschuldigten, an diesem Tag zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten im Fahrzeug von B.____ unterwegs war, steht ausser Frage, dass der zum Tatzeitpunkt 24-jährige C.____ selbst die letztgenannten Fotos aufgenommen hat. Wiederum ist auf die bereits mehrfach erwähnten Gesamtumstände hinzuweisen, wonach eine Verbindung unter den drei Beschuldigten dergestalt bestand, dass sich diese bereits vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz am 6. November 2018 kannten, zusammen zumindest von F-Paris nach F-N.____ reisten, gemeinsam im Hotel M.____ in F-N.____ logierten und schliesslich am 23. November 2018 am Grenzübergang in H.____ zusammen angehalten und verhaftet worden sind. Für das Kantonsgericht besteht angesichts dessen kein Zweifel daran, dass C.____ zwecks eigener Tatbeteiligung mit A.____ und B.____ mitfuhr. Denn es wäre absolut realitätsfremd anzunehmen, dass Einbrecher einfach grundlos zusätzlich eine weitere Person bei einer Einbruchstour mitnehmen, würde dies doch jedes Mal ein zusätzliches Risiko bedeuten, aufzufallen, von Mitbeschuldigten belastet oder schlichtweg auf frischer Tat ertappt zu werden. Gerade professionell agierende Einbrecher, wozu zumindest A.____ zu zählen ist (vgl. Erw. 3.4.5.1), pflegen weitere Personen nur dann mitzunehmen, wenn sie konkret bei der Verübung der Tat mitwirken. Alles andere widerspricht Gerichtsnotorietät, Lebenserfahrung und nicht zuletzt dem gesunden Menschenverstand. Darum erscheinen, wie bereits erwogen, die Ausführungen des Strafgerichts zum Anklagefall 8, wonach der Beschuldigte C.____ wohl "mangels besserer Beschäftigung" mitgefahren sei (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils), nicht als schlüssig. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft sodann darauf hin, dass C.____ anlässlich seiner Anhaltung am 23. November 2018 im wahrsten Sinn des Wortes auf der Beute sass (vgl. den bereits mehrfach, u.a. in Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5 erwähnten Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., inkl. Fotodokumentation, act. 1055 ff.). Wie sich später herausstellte, stammten die sichergestellten Schmuckstücke zu einem grossen Teil aus mehreren Einbrüchen, die unmittelbar vor der Anhaltung der Beschuldigten am selben Abend im Kanton Aargau (Anklagefälle 14-20) entwendet wurden (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1361). Auch C.____ vermochte im gesamten Verfahren keine plausible Erklärung für seine Anhaltungssituation zu geben, was angesichts der übrigen Indizien zu dessen Lasten zu werten ist. Des Weiteren ist, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil, auf die nachgewiesene Tatbeteiligung von C.____ im Anklagefall 5 zufolge seiner DNA-Spur zu verweisen. In diesem Zusammenhang sind wiederum die teilweise einschlägigen Vorstrafen von C.____ (act. 217, 235 f.) zu dessen Lasten zu berücksichtigen (vgl. bereits Erw. 1.5.1.6 betreffend Anklagefall 5). Zudem gilt es als gerichtsnotorisch, dass in Gruppierungen wie der vorliegenden der jeweils Jüngste (d.h. hier C.____) von den älteren Mitgliedern (d.h. A.____ und B.____) regelmässig geschützt wird, auch wenn die beiden Letztgenannten diesen Erfahrungssatz in Abrede stellen. Auch wenn nicht von entscheidender Bedeutung, ist nicht zuletzt ergänzend auf gewisse, den Beschuldigten C.____ belastende und damit verfängliche Aussagen der Beschuldigten A.____ und B.____ hinzuweisen. So gab A.____ am 24. November 2018 zu Protokoll, man sei am 23. November 2018 die ganze Zeit zu dritt zusammen gewesen (act. 1475). Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2018 erklärte B.____, er habe am Vortag zusammen mit A.____ und C.____ in Frankreich zu Abend gegessen. Während des Gesprächs habe jemand die Idee gehabt, in die Schweiz einzureisen, um einzubrechen (act. 1427). Wie bereits in Erw. 1.5.1.6 zum Anklagefall 5 festgehalten, dürfen die Anforderungen an das Beweismass nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer bestimmten Tatsache muss genügen, um einer beschuldigten Person den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen; alles andere kann nur noch in theoretischer Hinsicht zweifelhaft sein. Die vorgenannten Umstände gesamthaft würdigend, besteht für das Kantonsgericht vernünftigerweise kein Zweifel daran, dass C.____ eine Tatbeteiligung im Sinne einer klar zuordenbaren, konstituierenden und mitwirkenden Rolle im vorliegenden Fall - aber auch in den nachfolgenden Fällen 15-20 (vgl. Erw. 1.5.1.14) - nachgewiesen werden kann. Zwar ist nicht bekannt, welche genaue Funktion C.____ bei diesem und bei den nachfolgenden Einbrüchen zukam, wobei, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der konkrete Tatbeitrag der Beschuldigten bei der Annahme von Mittäterschaft bzw. einer Bande ohnehin keine massgebende Rolle spielt (vgl. Erw. 1.5.2.2 und 1.5.2.3). Mindestens ist C.____ jedoch die Funktion eines Schmierestehers zuzuschreiben, was sich auch mit seinem Alter - er ist der jüngste der drei Beschuldigten - vereinbaren lässt. Damit kann ihm auch eine klare Rolle innerhalb dieses Teams zugeordnet werden. Im Ergebnis ist somit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufungen von A.____ und B.____ abweichend zum vorinstanzlichen Urteil eine Tatbeteiligung aller drei Beschuldigten im Anklagefall 14 anzunehmen. 1.5.1.14 Anklagefälle 15-20 Hinsichtlich dieser Anklagefälle ist zunächst in Bezug auf die Beschuldigten A.____ und B.____ auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils zu verweisen, welche seitens dieser Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten worden sind. Demnach ist mit Blick auf die vollumfänglichen Geständnisse von A.____ bereits in der Voruntersuchung (act. 2039, 2037, 2911, 3017/2913, 2021 und 3019), die nunmehr vor Kantonsgericht abgelegten vollumfänglichen Geständnisse von B.____ (vgl. Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020, S. 10-12; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 f.), die Anhaltungssituation vom 23. November 2018 (vgl. act. 1041 ff., 1395 ff.), die Zuordnung eines Teils des im Fahrzeug von B.____ sichergestellten Deliktsgutes zu den Fällen 16 (act. 1695 f.), 18 (act. 1883 ff.), 19 (act. 2121 ff.) und 20 (act. 1729 ff.) sowie die Schuhspuren von B.____ bzw. A.____ zumindest in den Fällen 18 (act. 1089) und 19 (act. 1087), die Verwendung von 10 mm- bzw. 11 mm-Flachwerkzeug in den Fällen 15-18 sowie den zeitlichen und örtlichen Konnex dieser Fälle untereinander - insbesondere in den Fällen 17 und 19, da diese in demselben Mehrfamilienhaus begangen wurden - klarerweise eine Tatbeteiligung sowohl des A.____ als auch des B.____ nachgewiesen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber wiederum den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich C.____ auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils: Mit Blick auf die in Erw. 1.5.1.13 betreffend den Anklagefall 14 gemachten Feststellungen zur für C.____ erdrückenden Beweislage steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass C.____ ebenfalls eine Tatbeteiligung in den Anklagefällen 15-20 rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. In Gesamtwürdigung ist demnach in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil eine Tatbeteiligung von C.____ auch in den Fällen 15-20 zu bejahen. 1.5.1.15 Fazit Zusammenfassend ist somit einerseits in Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht zu konstatieren, dass den Beschuldigten A.____ und B.____ eine Tatbeteiligung in den Anklagefällen 8-20 nachgewiesen werden kann, womit ihnen ein Deliktsbetrag von ca. Fr. 60'000.-- und ein Sachschaden von Fr. 18'000.-- anzulasten ist. Nicht gehört werden können die diesbezüglichen Bagatellisierungsversuche der Beschuldigten A.____ und B.____ vor Kantonsgericht. So bestreitet der Beschuldigte A.____ einen derart hohen Deliktsbetrag. Er macht geltend, gar kein Geld und nur wenige Wertsachen entwendet zu haben. Vieles davon habe er weggeworfen, damit ihn die Polizei nicht erwische (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Der Beschuldigte B.____ stellt ebenfalls den angeklagten Deliktsbetrag in Abrede. Er habe weder so viel Geld noch Wertsachen mit diesem Wert gestohlen. Das Einzige, wovon er "profitiert" habe, sei das Gefängnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21-22). Unter Hinweis auf die in Erw. 1.5.1.3 gemachten Feststellungen ist jedoch von der Richtigkeit der von den Geschädigten angegebenen Wertgegenstände und Schadensbeträge auszugehen. Andererseits hat das Beweisergebnis im Berufungsverfahren abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) hinsichtlich C.____ hervorgebracht, dass diesem die Tatbeteiligung in den Anklagefällen 5 und 14-20 nachgewiesen werden kann, womit er insgesamt für einen Deliktsbetrag von knapp Fr. 62'000.-- und einen Sachschaden von Fr. 15'400.-- verantwortlich zu machen ist. 1.5.2 Rechtliches 1.5.2.1 Hinsichtlich der Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB genügt ein Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen (vgl. auch S. 19 des angefochtenen Urteils). Demnach erfüllen die in den Anklagefällen 5 und 8-20 umschriebenen und nachgewiesenen Tathandlungen klarerweise die fraglichen Tatbestände. 1.5.2.2 Auch betreffend die Rechtsfigur der Mittäterschaft gilt das von der Vorinstanz Ausgeführte (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils), insbesondere was die Erfordernisse eines geheimsamen Tatplans und der Arbeitsteilung betrifft. Richtig weist das Strafgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein Tatbeitrag dann Tatherrschaft und damit Mittäterschaft begründet, wenn er nach den Umständen des konkreten Falls mit dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 133 IV 76, Erw. 2.7). Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tatbeiträge des Schmierestehens resp. der Fluchthilfe dann nicht mehr als blosse Gehilfenschaft, sondern bereits als Mittäterschaft zu qualifizieren, wenn sie für die Tatbestandserfüllung wesentlich sind (vgl. BGer 6S.206/2005, vom 27. Oktober 2005, Erw. 1.3). Vorliegend geht das Kantonsgericht, leicht abweichend vom Strafgericht, davon aus, dass die Beschuldigten nicht "spontan" - wie teilweise von den Beschuldigten behauptet -, sondern ausgehend von einem gemeinsamen Tatplan jeweils mindestens zu zweit, teilweise auch zu dritt, auf Einbruchstour gingen, wobei sie eine arbeitsteilige Tatausführung an den Tag legten. Wie die Vorinstanz, nimmt auch das Kantonsgericht aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses an, dass vorwiegend A.____ in die Liegenschaften eingedrungen ist, währenddem der Tatbeitrag von B.____ eher aus Schmierestehen und Lenken des Fluchtfahrzeugs bestand. Diese Tatbeiträge allein sind bereits, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, als konstitutives Element der Mittäterschaft einzustufen. Angesichts der an mehreren Tatobjekten hinterlassenen Spuren ist auch von einem gelegentlichen Eindringen in die Tatobjekte durch B.____ auszugehen. Ergänzend zur vorinstanzlichen Feststellung ist diese Annahme - mit Ausnahme des Lenkens des Fluchtfahrzeugs - auch betreffend C.____ zu treffen. Die Tatbeiträge aller drei Beschuldigten sind somit als derart wesentlich einzustufen, dass sie als Mittäterschaft zu qualifizieren sind. Angesichts dessen sind den Beschuldigten auch sämtliche Tathandlungen der jeweils anderen zuzurechnen. Somit haben sich alle drei Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, strafbar gemacht. 1.5.2.3 Hinsichtlich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB folgt das Kantonsgericht ebenfalls den dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz unter Hinweis auf Doktrin und Rechtsprechung (vgl. S. 20-22 des vorinstanzlichen Urteils). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände wie Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation oder Investition zu entscheiden (vgl. Andreas Donatsch et al. , StGB Kommentar, 20. Aufl., Art. 139 N 14 und Art. 137 N 14, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Wie das Strafgericht, so erachtet auch das Kantonsgericht vorliegend die drei konstituierenden Elemente der Gewerbsmässigkeit, nämlich a) das mehrfache Delinquieren, b) die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie c) die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, bei A.____ und B.____ als erfüllt. Die Befragung dieser beiden Beschuldigten vor Kantonsgericht führt zu keiner anderen Erkenntnis, gerade was die Absicht zumindest eines "Nebenerwerbs" betrifft. Alleine schon für die Anreise aus Albanien, die Organisation eines Fluchtfahrzeugs sowie das Einquartieren im Hotel M.____ in F-N.____ mussten die Beschuldigten in nicht unerheblichem Mass Zeit und Mittel investieren, was klarerweise für ein berufsmässiges Handeln spricht. Nunmehr ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil diese Feststellung auch auf den Beschuldigten C.____ auszuweiten. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 1.5.1.15), sind diesem insgesamt acht Fälle mit einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 62'000.-- anzulasten, wobei er in einem Zeitraum von acht Tagen deliktisch tätig gewesen ist. Bei den knapp Fr. 62'000.-- Deliktsbetrag, welche C.____ zu verantworten hat, handelt es sich um eine grosse Summe, insbesondere unter Berücksichtigung, dass das durchschnittliche Monatseinkommen in Albanien gerade einmal 390 Euro beträgt (vgl. https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php , besucht am 26. November 2020). Aus dessen Akten zur Person geht nicht hervor, dass C.____ in Albanien über ein deutlich darüber hinausgehendes regelmässiges Erwerbseinkommen oder relevante Vermögenswerte verfügt. Somit ist für alle drei Beschuldigten festzustellen, dass der von ihnen erbeutete Deliktsbetrag in jedem Fall einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten darstellte, dies selbst unter Annahme eines viel tieferen Schwarzmarktpreises und einer Beuteteilung (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils). Auch ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die drei Beschuldigten ohne ihre Festnahme am 23. November 2018 weiter delinquiert hätten, wofür alleine schon der bis zum 6. Dezember 2018 laufende Versicherungsschutz für das zur Tatbegehung benutzte Fahrzeug von B.____ (vgl. act. 1369) spricht. Dessen Argumentation, es handle sich um einen einmaligen Ausrutscher einer in Not geratenen Person, erweist sich unter Hinweis auf die mehrfache und intensive Tatbegehung an verschiedenen Tagen als unbehelflich. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Vielmehr sind in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft alle drei Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 1.5.2.4 Auch in Bezug auf den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schliesst sich das Kantonsgericht den dogmatischen und subsumierenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____ an (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe vorausgesetzt wird (vgl. Andreas Donatsch et al. , a.a.O., Art. 137 N 15, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, letztmals bestätigt in BGE 135 IV 158). Wiederum ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die Feststellung der bandenmässigen Vorgehensweise auch bezüglich des Beschuldigten C.____ zu treffen. Die Beschuldigten gingen, wie bereits in Erw. 1.5.2.2. festgehalten, jeweils mindestens zu zweit, teilweise auch zu dritt, auf Einbruchstour, wobei sie arbeitsteilig vorgingen. Nachdem mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits zwei Personen zur Annahme von Bandenmässigkeit genügen, muss dies umso mehr für einen Zusammenschluss von drei Personen gelten. Wiederum kann der Einwand von B.____ in diesem Punkt nicht gehört werden, denn die zwischen den drei Beschuldigten bestehende Verbindung kann in jedem Fall als fest und stabil bezeichnet werden, was ein Blick auf die bereits mehrfach erwähnte gemeinsame Einreise in die Schweiz und das gemeinsame Logieren im Hotel M.____ in F-N.____ zeigt. Zweifellos haben die drei Beschuldigten somit eine Bande im Rechtssinne gebildet, und es ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass sie ohne ihre Verhaftung am 23. November 2018 weitere Einbrüche verübt hätten. Aus den genannten Gründen sind in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung von B.____ alle drei Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
2. Mehrfache rechtswidrige Einreise, begangen durch A.____ 2.1 Zusätzlich wurde dem Beschuldigten A.____ mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 vorgeworfen, er sei unter dem Aliasnamen DD.____ trotz italienischen Einreiseverbots vom 21. August 2018, geltend für den gesamten Schengenraum und somit auch für die Schweiz, wissentlich und willentlich in Missachtung dieses Einreiseverbots am 7., 15., 17., 19., 20. und 23. November 2018 mehrfach von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist (vgl. S. 14 der Anklageschrift). 2.2 Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass gegen A.____ unter dem Aliasnamen DD.____ per 21. August 2018 für den gesamten Schengenraum und somit auch für die Schweiz ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, er sei der Meinung gewesen, nur eine Einreisesperre für Italien gehabt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei vielmehr erstellt, dass A.____ gewusst habe, den Schengenraum und damit auch die Schweiz nicht betreten zu dürfen. Aufgrund der nachgewiesenen Täterschaft von A.____ bezüglich der Einbrüche in den Fällen 8-20 sei erstellt, dass er am 19., 20. sowie 23. November 2018 die Schweiz betreten habe. Aufgrund der Durchfahrtsberichte der Grenzwache seien zudem Einreisen am 7. und 14. November 2018 belegt. Für die angeklagten Einreisen am 15. und 17. November 2018 fänden sich jedoch keine Belege, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf diese Daten vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise freizusprechen sei (vgl. S. 22 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass A.____ durch seine mehrmalige Einreise in die Schweiz trotz gültiger Einreisesperre für den Schengenraum den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG; SR 142.20) mehrfach erfüllt habe. Er sei deshalb entsprechend schuldig zu sprechen (vgl. S. 23 des angefochtenen Urteils). 2.3 In Bezug auf den Sachverhalt wie auch auf die rechtliche Würdigung schliesst sich das Kantonsgericht insbesondere mit Blick auf das in den Akten befindliche Einreiseverbot (act. 4659), die Aussagen von A.____ in der Voruntersuchung (act. 151 f., 3023) und die einschlägigen Durchfahrtsberichte der Grenzwache (act. 1067 ff.) vollumfänglich dem vor-instanzlichen Urteil an. Es kann insofern darauf verwiesen werden. Das Beweisergebnis im kantonsgerichtlichen Verfahren führt zu keinen anderen Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Demnach erweist sich seine Berufung hinsichtlich einer Tatbegehung am 20. November 2018 als unbegründet und ist abzuweisen. Abzuweisen ist andererseits aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer Tatbegehung am 15. und 17. November 2018, hat doch das vorliegende Beweisergebnis zu Freisprüchen in den Anklagefällen 1-7 geführt (vgl. Erw. 1.5.1.4-1.5.1.8). Der Beschuldigte A.____ ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG, begangen am 19., 20. und 23. November 2018, schuldig zu sprechen, währenddem er von den angeklagten rechtswidrigen Einreisen am 15. und 17. November 2018 freizusprechen ist.
3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht stellte zwar für alle drei Beschuldigten in allgemeiner Weise eine geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots im Ausmass weniger Wochen fest. Es erachtete jedoch diese Verletzung nicht als derart gravierend, dass sie im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Bei der Berücksichtigung der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz fest, dass die abstrakt schwerste Straftat im vorliegenden Fall der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe darstelle. In Anwendung des Asperationsprinzips sei die hierfür auszufällende Strafe angemessen zu erhöhen. Die gegen die Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe betrage somit mindestens 6 Monate und 1 Tag und höchstens 15 Jahre, wobei allerdings die Strafe bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, welcher gegen oben bei 10 Jahren liege, auszufällen sei (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Tatkomponenten sowohl betreffend A.____ als auch betreffend B.____ hielt das Strafgericht fest, diese hätten innert weniger Tage Gegenstände im Wert von ungefähr Fr. 60'000.-- erbeutet. Diese Beute hätten sie bei zehn Einbrüchen, auf lediglich drei Tage verteilt, erzielt. Drei Einbrüche seien im Versuchsstadium geblieben. Bemerkenswert sei der Tag ihrer letzten Tätigkeit, an welchem sie innerhalb von weniger als vier Stunden sieben Einbrüche bzw. Versuche hierzu verübt hätten. Diese Aktivitäten seien Ausdruck von hoher krimineller Energie. Die Einbrüche hätten ausschliesslich in Wohnliegenschaften stattgefunden, womit die Beschuldigten eine Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen hätten. Der Einwand von B.____, man sei nur eingebrochen, wo niemand zuhause gewesen sei, könne nicht gehört werden. So sei für Aussenstehende nicht zuverlässig feststellbar, ob sich jemand im Haus aufhalte. Auch wenn kein Licht brenne, sei dies keine Garantie dafür, dass sich niemand im Haus befinde und sich beispielsweise bei gelöschtem Licht auf einer Couch ausruhe. Auch müsse mit überraschend heimkehrenden Bewohnern gerechnet werden, wie dies offensichtlich im Anklagefall 13 tatsächlich der Fall gewesen sei. Die objektiven Tatumstände seien mittelschwer zulasten der Beschuldigten zu werten. Schwer belastet würden sie durch den Umstand, dass sie als typische Kriminaltouristen lediglich zum Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist seien. Neutral zu werten sei ihr Tatmotiv. Eine eigentliche Notlage, welche die Begehung von Einbruchdiebstählen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, sei bei keinem der beiden gegeben. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl werde bei 30 Monaten festgesetzt. Diese Einsatzstrafe sei in Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. In Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung falle der hohe Schaden von insgesamt Fr. 18'000.-- ins Gewicht, welchen die Beschuldigten innert kürzester Zeit verursacht hätten. Hierfür werde die Strafe um 6 Monate erhöht. Schliesslich würde der mehrfache Hausfriedensbruch mit einer Straferhöhung um 4 Monate berücksichtigt. Die tatangemessene Freiheitsstrafe für B.____ betrage somit 40 Monate. A.____ werde zusätzlich der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt, wofür dessen tatangemessene Strafe um weitere 2 Monate auf 42 Monate erhöht werde (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten führte das Strafgericht zunächst in Bezug auf A.____ aus, dieser weise gemäss dem italienischen Strafregisterauszug insgesamt sechs Vorstrafen insbesondere wegen Raubes und Einbruchdiebstählen auf. Ins Gewicht falle dabei vor allem die am 15. November 2011 erfolgte Verurteilung durch das Appellationsgericht von I-EE.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Diesem Urteil seien insgesamt 22 Wohnungseinbrüche zugrunde gelegen. Die Vermögensdelinquenz ziehe sich seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben von A.____. Diese einschlägigen Vorstrafen seien sehr schwer zu seinen Lasten bei der Strafzumessung zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege bei A.____ nicht vor. Der Strafvollzug bilde eine ihm gewohnte Umgebung. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente in Form eines Strafzuschlages von 6 Monaten aus (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten betreffend B.____ hielt die Vorinstanz fest, sie glaube dem Beschuldigten, dass es für ihn, so wie angegeben, schwierig sei, seine Tochter nicht zu sehen. Ungeachtet dessen könne er aus diesem Umstand keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten. Als er sich entschlossen habe, in der Schweiz Einbruchdiebstähle zu begehen, habe er mit der Konsequenz rechnen müssen, verhaftet zu werden und hierfür eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen. Auch B.____ habe nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Er habe offensichtlich regelmässig in seiner Heimat als Chauffeur gearbeitet, womit er sich eine - wenn auch bescheidene - Existenz habe sichern können. B.____ sei nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirke. Insgesamt führe die Berücksichtigung der Täterkomponenten nicht zu einer Veränderung der tatangemessenen Freiheitsstrafe (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils). Schliesslich hielt das Strafgericht hinsichtlich des konkreten Strafmasses für A.____ fest, diesem sei insgesamt ein mittelschweres Verschulden anzulasten. Die tat- und täterangemessene Strafe werde bei 4 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei nicht angebracht. Die in der Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 481 Tage seien gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils). Beim konkreten Strafmass für B.____ wertete die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer. Die schuldangemessene Strafe setzte sie bei 3 Jahren und 4 Monaten fest. Von einer Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei auch hier abzusehen. Die in der Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 481 Tage seien gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen (vgl. S. 26 des angefochtenen Urteils). 3.2 In ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 erachtet die Staatsanwaltschaft betreffend A.____ und B.____ die vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen als zu tief. Vielmehr sei A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und B.____ zu einer solchen von 4 Jahren zu verurteilen. Zusätzlich sei C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, die Feststellungen des Strafgerichts betreffend Strafzumessung und Strafrahmen seien grundsätzlich richtig, wobei nunmehr die zusätzlichen Fälle sowie die zusätzlichen Schuldsprüche gegenüber C.____ zu berücksichtigen seien. Angesichts der höheren Deliktsbeträge und Sachschäden erhöhten sich auch die Strafen. Bei den Täterkomponenten könne auf die Feststellungen des Strafgerichts verwiesen werden. Bei C.____ sei dessen Vorstrafe strafschärfend zu berücksichtigen. Er habe sich in Italien zwei Jahre in Haft befunden und offenbar nichts daraus gelernt. Diese hartnäckige Unbelehrbarkeit sei zu seinen Lasten zu werten. Die Beschuldigten hätte allesamt eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung und fremdem Eigentum an den Tag gelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37). 3.3.1 Der Beschuldigte A.____ führt in seiner summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 ins Feld, seine Geständnisse hätten dazu beigetragen, die Delikte aufzuklären und die Ermittlungen auch gegen die Mittäter voranzubringen. Wenn dies mit der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt würde, werde die Geständnisbereitschaft und damit etwa auch die Aufklärungsquote entscheidend reduziert (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 ergänzt der Beschuldigte A.____, Geständnisse würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig strafmindernd berücksichtigt, weil sie zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitrügen. In casu seien die Geständnisse des Beschuldigten schon zu Beginn des Verfahrens und ohne vorgängige Vorhaltung von Beweisen oder zumindest Indizien erfolgt (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Sodann weist der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht darauf hin, dass sich durch die weiteren Freisprüche der Deliktsbetrag und der Sachschaden erheblich reduzierten. Der Beschuldigte sei auch nie eingebrochen, wo jemand zuhause gewesen sei, wenn dies auch dem Glück zu verdanken sei. Gemäss dem Bundesgericht sei eine eigentliche Reue beim Geständnis gar nicht nötig, um eine Strafminderung zu erhalten. Bei einem Geständnis habe ein Rabatt von bis zu einem Drittel zu erfolgen. Daher seien insgesamt maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe angemessen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). 3.3.2 Der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 geltend, er sei nur für jene Einbrüche zur Rechenschaft zu ziehen, an welchen seine Beteiligung zweifelsfrei feststehe (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Allein schon weil der Beschuldigte nicht wegen gewerbs- und bandenmässigen, sondern bloss wegen mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen sei, müsse die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe für die Diebstähle erheblich reduziert werden. Bei Freisprüchen in den Fällen 8-14 seien auch die Einsatzstrafen für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche zu reduzieren und es könne nur noch eine Gesamtstrafe angemessen sein, die weit unter 3 Jahren liege (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschuldigte zu einer angemessenen, seinem Verschulden entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt werde, und dies könne unter den gegebenen Umständen auch im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in den Fällen 8-13 nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe sein, die es dem Beschuldigten ermögliche, mit sofortiger Wirkung zu seiner Familie nach Albanien zurückzukehren. Selbst bei einem Schuldspruch in weiteren Fällen und Bejahung von Banden- und Gewerbsmässigkeit sei eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug auszusprechen. Dem Strafgericht sei darin zu folgen, dass beim Beschuldigten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Die seitens der Vorinstanz als schuldadäquat erachtete Strafe von 40 Monaten beziehe sich allerdings ausschliesslich auf die Tatkomponenten. Die nicht weniger relevanten Täterkomponenten, welche für eine Reduktion der Strafe sprechen würden, seien hingegen nicht berücksichtigt worden. Eine Strafreduktion dränge sich auch auf, weil die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe gerade knapp die Grenze von 3 Jahren überschreite, welche das Aussprechen einer teilbedingten Strafe erlaube. In einem solchen Fall sei dem Beschuldigten nach Lehre und Praxis bei günstiger Prognose zuzugestehen, nur einen Teil der Strafe, bei gleichzeitiger Anordnung einer angemessenen Probezeit, verbüssen zu müssen. In Ergänzung zum Vorleben und zur familiären Situation gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschuldigte seit nunmehr bald zwei Jahren nicht mehr in der Lage, für den Unterhalt seiner Frau und seines Kindes aufzukommen; seine Familie befände sich nun in Albanien in existentieller Not. Der Beschuldigte habe im Verfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er seine Verfehlungen bereue, in seinem Schlusswort vor Strafgericht bei allen betroffenen Familien um Verzeihung gebeten, mit den Behörden kooperiert sowie während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf den Täter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun mit aller Deutlichkeit erfahren habe, wozu Einbrüche führten, und sich hüten werde, erneut Straftaten irgendwelcher Art zu begehen. Als Ersttäter sei ihm zuzugestehen, dass die Folgen seiner Delinquenz nicht spurlos an ihm vorbeigegangen seien. Es sei falsch, anzunehmen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral auswirke. Da der Beschuldigte zum ersten Mal vor Gericht stehe, sei ihm eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen. Seine Legalprognose sei günstig und nicht nur "günstiger" bzw. "weniger düster" als bei A.____. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren könne unter den gegebenen Umständen nicht schuldadäquat sein. Eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren befinde sich beim Beschuldigten im zur Diskussion stehenden Grenzbereich, und ein entsprechendes Strafmass sei im Ermessensspielraum des Strafgerichts gelegen. Hätte die Vorinstanz die Überprüfung, zu welcher sie gemäss Art. 50 StGB verpflichtet gewesen wäre, vorgenommen, hätte sie nur zum Schluss kommen können, dass die Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre zu begrenzen sei. Vorliegend sei die Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten günstig, und unter Annahme eines leichten bis mittelschweren Verschuldens hätte das Strafgericht den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit angemessener Probezeit verurteilen müssen. Durch das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten habe es sein Ermessen überschritten, auf jeden Fall aber einen unangemessenen Entscheid gefällt, und das vorinstanzliche Urteil sei dementsprechend zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern (vgl. S. 3-7 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger die Rüge, das Strafgericht habe sich bei der als schuldadäquat eingestuften Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe allein auf die Tat-, nicht aber auf die Täterkomponenten bezogen. Das Verhalten des Beschuldigten habe auch während des Vollzugs nie zu Beanstandungen Anlass gegeben, weshalb er nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen sei. Auch wenn in keiner Weise bagatellisiert werden solle, was er getan habe, wäre ein weiterer Vollzug unverhältnismässig. Es sei sehr belastend, dass weder der Beschuldigte noch dessen Familie wüssten, wann er wieder nach Albanien zurückkehre. Bei einem Freispruch in den Fällen 11-14 liege weniger Strafschärfendes vor. Es sei daher eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bedingt auszusprechen, sicher aber von maximal 3 Jahren teilbedingt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38-40). 3.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, Erw. 6.2). 3.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120, Erw. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O., Erw. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O., Erw. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, Erw. 1.2.2). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, Erw. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im genannten Entscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (BGer a.a.O., Erw. 2.4, mit Hinweisen, Erw. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer a.a.O.; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, Erw. 4.4). Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen
- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Es ist im vorliegenden Fall von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für die konkret schwerste Straftat, den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) getan hat. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sehen allesamt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, die rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund von Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt vorliegend nur, wenn gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen auszusprechen sind (vgl. Erw. 3.4.4). 3.4.3 In Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl kann den im vorinstanzlichen Urteil auf S. 24 festgehaltenen Tatkomponenten in Bezug auf die objektive Tatschwere vollumfänglich gefolgt werden, wobei diese neu nicht nur für die Beschuldigten A.____ und B.____, sondern auch für den Beschuldigten C.____ Geltung haben. Wie bereits erwähnt, ist bei A.____ und B.____ von einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 60'000.-- und bei C.____ von einem solchen von knapp Fr. 62'000.--, erzielt in zwölf Einbrüchen, verteilt auf fünf Tage (A.____ und B.____), bzw. erzielt in sieben Einbrüchen, verteilt auf acht Tage (C.____), auszugehen, währenddem es betreffend alle drei Beschuldigten in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist. Die seitens der Beschuldigten erbeuteten Deliktsbeträge sind insbesondere mit Blick auf das durchschnittliche Monatseinkommen in Albanien von 390 Euro (vgl. Erw. 1.5.2.3) als beträchtlich einzustufen. Die Beschuldigten haben ein äusserst routiniertes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt und in jeweils kurzer Aktivitätszeit eine erhebliche Delinquenz an den Tag gelegt. Die relativ kurze Zeit der Delinquenz wurde ausserordentlich intensiv genutzt, fanden doch die Einbrüche in den Anklagefällen 14-20 allesamt an einem einzigen Tag statt. Diesem Aspekt kommt eine zusätzliche verschuldenserhöhende Wirkung zu. Der auch vor Kantonsgericht gemachte Einwand der Beschuldigten, sie hätten sich jeweils vergewissert, ob in den Einbruchsobjekten Licht gebrannt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 f.), kann unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht gehört werden. Denn allein das fehlende Brennen von Licht in den Einbruchsobjekten, auf welches sich die Beschuldigten vor ihren Einbrüchen geachtet haben wollen, stellt keine geeignete Massnahme dar, um sicher eine Anwesenheit der Bewohnerschaft auszuschliessen. Ebenfalls erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ausschliesslich in Wohnliegenschaften eingebrochen sind. Bereits grundsätzlich hält das Kantonsgericht in ständiger Praxis dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. nur KGE BL 460 12 108 vom 25. September 2012, Erw. III.3.1; 460 19 154 vom 10. März 2020, Erw. II.3.2.2). Einbrüche in Wohnliegenschaften stellen gemäss Bundesgericht einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar. Gerade Einbrüche in Wohnliegenschaften sind besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der betroffenen Bewohner erheblich zu beeinträchtigen bzw. deren Verunsicherung zu fördern (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, Erw. 4.4). Insgesamt wertet das Kantonsgericht die objektive Tatschwere betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____ als mittelschwer, währenddem sie betreffend den Beschuldigten C.____ als mittelschwer im unteren Bereich anzusiedeln ist. Bezüglich der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigten wie bereits vor der Vorinstanz auch im Rechtsmittelverfahren keine eigentliche Notlage als Motivation zur Tatbegehung glaubhaft machen. So macht der Beschuldigte A.____ vor Kantonsgericht geltend, es sei dazu gekommen, weil er "einfach mittellos" gewesen sei. Er habe kein Geld und keine andere Möglichkeit gehabt, ansonsten er "sowas" nicht gemacht hätte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Er habe durch die Einbrüche wieder zu Geld, mindestens 500 Euro, kommen wollen, um nach Spanien zu reisen. Bei seiner Einreise in die Schweiz habe er schon über Geld verfügt und sich damit auch die Hotelübernachtungen und die Geldüberweisungen nach Albanien leisten können. Erst nachdem er mittelos geworden sei, habe er die Diebstähle begangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Der Beschuldigte B.____ gibt als Grund für seine Delinquenz an, es sei ein falscher Moment, "Zufall" bzw. "Schicksal" gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Er habe kein Geld gehabt. Diese Notsituation habe ihn dazu bewogen, den "falschen Weg" zu gehen. Er habe Geld gebraucht, um wieder nach Albanien zurückzureisen. Der Beschuldigte bestreitet, Geld nach Albanien überwiesen zu haben; dies habe er mit fremdem Geld für eine andere Person getan, er kenne nicht einmal die Empfänger. Die Hotelübernachtungen habe er mit dem bisschen Geld, das er von Albanien mitgenommen habe, finanziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.). Andererseits bestätigt B.____ vor Kantonsgericht, dass er seit 2016 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Albanien bei der Firma FF.____ in AL-GG.____ als Chauffeur gearbeitet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Es ist den Beschuldigten klar entgegenzuhalten, dass sie nicht aus echter Not gehandelt haben können, ansonsten sie sich mit weitaus geringeren Deliktsbeträgen, welche für die erforderliche Finanzierung der Weiter- resp. Rückreise gereicht hätten, zufriedengegeben hätten. Vielmehr waren die Einbrüche offensichtlich durch die Aussicht motiviert, in möglichst kurzer Zeit an eine verhältnismässig grosse Ausbeute zu kommen. Gemäss stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich gestützter Praxis (vgl. nur KGE BL 460 12 256 vom 26. Februar 2013, Erw. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, Erw. 4.4) ist zudem straferhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Täter ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um hierzulande Delikte zu begehen, zumal er mit diesem Vorgehen seine qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellt. Bei diesem sog. Kriminaltourismus handelt es sich um eine Form von Kriminalität, welche in ganz besonderem Masse unerwünscht ist, was vorliegend zu einer massiven Verschuldenserhöhung führt. Die Frage, warum die Beschuldigten die Einbrüche, von Frankreich herkommend, jeweils ausgerechnet in der Schweiz verübt und auf diese Weise jeweils zweimal den Zoll passiert haben, was bekanntermassen mit erheblichen Risiken verbunden ist, beantwortet der Beschuldigte A.____ damit, dass ihm gar nicht bewusst gewesen sei, wo er die Grenze überschritten habe. Mit dem Gedanken, dass die Strafen in der Schweiz allgemein milder seien als in Frankreich und sich auch die Gefängnisaufenthalte durchaus komfortabler gestalten, habe er jedenfalls nicht delinquiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Angesichts der einschlägigen Erfahrungen von A.____ kann das Gericht diesen Ausführungen keinen Glauben schenken. Der Beschuldigte B.____ gibt hingegen unumwunden zu, er sei in der Schweiz von einer grösseren Beute ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist zudem festzustellen, dass den Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestands eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Die Beschuldigten haben aus rein egoistischen Motiven resp. aus finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei kein entschuldbarer Grund ersichtlich ist. Durch ihre dreiste Vorgehensweise haben die Beschuldigten auch ihre absolute Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart und gleichzeitig eine erschreckende Unverfrorenheit gegenüber fremdem Eigentum und der Privatsphäre der Geschädigten an den Tag gelegt. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere bei A.____ und B.____ als mittelschwer einzustufen. Diese Feststellungen zur subjektiven Tatschwere gelten auch für C.____; in Übereinstimmung mit der objektiven Tatschwere ist die subjektive Tatschwere mithin als mittelschwer im unteren Bereich zu bewerten. Die seitens der Vorinstanz auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe betreffend A.____ und B.____ für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl erachtet das Kantonsgericht unter Beachtung der seitens des Strafgerichts in korrekter Weise insgesamt als mittelschwer qualifizierten Tatschwere (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) einerseits sowie mit Blick auf den bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe möglichen Strafrahmen andererseits als terminologisch inkongruent, d.h. zu tief. Die Einsatzstrafe ist vielmehr für beide Beschuldigten auf 36 Monate, entsprechend 3 Jahren, basierend auf einem mittelschweren Verschulden zu erhöhen. Betreffend C.____ ist hingegen unter Berücksichtigung des als mittelschwer im unteren Bereich einzustufenden Tatverschuldens die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl auf angemessene 27 Monate festzusetzen. 3.4.4 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, sofern für diese ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe u.a. dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 472). Die Vorinstanz hat es in casu unterlassen, die Wahl der Sanktionsart zu begründen (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils). Vorliegendenfalls erscheint gestützt auf die negative Prognose, welche nicht nur den vorbestraften A.____ und C.____, sondern auch B.____ zu stellen ist (vgl. dazu auch Erw. 4.4), jedenfalls nur eine Freiheitsstrafe als geboten, um jene von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts der Gleichartigkeit kann somit die Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe zu einer hypothetischen Gesamtstrafe erhöht werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den mehrfachen Sachbeschädigungen und den mehrfachen Hausfriedensbrüchen um sog. Begleittaten, welche zwecks Ausübung des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls begangen worden sind, handelt. Auch die seitens des Beschuldigten A.____ zusätzlich erfolgte mehrfache rechtswidrige Einreise steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Darum kommt diesen Delikten verschuldensmässig keine grosse selbständige Bedeutung mehr zu, und die oben festgesetzten Einsatzstrafen sind nur moderat zu erhöhen. Dennoch bleibt zu beachten, dass die Beschuldigten A.____ und B.____ einen relativ hohen Sachschaden von rund Fr. 18'000.-- und C.____ einen nicht bedeutend geringeren Sachschaden von Fr. 15'400.-- zu verantworten haben. Den Erwägungen des Strafgerichts betreffend A.____ und B.____ zur Asperation von 6 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung und 4 Monaten für den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie zusätzlich nur betreffend A.____ von 2 Monaten für die mehrfache rechtswidrige Einreise (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils) ist vollumfänglich zu folgen. Zusätzlich erfolgt durch das Kantonsgericht betreffend C.____ eine Asperation für die mehrfache Sachbeschädigung von 3 Monaten und eine solche für den mehrfachen Hausfriedensbruch von 2 Monaten. Daraus ergibt sich für A.____ eine asperierte Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe, für B.____ eine solche von 46 Monaten Freiheitsstrafe und für C.____ eine solche von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Diese hypothetischen Gesamtstrafen sind grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen (vgl. Erw. 3.4.5). 3.4.5.1 Bei den Täterkomponenten betreffend den Beschuldigten A.____ kann zunächst in Bezug auf dessen Vorleben auf die Darstellung auf S. 25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es ist hierbei die bereits erwähnte, für den Beschuldigten äusserst erschwerende Tatsache hervorzuheben, dass dieser unter diversen Aliasnamen im Ausland registriert bzw. vorbestraft ist (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1361 f.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Februar 2020, act. A1; Meldung von Interpol I-Rom, act. 49; Meldung von Interpol F-Paris, act. 53). So weist A.____ in Italien unter diversen Aliasnamen nicht weniger als sechs Vorstrafen, davon mehrere einschlägiger Natur, unter anderem wegen Widerstands gegen Beamte, mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen versuchten und vollendeten Raubes in Mittäterschaft, Drohung, mehrfacher Hehlerei sowie wegen diverser versuchter und vollendeter Einbruchdiebstähle auf. Unter anderem wurde er am 15. November 2011 durch das Appellationsgericht I-EE.____ wegen insgesamt 22 Wohnungseinbrüchen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (vgl. italienische Strafregisterauszüge vom 17. Januar 2019, act. 67 ff.). In der Voruntersuchung gab A.____ hierzu auch an, er habe in Italien unterschiedliche Namen benutzt, um sich besser "bewegen" zu können (vgl. Einvernahme vom 25. Februar 2019, act. 145). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte die Benutzung der verschiedenen Aliasnamen ebenfalls damit, dass er bei der Polizei keine Spuren habe hinterlassen wollen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht bestätigt A.____, dass er als Minderjähriger 3 Jahre und als Erwachsener 8 Jahre im Gefängnis verbracht habe, davon 5 Jahre in I-EE.____ und 3 Jahre in I-HH.____ (vgl. act. S 197; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). In der Einvernahme zur Person vom 1. März 2019 gab A.____ zu Protokoll, er sei im August 2018 aus dem Gefängnis in Italien entlassen und nach Albanien ausgeschafft worden (act. 153). Es ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass der Beschuldigte bereits 3 Monate später, im November 2018, wiederum Einbruchdiebstähle in der Schweiz beging, weshalb er ohne weiteres als geradezu unverbesserlicher Berufskrimineller bezeichnet werden muss. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt A.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er sei immer noch mit seiner rumänischen Ehefrau, welche in Albanien lebe, verheiratet, aber getrennt lebend. Derzeit stehe er in keiner Beziehung mit einer Frau. In der Justizvollzugsanstalt QQ.____ gehe es ihm gut; er arbeite im Garten und treibe in der Freizeit Sport. Besuche im Gefängnis erhalte er keine. Der Beschuldigte habe keine Kinder; sein Vater lebe in Albanien und seine Mutter sei verstorben. Mit dem Vater habe er telefonischen Kontakt, ebenso mit seinen beiden Brüdern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f). Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten heute schlecht; er habe Kopfschmerzen und einen hohen Cholesterinspiegel. Zudem leide er unter hohem Stress in Verbindung mit dem "Fehler", den er begangen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so führt dieser vor Kantonsgericht aus, er sehe in seiner Zukunft, dass er leben und arbeiten werde wie alle anderen, und dass er keine Straftaten mehr begehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). In seinem Schlusswort entschuldigt sich A.____ für seine Fehler. Er hoffe, dass ihm das Gericht eine Chance gebe, ein normales Leben zu führen. Er werde nie mehr so etwas wiederholen und sich bemühen, in Zukunft nur noch "gute Sachen" zu machen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, seine Geständigkeit solle stärker strafmindernd berücksichtigt werden, ist jedoch auch heute keine regelrechte Geständigkeit, welche Ausdruck echter Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 2020, Erw. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, Erw. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, Erw. 3.5.2), festzustellen. Vielmehr hat der Beschuldigte jeweils nur so viel zugestanden, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht seine "Fehler", indem er insbesondere die auf sein Konto gehenden Deliktsbeträge kleinredet (vgl. Erw. 1.5.1.15). Daher ist sein Verhalten während des Strafverfahrens unter Verzicht auf eine Strafminderung (vgl. hierzu auch BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017, Erw. 6.3; BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018, Erw. 2.6) lediglich neutral zu werten. Schliesslich liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit bei A.____ vor, gehört der Strafvollzug gar zur gewohnten Umgebung von A.____, wie das Strafgericht auf S. 25 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Insgesamt wertet das Kantonsgericht die Täterkomponenten, in concreto die zahlreichen Vorstrafen von A.____, stärker zu dessen Lasten, indem es hierfür nicht - wie die Vorinstanz - 6, sondern 9 Monate zusätzlich veranschlagt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nur wenige Monate seit seiner letzten Haftentlassung mehrfach in gleichartiger Weise erneut straffällig geworden ist, zeugt von einer besonders hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit. Hieraus folgt, dass A.____ insgesamt ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich zu attestieren ist. Er ist zusammenfassend zu einer Gesamtstrafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 4 Jahren und 9 Monaten, zu verurteilen. Wie bereits durch die Vorinstanz, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Von Amtes wegen anzupassen sind hingegen die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs. Es sind mithin unter Berücksichtigung des heutigen Urteilsdatums neu nicht 481, sondern 742 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.4.5.2 Auch bezüglich des Vorlebens von B.____ kann zunächst auf die Darstellung auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im Gegensatz zu A.____ weist B.____ keine Vorstrafen auf (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Februar 2020, act. B1), was sich jedoch, wie das Strafgericht richtig ausführt, lediglich neutral auswirkt: Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 1 seine bisherige Praxis, wonach Vorstrafenlosigkeit zwingend strafmindernd zu berücksichtigen war (vgl. nur BGE 98 IV 124, Erw. 11), geändert. Demnach hat es in der Bevölkerung als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise kann sich eine Vorstrafenlosigkeit strafmindernd auswirken, nämlich wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist; diese wiederum darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 136 IV 1, Erw. 2.6.4; vgl. ebenso Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Art. 47 N 142; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 328). Vorliegend ist eine derartige aussergewöhnliche Gesetzestreue seitens des Beschuldigten B.____ nicht erkennbar, weshalb eine Strafminderung wegen Vorstrafenlosigkeit ausser Betracht fällt. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt der Beschuldigte B.____ vor Kantonsgericht an, ihm gehe es in der Justizvollzugsanstalt II.____ sehr gut. Er arbeite sowohl im Bereich Industrie als auch im Hilfshausdienst. Mit dem Pekulium unterstütze er auch seine Familie in Albanien. In seiner Freizeit treibe er Sport oder spiele mit den Mitinsassen. Er erhalte derzeit keine Besuche im Gefängnis, stehe aber in täglichem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinen Eltern und seinem Bruder (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f., 19). Der Beschuldigte wolle sich nach seiner Haftentlassung sofort nach Albanien begeben, um dort zu seiner Familie, die er schmerzlich vermisse, und zu seiner Arbeit zurückzukehren. Seine Tochter besuche unterdessen bereits die Schule und seine Frau arbeite (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten entschuldigt sich B.____ in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht für seine Taten. Er bittet das Gericht um Berücksichtigung seiner erstmaligen Straffälligkeit. Seine Taten bereue er. Für die Geschädigten habe er volles Mitgefühl und empfinde tiefe Reue. Allein schon wegen der schmerzhaften Trennung von seiner Familie garantiere der Beschuldigte dem Gericht, dass er einen solchen Fehler nicht mehr wiederholen werde. Seine Tätigkeit als Chauffeur wolle er wiederaufnehmen, weshalb er das Gericht darum bittet, ihm diese Möglichkeit zu geben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Auch die von B.____ beteuerte Einsicht und Reue wirkt nicht wirklich echt, hat er doch ebenso wie A.____ jeweils nur so viel zugegeben, als ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte; überdies hat er sein Aussageverhalten im Laufe des Verfahrens immer wieder den jeweiligen Untersuchungsergebnissen angepasst. Des Weiteren sind bei ihm ebenfalls Bagatellisierungstendenzen ersichtlich, wenn er von einem "einmaligen Ausrutscher" (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020) spricht und im Übrigen die ihm zur Last gelegten Deliktsbeträge verharmlost (vgl. Erw. 1.5.1.15). Was sodann die seitens des Beschuldigten geltend gemachte, erhöhte Strafempfindlichkeit betrifft, so führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht ins Feld, die bisher zweijährige Haftzeit sei für ihn sehr lehrreich, aber schwer gewesen. Noch wichtiger sei die erhebliche Belastung für seine Familie in Albanien. Er wolle als Vater und Ehemann wieder am Leben seiner Familie teilnehmen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 352, unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017, Erw. 1.4.2). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld gerissen wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, Erw. 6.3, m.H.). So ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016, Erw. 3.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, Erw. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 1.4, je m.H.). Die immer wieder angerufenen familiären Gründe führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und damit zu keiner Strafreduktion. Dies gilt laut Bundesgericht explizit ganz allgemein für den Umstand, Vater eines Kindes zu sein (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 353, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1036/2018 vom 28. November 2018, Erw. 3.6). Schliesslich erachtet es das Bundesgericht als "problematisch", gesteigerte Strafempfindlichkeit nur bei verheirateten Delinquenten anzunehmen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., N 154, unter Hinweis auf BGer 6S.144/2001 vom 28. Januar 2002). Von - im Vergleich zu anderen verheirateten Familienvätern - aussergewöhnlichen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Wie das Strafgericht auf S. 26 des angefochtenen Urteils richtig festhält, lässt sich aus den seitens des Beschuldigten geltend gemachten Umständen keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten, musste doch der Beschuldigte damit rechnen, als Folge seiner strafbaren Handlungen in der Schweiz verhaftet und damit für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden. Ganz im Gegenteil ist dem Beschuldigten sogar explizit anzulasten, dass er trotz seiner familiären Einbettung, aber auch trotz gesicherter Existenz dank fester Arbeitsstelle in Albanien, seine Heimat in Richtung Schweiz verliess, um hier Einbrüche zu begehen. Jedenfalls hat der Beschuldigte, wie bereits in Erw. 3.4.3 betreffend die subjektive Tatschwere ausgeführt, ganz klar, sogar noch mehr als A.____, nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage heraus delinquiert. Dass B.____ seine Familie und seine Arbeit aus freien Stücken aufgegeben haben will, um angeblich in Frankreich ein Auto für den Export zu kaufen, ist mit Blick auf die oben festgestellte Delinquenz des Beschuldigten und wie schon in Erw. 1.5.1.3 ausgeführt, als reine Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt fallen jedoch die Täterkomponenten von B.____ bedeutend weniger schwer ins Gewicht als bei A.____. Sie haben gar, wie bereits das Strafgericht korrekt festgehalten hat, weder eine verschuldenserhöhende noch eine verschuldensmindernde Auswirkung, sondern sind als neutral zu werten. In Gesamtwürdigung aller Umstände ist B.____, wie bei den Tatkomponenten festgehalten, nicht nur ein leichtes bis mittelschweres (so die Vorinstanz auf S. 26 des angefochtenen Urteils), sondern ein mittelschweres Verschulden anzulasten. Er ist deshalb zu einer schuldangemessenen Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 3 Jahren und 10 Monaten, zu verurteilen. Angesichts dieser deutlich über 3 Jahren liegenden Strafhöhe nicht gehört werden kann das Argument der Verteidigung, die Strafe liege in der Nähe von 3 Jahren, womit eine teilbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB auszusprechen sei. Abgesehen davon würde jedoch eine teilbedingte Freiheitsstrafe für B.____ selbst ausgehend von einer Höhe von knapp über 3 Jahren nicht in Frage kommen: Das Bundesgericht hat es in seinem Leitentscheid BGE 134 IV 17, Erw. 3.3, ausdrücklich abgelehnt, die frühere Praxis, welche es ermöglichte, die Grenzen des bedingten Vollzugs auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen, beizubehalten (vgl. BGE a.a.O.). Wie bereits durch die Vorinstanz, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Wiederum von Amtes wegen anzupassen sind hingegen schliesslich die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs. Es sind mithin unter Berücksichtigung des heutigen Urteilsdatums neu nicht 481, sondern 742 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.4.5.3 Zu guter Letzt sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten sowie die Strafempfindlichkeit von C.____ , welche sich aus den Akten zur Person (act. 215 ff.) sowie aus dessen Befragung zur Person vor Strafgericht (act. S. 201 ff.) ergeben, grundsätzlich als neutral zu werten. Negativ hervorzuheben und damit verschuldenserhöhend sind allerdings die einschlägigen Vorstrafen zu veranschlagen. So geht aus der Auskunft von Interpol I-Rom vom 30. November 2018 (act. 217) hervor, dass der Beschuldigte unter dem Ledignamen Z.____ wegen Diebstahls, illegaler Einwanderung und Einbruchdiebstahls registriert ist. Laut italienischem Strafregisterauszug vom 27. November 2018 (act. 235) weist C.____ zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 auf, nämlich wegen bandenmässiger Hehlerei und bandenmässigen Einbruchdiebstahls. Er wurde hierfür insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon er laut eigenen Angaben beinahe 2 Jahre absass (vgl. act. S 203), sowie einer Busse von 1'600 Euro verurteilt. Wie bei A.____ ist auch bei C.____ festzustellen, dass dieser nur kurz nach seiner Entlassung aus dem italienischen Strafvollzug im Jahr 2018 in der Schweiz erneut einschlägig straffällig wurde, was wie bei A.____ auch bei C.____ von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit zeugt. Die Täterkomponenten von C.____ wirken sich angesichts dieser negativen Aspekte verschuldenserhöhend aus; hierfür ist eine Erhöhung von 4 Monaten zu veranschlagen. In Berücksichtigung aller Umstände ist das Gesamtverschulden von C.____ als mittelschwer und in diesem Bereich noch knapp im unteren Bereich liegend einzustufen. Hierfür erscheint eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 3 Jahren, als angemessen. Wie bereits durch die Vorinstanz betreffend A.____ und B.____, so findet auch durch das Kantonsgericht keine Strafreduktion aufgrund der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots statt. Es ist zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1, Erw. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, Erw. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafen von C.____ und dessen erneuter, massiver Straffälligkeit ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann. Bisherige Verurteilungen auch zu Freiheitsstrafen haben ihn offenkundig überhaupt nicht abgeschreckt. Angesichts dessen fällt für C.____ ein teilbedingter Vollzug klarerweise ausser Betracht. In einem letzten Punkt wiederum sind von Amtes wegen die Anzahl Tage der an diese Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft sowie des verbüssten Strafvollzugs vom 23. November 2018 bis zum 23. März 2020 anzupassen. Es sind mithin unter Berücksichtigung des Datums der Haftentlassung neu nicht 481, sondern 486 Tage an diese Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
4. Landesverweisung 4.1 Das Strafgericht hielt hierzu fest, es hätten sowohl A.____ als auch B.____ eine Katalogtat begangen, weshalb die Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen sei. Ein Härtefall liege offensichtlich nicht vor. Der Beschuldigte A.____ sei mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei von einem eigentlichen Berufskriminellen auszugehen sei und er entsprechend eine hohe Rückfallgefahr für schwere Straftaten gegen das Vermögen aufweise. Daher sei die Landesverweisung in der oberen Hälfte der möglichen Dauer anzuordnen. Das Gericht erachte eine solche von 12 Jahren der Gefährlichkeit von A.____ entsprechend als angemessen. B.____ demgegenüber sei nicht vorbestraft, weshalb ihm eine etwas günstigere Prognose gestellt werden könne. Bei ihm werde eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei A.____ und B.____ um Kriminaltouristen handle. Ihre Straftaten seien nicht hochspezifisch in dem Sinne, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei. Vielmehr seien sie überall gefährlich, wo sie sich ohne genügende finanzielle Mittel aufhielten. A.____ sei ein eigentlicher Berufskrimineller, welcher zuletzt wohl keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben stamme das Geld, über welches er verfügt habe, aus den Delikten in Italien. Es sei demnach davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt, wenn er in den Schengenraum einreisen würde, auf deliktische Weise bestreiten würde. Allerdings stünde die rumänische Staatsbürgerschaft und damit die Zugehörigkeit zu einem EU-Staat, wie sie von A.____ behauptet werde, einer Eintragung in das Schengener Informationssystem entgegen. Die Behauptung von A.____, er sei rumänischer Staatsangehöriger geworden, weil er eine Rumänin geheiratet habe, finde allerdings in den gesamten Strafakten keinen Niederschlag. Es befinde sich lediglich ein albanischer Pass in den Akten, jedoch kein rumänisches Ausweisdokument, was doch sehr erstaune. Wenn jemand über zwei Staatsangehörigkeiten verfüge, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Pass jener Staatsangehörigkeit, welche ihm die grössere Bewegungsfreiheit garantiere, auf eine Reise nach Westeuropa mitnehmen würde. Es sei auf die Aussage von A.____ zu verweisen, wonach er lediglich ein paar Monate in Rumänien gewohnt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ein Staat einem Ausländer nach einem Aufenthalt von lediglich ein paar Monaten die Staatsbürgerschaft zuerkenne. Das Gericht gehe daher davon aus, dass A.____ nicht über die rumänische Staatsbürgerschaft verfüge und deshalb kein Eintragungshindernis bestehe. Die Legalbewährungsprognose von B.____ sei aufgrund der Vorstrafenlosigkeit etwas weniger düster, doch sei auch bei ihm von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, falls er sich erneut im Schengenraum aufhalten würde. Er verfüge für solche Aufenthalte ausserhalb seiner Heimat offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, weshalb die Versuchung, sie sich mit Straftaten gegen das Vermögen zu verschaffen, erheblich sei. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem habe somit betreffend beide Beschuldigten zu erfolgen (vgl. S. 27 f. des angefochtenen Urteils). 4.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 die Dauer der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung für B.____ als zu kurz; diese sei auf 12 Jahre festzusetzen. Bei C.____ sei als Konsequenz aus dem beantragten Schuldspruch ebenfalls eine obligatorische Landesverweisung von 12 Jahren auszusprechen, wobei diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). 4.3 Der Beschuldigte B.____ führt hierzu in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 aus, mit der Landesverweisung an sich und deren Dauer gemäss Urteil des Strafgerichts sei er einverstanden. Er fechte jedoch deren Eintragung im Schengener Informationssystem an, für welche sowohl der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch generalpräventive Überlegungen Voraussetzungen seien. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und seine Prognose erweise sich als günstig. Sein Verschulden sei als leicht bis mittelschwer einzustufen, und es bestehe kein Grund, von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, wenn er sich im Schengenraum aufhalte. Der Beschuldigte werde in seiner Heimat Albanien wieder als Chauffeur arbeiten und es wäre für ihn sehr nachteilig, wenn es ihm bei der Berufsausübung nicht mehr möglich wäre, die Landesgrenze zu überschreiten. Daher wäre eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem unverhältnismässig. Dürften bei diesem Entscheid generalpräventive Überlegungen keine Rolle spielen, so lasse sich die Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch nicht damit begründen, dass es sich bei B.____ um einen Kriminaltouristen handle (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung). Vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzt der Verteidiger, das Strafgericht sei zu Unrecht von einer "etwas weniger düsteren Prognose" als bei A.____ ausgegangen. Der Beschuldigte B.____ arbeite als Chauffeur und es sei existentiell, dass er nach seiner Haftentlassung direkt wieder die Arbeit aufnehmen könne. Er transportiere Personen und Waren, wozu regelmässige Fahrten nach Griechenland gehörten. Mit einem Eintrag im Schengener Informationssystem hätte er indes keine Perspektiven. Hier liege kein schweres Verschulden vor, die Prognose sei günstig und eine Rückfallgefahr bei einem weiteren Aufenthalt im Schengenraum existiere nicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39). 4.4.1 Wie das Strafgericht auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils richtig festhält, stellen der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl sowie der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dar, welche zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung von 5-15 Jahren führen. Korrekt konstatiert die Vor-instanz des Weiteren, dass kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bei welchem ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann; ein solcher wird denn auch seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht. Diese Feststellungen müssen nach der Verurteilung durch das Kantonsgericht nunmehr auch für C.____ gelten, und es ist mithin gegenüber allen drei Beschuldigten zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. 4.4.2 Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung erscheinen 8 Jahre, wie sie das Strafgericht B.____ auferlegt hat (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils), mit Blick auf die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als zu kurz. Wie die Vorinstanz richtig festhält, handelt es sich bei B.____ um einen reinen Kriminaltouristen, dessen Aufenthalt in der Schweiz per se unerwünscht ist (vgl. bereits Erw. 3.4.3). In zusätzlicher Beachtung, dass das objektive Tatverschulden von B.____ praktisch gleich schwer wiegt wie dasjenige von A.____, er aber aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit als weniger gefährlich einzustufen ist, erscheint betreffend B.____ im Verhältnis zur maximal aussprechbaren Dauer von 15 Jahren wie auch zur gegenüber A.____ ausgesprochenen Landesverweisung von 12 Jahren insgesamt eine Dauer von 10 Jahren als angemessen. Schliesslich ist bezüglich des Beschuldigten C.____ zwar ein etwas geringeres Tatverschulden als bei A.____ und B.____, dafür aber das Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen festzustellen, so dass in Berücksichtigung der auch von C.____ ausgehenden Gefahr insgesamt eine Landesverweisung mit einer Dauer von 10 Jahren als angemessen erscheint. 4.4.3 Was schliesslich die Eintragung der Landesverweisungen von B.____ und C.____ im Schengener Informationssystem betrifft, so ist zunächst auf die vorinstanzlichen dogmatischen Erwägungen auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist zu monieren, dass eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (vgl. Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Vor Art. 66a-66d N 95, unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung]; vgl. ebenso BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020, Erw. 3.2.2). Das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen betreffend B.____ auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils vollumfänglich; es ist insofern darauf zu verweisen. Dieselben Feststellungen müssen nunmehr auch für den Beschuldigten C.____ gelten. Hervorzuheben sind hier dessen Vorstrafen in Italien und damit im Schengenraum. Es ist jedoch bei B.____ wie bei C.____ von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, sollten sie sich je wieder ohne genügend finanzielle Mittel im Schengenraum aufhalten. Vor Kantonsgericht nicht gehört werden kann die Argumentation des Beschuldigten B.____, wonach er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei, regelmässige Fahrten nach Griechenland und damit in einen Schengenstaat zu unternehmen. In Berücksichtigung, dass B.____ ohne Weiteres für geplant knapp einen Monat seine Heimat verlassen hat, um in der Schweiz in massiver Weise straffällig zu werden, können seine beruflichen Verpflichtungen in der Heimat nicht derart wichtig und existenziell wie geltend gemacht gewesen sein. Doch selbst unter Annahme der Richtigkeit seiner Behauptung ist die von B.____ ausgehende Gefährdung der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit oder Ordnung alleine schon angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bejahen. Dasselbe gilt schliesslich für den Beschuldigten C.____, selbst wenn auf dessen Angabe abzustellen wäre, wonach er in Albanien in der Bar seines Vaters arbeitet und ca. Fr. 400.-- monatlich verdient (vgl. Einvernahme zur Person vom 19. Februar 2019, act. 273). Denn auch C.____ wird wegen Straftaten verurteilt, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bedroht sind, und dies nicht zum ersten Mal. 4.4.4 Zusammenfassend sind somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung von B.____ für alle drei Beschuldigten Landesverweisungen von 12 Jahren (A.____) resp. 10 Jahren (B.____ und C.____) auszusprechen und diese zusätzlich im Schengener Informationssystem einzutragen.
5. Haftentschädigung für C.____ Als Folge des Schuldspruchs und der hierfür ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren für C.____ entfällt selbstredend die seitens des Strafgerichts zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'025.-- als Entschädigung für 481 Tage zu Unrecht verbüsster Haft zu je Fr. 25.-- gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Daher ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in entsprechender Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____, welche sich allein auf diesen Punkt beschränkt - es wurde eine Erhöhung des Tagesansatzes von Fr. 25.-- auf Fr. 150.-- sowie eine unrechtmässige Haftzeit von 486 Tagen geltend gemacht - ohne Weiteres abzuweisen.
6. Zivilforderungen Den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils ist in Bezug auf den grundsätzlichen Entscheid über die Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 StPO (Abweisung, Gutheissung bzw. Verweis auf den Zivilweg) zu folgen. Auf die anhängig gemachten Zivilforderungen haben die oben festgehaltenen Abweichungen in den Anklagefällen 14 und 20 jedoch insofern Auswirkungen, als neben A.____ und B.____ nunmehr auch C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Bezahlung der entsprechenden Forderungen zu verurteilen ist (vgl. nachfolgend die neu gefasste Dispositiv-Ziffer 5). Die Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ hinsichtlich der Zivilforderungen in den Fällen 12 und 14 erweisen sich demgegenüber als unbegründet und sind abzuweisen.
7. Kosten des Strafgerichts 7.1 Das Strafgericht auferlegte den Beschuldigten A.____ und B.____ je zwei Drittel der sie betreffenden Verfahrenskosten (bei A.____ bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und bei B.____ bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--), da es diese in einem Drittel der Anklagefälle (sieben von 20) freisprach. Demgegenüber nahm es die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, zufolge Freispruchs auf die Staatskasse (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffern 8.1-8.3 des vorinstanzlichen Urteils). 7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020, angesichts der begehrten Schuldsprüche habe der Beschuldigte C.____ in Dispositiv-Ziffer 8.3 dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ebenso die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). 7.3 Das Kantonsgericht ändert die vorinstanzliche Kostenauferlegung angesichts der Schuldsprüche von C.____ in den Fällen 5 und 14-20 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO insofern, als die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, je zur Hälfte dem Beschuldigten C.____ auferlegt werden und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 8.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Demgegenüber werden die Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ hinsichtlich der Kostenfolge abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 38'000.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 37’500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend - die Berufung der Staatsanwaltschaft wird etwa zur Hälfte gutgeheissen, währenddem die Berufungen von A.____ und B.____ sowie die Anschlussberufung von C.____ vollumfänglich abgewiesen werden - im Umfang von Fr. 4'751.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von je Fr. 11'083.-- zu Lasten der Beschuldigten A.____, B.____ und C.____.
2. Ausserordentliche Kosten Den drei Beschuldigten wurde mit verfahrensleitendem Entscheid vom 23. März 2020 resp. Verfügung vom 2. Juni 2020 die amtliche Verteidigung durch ihre jeweilige Rechtsvertretung bewilligt. Die amtlichen Verteidigungen haben mit Datum vom 28. resp. 29. November 2020 ihre jeweilige Honorarnote für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eingereicht. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) sind diese Honorarnoten nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung werden den amtlichen Verteidigungen die Kosten zu Lasten der Staatskasse wie folgt erstattet: • Fr. 5'073.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 390.60), somit insgesamt Fr. 5'463.60, für Advokat Dr. Simon Schweizer, amtlicher Verteidiger von A.____; • Fr. 6'965.-- (inkl. Auslagen) für Advokat Dr. Andreas Bernoulli, amtlicher Verteidiger von B.____; • Fr. 6'278.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 483.40), somit insgesamt Fr. 6'761.40, für Advokat Gabriel Giess, amtlicher Verteidiger von C.____. Die Beschuldigten A.____, B.____ und C.____ sind, sobald es ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2020, auszugsweise lautend: «1.1 A.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 18. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff.1 EMRK. 1.2 A.____ wird in den Fällen 1 - 7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, angeblich begangen am 15. und 17. November 2018, freigesprochen . 1.3 A.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen. 2.1 B.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 14. März 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.2 B.____ wird in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen . 2.3 B.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen.
3. C.____ wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen .
4. C.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 12'025.-- zugesprochen.
5. Die unbezifferte Zivilklage von JJ.____ wird abgewiesen (Ziffer 1). Die unbezifferte Zivilklage von KK.____ wird abgewiesen (Ziffer 4). Die Zivilklage von LL.____ über Fr. 7'371.60 wird abgewiesen (Ziffer 6). Die Zivilklage von MM.____ über Fr. 17'728.60 wird abgewiesen (Ziffer 7). Die Zivilklage von NN.____ über insgesamt Fr. 1'000.-- wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 11). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, D.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 12). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 14). Die unbezifferte Zivilklage von OO.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 16). Die Zivilklage von PP.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 18). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). A.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20).
6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung eingezogen: Halskette gelbgold gefasst mit Goldvreneli CHF 20, Jg. 1935 goldfarben [G70425]; Halskette 925 Silber, Kugelkette mit Anhänger rund, aussen 22 mm, siIberfarben [G70426]; Fingerring besetzt mit ovalem grünem Stein, goldfarben [G70427]; Ohrring Kreole, eingefasster Stein, goldfarben [G70428]; Doppelnadel, goldfarben [G70429]: Halskette, 90 cm, Ankerkette flachgedrückt defekt, goldfarben [G70430]; Armkette, 17cm Panzerkette, flachgedrückt, goldfarben [G70431]; Halskette, 40cm, Bostonkette, goldfarben [G70432]; Halskette, 80cm, gold/siIberfarbig [G70433]; Halskette Panzerkette geschliffen 60cm, goldfarben [G7O434]; Halskette Venezianerkette mit zwei schwarzen Kugeln, 60cm, goldfarben [G70435]; Fingerring mit eingefasstem Stein 750 Silber, Schiene defekt, silberfarben [G70436]; Brosche Fantasiemuster Platinum mit Perle, goldfarben [G7O437]; Brosche Flamingo goldfarben [G70438]; Armbanduhr [G70439]; Halskette Niessing Platinum 950, silberfarben [G70440]; Halskette defekt, schwarz [G7 0441]. Die beschlagnahmten Fr. 30.-- werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen: Brecheisen, gross, rot [Pos. A1]; Brecheisen, klein, rot [Pos. 42]; Schraubendreher (Schlitz), schwarz/oranger Griff [Pos. A3]; Schraubendreher (Schlitz), blau/schwarzer Griff [Pos. 44]; Schraubendreher (Schlitz), schwarz/oranger Griff [Pos. A5]. Die beiden beschlagnahmten Paar Schuhe werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Berechtigten zurückgegeben. 7.1 Dem amtlichen Verteidiger von A.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 7'030.65 (vor der Anklageerhebung: Fr. 3'312.25, nach Anklageerhebung: Fr. 3'718.40, inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 4'687.10. 7.2 Dem amtlichen Verteidiger von B.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 12'088.40. 7.3 Dem amtlichen Verteidiger von C.____ wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von 18'132.65 (vor Anklageerhebung: Fr. 13'361.--, nach Anklageerhebung: Fr. 4'771.65, inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet. 8.1 A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3. 1/3 gehen zulasten des Staates. 8.2 B.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3. 1/3 gehen zulasten des Staates. 8.3 Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- ermässigt.» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten A.____ und B.____ und der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ in den Ziffern 1.1, 2.1, 2.3, 3., 4., 5. und 8.3 wie folgt geändert bzw. von Amtes wegen angepasst: «1.1 A.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum
4. Dezember 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 742 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.1 B.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum
4. Dezember 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 742 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.3. B.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen. 3.1 C.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 23. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 486 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 3.2 C.____ wird in den Fällen 1-4 und 6-13 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen . 3.3 C.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen. 4. (aufgehoben)
5. (…) A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 14). (…) A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). A.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziffer 20). 8.3 C.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 50%. Die anderen 50% gehen zulasten des Staates. (…)» Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 38'000.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 37’500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von Fr. 4'751.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von je Fr. 11'083.-- zu Lasten der Beschuldigten A.____, B.____ und C.____. III. 1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.____ durch Advokat Dr. Simon Schweizer von Fr. 5'073.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 390.60), somit insgesamt Fr. 5'463.60, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli von insgesamt Fr. 6'965.-- (inkl. Auslagen) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.____ durch Advokat Gabriel Giess von Fr. 6'278.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 483.40), somit insgesamt Fr. 6'761.40, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Der Beschuldigte C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Mitteilung (…) Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte C.____ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_289/2021).